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§ 46 SGB I: Verzicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.04.2025

Änderung

Im Abschnitt 5 wurde ein Sachverhalt zur Unwirksamkeit eines Verzichts ergänzt.

Dokumentdaten
Stand17.03.2025
Erstellungsgrundlage in der Fassung des SGB I vom 11.12.1975 in Kraft getreten am 01.01.1976
Rechtsgrundlage

§ 46 SGB I

Version006.00

Inhalt der Vorschrift

Nach § 46 SGB I kann auf Sozialleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden (Absatz 1 erster Halbsatz). Sozialleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 23 SGB I.

Ein Widerruf ist für die Zukunft jederzeit möglich (Absatz 1 zweiter Halbsatz).

Belastet der Verzicht andere Personen oder Leistungsträger oder werden mit ihm Rechtsvorschriften umgangen, so ist er unwirksam (Absatz 2).

Der Verzicht auf Sozialleistungen ist unabhängig davon zulässig, ob es sich um einmalige Leistungen (zum Beispiel Witwenrentenabfindungen und Witwerrentenabfindungen nach § 107 SGB VI oder Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI oder laufende Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Übergangsgeld, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung) handelt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 46 SGB I regelt den Verzicht der leistungsberechtigten Person auf Sozialleistungsansprüche. Gemäß § 11 SGB I fallen hierunter alle Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen. Zu den Sozialleistungen, auf die Berechtigte verzichten können, gehören im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sämtliche Leistungsansprüche nach § 23 SGB I.

Wirkung

Der Verzicht auf die Rente bezieht sich nur auf die Einzelansprüche, das heißt den Anspruch auf Auszahlung der laufend wiederkehrenden monatlichen Rentenzahlung. Das Rentenstammrecht, das heißt das Recht auf Rente dem Grunde nach ist dagegen unverzichtbar.

Damit erlöschen nur die Einzelansprüche, der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht weiter.

Wird auf die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung verzichtet, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, dass bei der berechtigten Person eine Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Gegebenenfalls ist die Rente zu entziehen oder anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten.

Der Verzicht wird wirksam mit Ablauf des Monats des Eingangs der Verzichtserklärung, es sei denn, dass die berechtigte Person ausdrücklich einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Einen früheren Zeitpunkt kann sie nur bestimmen, soweit der Anspruch noch nicht erfüllt ist (vergleiche hierzu Abschnitt 4).

Form

Der Verzicht ist dem Rentenversicherungsträger gegenüber schriftlich zu erklären. Wird er durch schlüssiges Handeln erklärt, zum Beispiel bei Verweigerung der Annahme der Rente, ist eine schriftliche Erklärung nachzufordern.

Über den Verzicht ist ein förmlicher Bescheid zu erteilen, in welchem das Erlöschen der Einzelansprüche und damit die Nichtzahlung der Rente auszusprechen ist.

Da der Bescheid über den Verzicht dem Antrag der berechtigten Person entspricht, bedarf es keiner vorherigen Anhörung (vergleiche § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X).

Hat die berechtigte Person ihren Verzicht vor Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides erklärt, so ist ein Bewilligungsbescheid zu erteilen und darin gleichzeitig die Nichtzahlung der Rente zu erklären.

Wird die Schriftform der Verzichtserklärung nicht beachtet, ist diese nichtig (§ 125 BGB). Der Rentenversicherungsträger sollte die berechtigte Person auf die Beachtung des Formerfordernisses hinweisen (vergleiche §§ 14, 15 SGB I).

Gemäß § 36a SGB I kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Schriftform kann mit der qualifizierten elektronischen Signatur oder in Verbindung mit einer sicheren elektronischen Identifizierung durch die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des neuen Personalausweises oder mit dem Verfahren ePostfach (Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung) ersetzt werden. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die GRA zu § 36a SGB I verwiesen. Eine Verzichtserklärung per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.

Zulässigkeit

Ein Verzicht kann sich sowohl auf fällige als auch auf zukünftige Leistungsansprüche beziehen. Für die in der Vergangenheit liegenden Einzelansprüche ist ein Verzicht jedoch nur möglich, wenn diese noch nicht erfüllt waren und deshalb im Zeitpunkt des Verzichts noch als fällige Ansprüche bestanden (zum Beispiel bei noch nicht abgerechneten Rentennachzahlungsbeträgen). Bei bereits erfüllten Ansprüchen ist ein Verzicht selbst dann nicht zulässig, wenn Leistungsberechtigte die Rückzahlung oder Verrechnung der entsprechenden Beträge anbieten (Urteil des Bayerischen LSG vom 17.01.1989, AZ: L 11 An 142/88).

Der Verzicht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Einseitig bedeutet, dass Leistungsberechtigte allein bestimmen können, ob sie auf Ansprüche verzichten. Für die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts bedarf es keiner Mitwirkung des Leistungsträgers.

Auf die Verzichtserklärung finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen (§§ 116 ff. BGB) entsprechende Anwendung. Die Verzichtserklärung kann damit auch wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) angefochten werden.

Eine wirksame Verzichtserklärung setzt voraus, dass die erklärende Person geschäftsfähig ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat (§§ 104 ff. BGB).

Im Recht der Sozialversicherung sind Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 36 SGB I handlungsfähig. Sie können uneingeschränkt Sozialleistungen beantragen. Der Verzicht auf Sozialleistungen gehört aber zu den Rechtshandlungen, die immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen (vergleiche § 36 Abs. 2 S. 2 SGB I). Geht der Verzicht eines handlungsfähigen Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beim Rentenversicherungsträger ein, ist er nicht wirksam. Der Rentenversicherungsträger muss dann den gesetzlichen Vertreter ermitteln und von diesem die notwendige Genehmigung einholen. Verweigert der gesetzliche Vertreter dies, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung des Minderjährigen.

Unwirksamkeit

Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Dies gilt auch, wenn dem Verzicht zugestimmt wird, da der Wortlaut des § 46 Abs. 2 SGB I keine andere Rechtsfolge zulässt. Ein Verzicht ist beispielsweise unwirksam, wenn

  • die berechtigte Person auf „Berechnungselemente“ der Rente verzichtet (zum Beispiel, wenn einzelne Zeiten unberücksichtigt bleiben sollen); hierin liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Rentenversicherungsgesetze, die zwingend vorschreiben, wie und welche Beiträge und Zeiten bei einer Rentenberechnung zu berücksichtigen sind (vergleiche hierzu auch Urteil des BSG vom 23.03.1966, AZ: 1 RA 221/62, SozR Nr. 6 zu § 1255). Hierunter fällt zum Beispiel auch der Verzicht auf die Rentenanpassung, da sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Es kann aber grundsätzlich auf den Rentenbetrag, der sich aus der Anpassung ergibt, verzichtet werden.
  • die berechtigte Person aufgrund des Verzichts nicht mehr in der Lage ist, ihren Unterhaltspflichten gegenüber den unterhaltsberechtigten Angehörigen nachzukommen. Verzichtet die rentenberechtigte Person auf einen Teil ihrer Rente, um damit zum Beispiel Unterhaltspfändungen den Boden zu entziehen, so ist dieser Verzicht für den Rentenversicherungsträger unzulässig.
  • die berechtigte Person infolge des Verzichts Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste oder - wenn sie bereits Sozialhilfe bezieht - eine stärkere Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers eintreten würde. Durch den Verzicht würde der Sozialhilfeträger stärker als gesetzlich vorgesehen belastet und damit gegen das Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe verstoßen werden.
  • die ausgleichsberechtigte Person auf die sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Rentenbeträge verzichtet, um diese wieder der ausgleichspflichtigen Person zukommen zu lassen. Mit einem Verzicht können die Wirkungen des Versorgungsausgleichs nicht beseitigt werden. Hier könnte allenfalls eine Abtretung im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I in Betracht kommen.
    Mit der Wirksamkeit der Entscheidung (§ 224 FamFG, § 53g FGG in der Fassung bis 31.08.2009) wird das rentenrechtliche Rechtsverhältnis unmittelbar umgestaltet (Urteil des BSG vom 29.01.1991, AZ: 4 RA 67/90). Die übertragenen und/oder begründeten Rentenanwartschaften werden also mit der Rechtskraft des Beschlusses zu eigenen Anrechten des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Der Rentenversicherungsträger vollzieht lediglich die gerichtliche Entscheidung. Der Versicherte hat in dieser Hinsicht keine Dispositionsbefugnis.
  • die versicherte Person zu Lasten der Hinterbliebenen auf die nach dem Tod entstehenden Rentenansprüche verzichtet. Ein derartiger Verzicht kann nur von den Hinterbliebenen selbst ausgesprochen werden.
  • die berechtigte Person auf Teilbeträge der Rente verzichtet, um die Grenze für die kostenfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung (§ 10 SGB V) nicht zu überschreiten und um so aus der freiwilligen Krankenversicherung in die Familienversicherung zu wechseln. Ein derartiger Verzicht würde die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit belasten, als ihnen Beitragseinnahmen für die freiwillige Versicherung entgehen, obwohl die Leistungspflicht im Falle der Krankheit unvermindert bestehen bleibt. Diese Ausführungen gelten auch für den Fall, dass ein pflichtversichertes Mitglied auf einen Teil der Rente verzichtet, um in die kostenfreie Familienversicherung zu kommen.
  • die berechtigte Person auf einen Teil der Rente verzichtet, um aus einer privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung zu wechseln, da direkt nach dem Wechsel eine Leistungsverpflichtung seitens der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
  • die in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtigen Rentenbeziehenden auf den nach § 249a SGB V vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung ganz oder teilweise verzichten. Anspruch auf diesen Beitragsanteil haben nur die Krankenkassen und nicht die versicherungspflichtigen Rentenbeziehenden, so dass der Beitragsanteil nicht in der Verfügungsgewalt von Rentenbeziehenden steht (Urteil des BSG vom 17.12.1996, AZ: 12 RK 23/96).
  • Ausländische Rentenansprüche
    Sofern FRG-Berechtigte einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch nicht realisieren, weil sie den ausländischen Rentenantrag zurücknehmen, die Feststellung der zustehenden ausländischen Leistung wegen Alters aufschieben, nicht an der Feststellung der zustehenden ausländischen Leistung mitwirken oder auf diese verzichten, sind die Ausführungen in der GRA zu § 31 FRG, Abschnitt 3.3 zu beachten.

Der Verzicht kann aber auch dann wirksam sein, wenn andere Stellen dadurch belastet werden. Das ist unter anderem der Fall, wenn durch den Verzicht Leistungsträger außerhalb des Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuchs belastet werden (Urteil des BSG vom 11.05.2011, AZ: B 5 R 8/10 R). In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen in der GRA zu Art. 50 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 4, zu beachten.

Darüber hinaus ist der Verzicht beziehungsweise Teilverzicht auf den Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI zulässig, wenn hierdurch Kürzungen der Beihilfe nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften vermieden werden sollen. Die Beihilfestellen sind weder „andere Personen“ noch Leistungsträger im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB I; auch Rechtsvorschriften des Sozialrechts werden durch den Verzicht nicht umgangen. Die rentenberechtigte Person sollte sich vor einem Verzicht auf den Beitragszuschuss gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei der Beihilfestelle darüber informieren, ob die von ihr angestrebten Rechtsfolgen auch tatsächlich eintreten.

Ein weiterer typischer Fall für einen wirksamen Verzicht ist der Verzicht auf Rente, der wegen der Ruhensvorschrift des § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erfolgt und gegebenenfalls die Versorgungsdienststelle belastet. Die Versorgungsdienststelle ist weder „andere Person“ noch Leistungsträger im Sinne des § 46 Abs. 2 SGB I. Durch den Verzicht werden Rechtsvorschriften nicht umgangen, weil die Bestimmungen des BeamtVG nicht zum Bereich des Sozialleistungsrechts gehören. Für die verzichtende Person empfiehlt es sich jedoch, sich im Vorfeld eines Verzichts auf Rente an die Versorgungsdienststelle zu wenden, um festzustellen, ob der beabsichtigte Verzicht die von ihr erhofften rechtlichen Auswirkungen hat oder ob sie von der Versorgungsdienststelle weiter so behandelt wird, als habe sie den Rentenverzicht nicht erklärt.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann auch wirksam auf eine vorgezogene Altersrente zugunsten von Arbeitslosengeld nach dem SGB III verzichtet werden. Der leistungsberechtigten Person steht ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Altersrente zu, weil eine im Gesetz definierte Vorrangigkeit oder Reihenfolge dieser Leistungen nicht existiert (im Gegensatz zum Beispiel im Vergleich zum Krankengeld; § 50 SGB V). Nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Nach der noch zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangenen Rechtsprechung des BSG ist ein Anspruch nur dann und solange zuerkannt, als der andere Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat (Urteil des BSG vom 12.12.1991, AZ: 7 RAr 24/91, SozR 3 – 4100 § 118 Nr. 3). Die maßgebliche Ruhensvorschrift bezweckt, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Eine Doppelversorgung, die zu verhindern ist, droht nach Auffassung des BSG aber nur so lange, als die an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führende Leistung zur Auszahlung zuerkannt bleibt. Dies ist beim Verzicht nach § 46 SGB I gerade nicht der Fall. Diese Rechtsprechung des BSG zum AFG wird im Ergebnis sowohl von der Bundesagentur für Arbeit als auch von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Regelungen des SGB III einheitlich übertragen.

Ein Verzicht ist auch zulässig, wenn eine Abtretung von Sozialleistungen nach § 53 SGB I vorliegt (siehe hierzu auch die Ausführungen in der GRA zu § 53 SGB I, Abschnitt 2). Ausnahmsweise kann ein Verzicht jedoch nach § 46 Abs. 2 SGB I dann unwirksam sein, wenn Grundlage der Abtretungsvereinbarung die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche war und der (Neu-)Gläubiger infolge des Verzichts auf Leistungen anderer Personen oder öffentlich-rechtliche Unterstützung angewiesen ist).

Ein Verzicht auf Rente bei einer Pfändung nach § 54 SGB I ist hingegen nicht zulässig. Denn ein Schuldner kann bei einer bereits bestehenden Pfändung nicht mehr ohne weiteres über seine Rente verfügen; das Vollstreckungsgericht erlässt bei einer Pfändung nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO an den Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.

Ein wirksamer Verzicht liegt auch vor, wenn aus steuerlichen Gründen auf die Sozialleistung verzichtet wird, weil es sich bei den Finanzbehörden nicht um Sozialleistungsträger handelt.

Widerruf

Der Verzicht kann jederzeit, allerdings nur für die Zukunft, durch Widerruf beseitigt werden. Der Widerruf ist schriftlich zu erklären. Er wirkt vom Ablauf des Monats an, in welchem er erklärt worden ist.

Im Falle des Widerrufs ist deshalb die Rentenzahlung vom Ablauf des Monats an wieder aufzunehmen, in welchem der Verzicht widerrufen wurde. Die Rente ist in der Höhe anzuweisen, wie sie ohne den Verzicht inzwischen, das heißt unter Berücksichtigung etwaiger Rentenanpassungen sowie sonstiger Veränderungen zu zahlen wäre.

Kein Verzicht

Die Sachverhalte in den folgenden Abschnitten stellen keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I dar.

Rücknahme eines Antrags

Die Rücknahme eines Rentenantrags ist kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. Sie ist während des gesamten Rentenverfahrens bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides zulässig, auch wenn sie zu Lasten eines anderen Leistungsträgers geht (Urteil des BSG vom 09.08.1995, AZ: 13 RJ 43/94). Wurde die versicherte Person allerdings von der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit gemäß § 51 SGB V beziehungsweise § 145 SGB III zur Antragstellung aufgefordert, bedarf es für die Rücknahme des Antrags der Zustimmung der Krankenkasse beziehungsweise der Agentur für Arbeit (Urteil des BSG vom 04.06.1981, AZ: 3 RK 50/80, SozR 2200 § 1248 Nr. 33).

Entsprechendes gilt, wenn die versicherte Person ihren Antrag nur auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränkt oder einen späteren Beginn der Altersrente bestimmt.

Auch die Rücknahme eines so genannten Neufeststellungsantrages ist kein Verzicht im Sinne des § 46 SGB I. In der Regel wird eine solche Rücknahme unzulässig sein. Ob Berechtigte ihren jeweiligen Antrag auf Neufeststellung des Leistungsanspruchs ausnahmsweise wieder zurücknehmen können, hängt von den jeweils zugrundeliegenden spezialgesetzlichen Regelungen für die Neufeststellung - wie zum Beispiel § 309 SGB VI - ab. Insofern wird auf die entsprechenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen verwiesen.

Teilrente

Der Bezug einer Teilrente nach § 42 Abs. 1 SGB VI stellt keinen Verzicht dar. Anders als der Verzicht darf der Bezug einer frei gewählten Teilrente deshalb auch zu Lasten Dritter gehen (GRA zu § 42 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Sozialgesetzbuch I (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 7/868

Die Vorschrift des § 46 SGB I ist am 01.01.1976 in Kraft getreten und enthält Regelungen über den Verzicht auf Sozialleistungsansprüche. Die Vorschrift gilt unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles für Ansprüche auf Sozialleistungen, die ab 01.01.1976 fällig geworden sind. Im Beitrittsgebiet gilt die Regelung seit dem 01.01.1991 (Anlage I zum Einigungsvertrag, Kap. VIII, Sachgebiet D, Abschnitt III, Ziffer 1).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 46 SGB I