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EG, EPA, EIB und EZB

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.07.2021

Änderung

Abschn. 2.1, 3.2.4 und 4.3 wurden im Hinblick auf das RVIOBechZG ergänzt. Abschn. 3.2.3 und 4.3 wurden um einen Hinweis auf § 76 SGB IV sowie zum Kontenklärungsverfahren ergänzt. Abschn. 4.11 wurde hinsichtlich der Zinserstattung EZB/EIB eingefügt.

Dokumentdaten
Stand03.06.2021
Version003.00

Inhalt der Regelungen

Die derzeit von der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu bestimmten Institutionen für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwendenden Übertragungsabkommen regeln die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die im Versorgungssystem der jeweiligen Institution erworben wurden, auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung und umgekehrt von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 11 Anhang VIII EU-Beamtenstatut
    Die Vorschrift stellt die rechtliche Grundlage für die Übertragungen des Versicherungsmathematischen Gegenwerts (VMG) beziehungsweise des Pauschalen Rückkaufwerts (PRW) vom jeweiligen Versorgungssystem auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung und umgekehrt dar.
  • § 181 SGB VI
    Die Regelung ist im Rahmen der Feststellung der Beitragshöhe bei der Übertragung des VMG vom Versorgungssystem zur deutschen Rentenversicherung von Bedeutung.

Allgemeines

Weltweit gibt es eine Reihe über- und internationaler Einrichtungen. Diese Organisationen haben in der Regel ein eigenes System der Sozialen Sicherheit, dem die Bediensteten der Organisation aufgrund des Personalstatuts der Organisation unterliegen.

Die Übertragungsabkommen ermöglichen, die bei der jeweiligen internationalen Organisation oder umgekehrt in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsansprüche auf das jeweils andere Versorgungssystem zu übertragen. Die Betreffenden sind dann im Ergebnis weitgehend so gestellt, als ob sie ihr gesamtes Versicherungsleben in nur einem System zurückgelegt hätten.

Diese GRA beschreibt die derzeit für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übertragungsabkommen. Dies sind das Übertragungsabkommen mit

  • den Europäischen Gemeinschaften (heute Europäische Union) vom 09.10.1992 - EG-Übertragungsabkommen - (im Folgenden: EGÜ),
  • dem Europäischen Patentamt vom 08.12.1995 - EPA-Übertragungsabkommen - (im Folgenden: EPAÜ),
  • der Europäischen Investitionsbank vom 23.08.2007 - EIB -Übertragungsabkommen - (im Folgenden: EIBÜ) und
  • der Europäischen Zentralbank vom 24.08.2007 - EZB-Übertragungsabkommen - (im Folgenden: EZBÜ).

Beachte:

Eine Übertragung von Versorgungsansprüchen ist nur im Rahmen der zuvor aufgeführten Übertragungsabkommen und nur für die in Abschnitt 2.2 aufgeführten Institutionen möglich, da weder das über- und zwischenstaatliche Recht noch die deutschen Rechtsvorschriften Regelungen beinhalten, die eine Übertragung von Rentenanwartschaften auf ein anderes Versorgungssystem oder umgekehrt von einem anderen Versorgungssystem auf die deutsche Rentenversicherung ermöglichen.

Dies bedeutet, dass eine Übertragung von Versorgungsansprüchen für Bedienstete über- und zwischenstaatlicher Institutionen nicht möglich ist, sofern die Bundesrepublik Deutschland mit der jeweiligen Institution kein Übertragungsabkommen abgeschlossen hat (zum Beispiel EMBL, ESA). Dies gilt auch dann, wenn das Personalstatut der jeweiligen Organisation die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen aus einem nationalen Rentensystem auf das Versorgungssystem der Organisation und umgekehrt vom Versorgungssystem der Organisation auf ein nationales Rentensystem vorsieht.

Bestandteil des jeweiligen Übertragungsabkommens ist auch das Protokoll zum Übertragungsabkommen. Es enthält jeweils im Kapitel I Begriffsbestimmungen. Die im Kapitel II enthaltenen Übergangsbestimmungen sind heute im Wesentlichen durch Zeitablauf nicht mehr anwendbar.

Berücksichtigung von Dienstzeiten bei der EU, EZB, EIB, dem EPA, EHI und EUROCONTROL im Rahmen des RVIOBeschZG

Für Beschäftigte/Bedienstete der EU, EZB, EIB, des EPA, EHI und von EUROCONTROL (siehe Abschnitt 2.2), für die eine mögliche Übertragung von Rentenansprüchen aus der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution nach Maßgabe der unter Abschnitt 2 aufgeführten Übertragungsabkommen nicht beantragt wurde oder die diese nicht erhalten haben, kommt auch eine Berücksichtigung ihrer Dienstzeiten nach § 4 RVIOBeschZG bei der Prüfung von Ansprüchen und bei der Feststellung der Rentenhöhe in Betracht. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 1 RVIOBeschZG bis GRA zu § 5 RVIOBeschZG zu entnehmen.

Rechtlicher Rahmen und Anwendungsbereich der Abkommen

  • EG-Übertragungsabkommen (EGÜ)

Der rechtliche Rahmen, in dem Beamte und sonstige Bedienstete der verschiedenen Institutionen der Europäischen Union (zum Beispiel Europäisches Parlament, Europäischer Gerichtshof usw.) beschäftigt sind, wird durch das „Statut der Beamten der Europäischen Union“ (EU-Beamtenstatut) sowie die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten“ (BSB) abgesteckt.

Das EU-Beamtenstatut enthält in seinem Anhang VIII, Art. 11 Regelungen, die es ermöglichen, Versorgungsansprüche, die im Versorgungssystem der EU erworben wurden, auf ein nationales Rentensystem zu übertragen oder umgekehrt, Rentenanwartschaften, die ein EU-Bediensteter in einem Mitgliedstaat erworben hat, auf das Versorgungssystem der EU zu übertragen.

Die technische und verwaltungsmäßige Umsetzung des Art. 11 Anhang VIII EU-Beamtenstatut regelt das EGÜ vom 09.10.1992, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ihren aus dem EU-Beamtenstatut resultierenden Verpflichtungen nachgekommen ist.

Zum 01.05.2004 sind das geänderte Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU in der Fassung der VO (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 vom 22.03.2004 in Kraft getreten. Das EGÜ gilt ab diesem Datum in Bezug auf die Verwaltungsdienststellen der EU nur insoweit weiter, als es ergänzende Regelungen enthält und nicht im Widerspruch zum EU-Beamtenstatut neuer Fassung steht. Hierdurch wurden gegenüber dem EGÜ die Antragsfristen für die Übertragung des Kapitalwerts entscheidend verlängert sowie der übertragungsberechtigte Personenkreis erweitert. Die diesbezüglichen Regelungen des EGÜ besitzen in Bezug auf Übertragungsfälle von Bediensteten der EU insoweit keine Gültigkeit mehr.

Das EGÜ findet Anwendung auf Bedienstete folgender EU-Verwaltungsstellen:

  • Kommission der Europäischen Union,
  • Rat der Europäischen Gemeinschaften, nunmehr Rat der Europäischen Union,
  • Wirtschafts- und Sozialausschuss,
  • Europäisches Parlament,
  • Gerichtshof der Europäischen Union,
  • Rechnungshof der Europäischen Union,
  • Ausschuss der Regionen,
  • Bürgerbeauftragte der Europäischen Union sowie sein Sekretariat.

Das EGÜ gilt nicht nur für die Beamten und Bediensteten auf Zeit der EU, sondern darüber hinaus nach seinem Art. 4 EGÜ auch für die Beamten und Bediensteten auf Zeit des

  • Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsausbildung (Thessaloniki) und
  • der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (München).

Für die Bediensteten auf Zeit ergeben sich aus dem Abkommen dieselben Rechtsfolgen wie für die Beamten.

Des Weiteren findet das EGÜ Anwendung auf

  • EUROCONTROL und das
  • Europäische Hochschulinstitut (EHI).

Für die europäische Flugsicherungsbehörde EUROCONTROL und das EHI verbleibt es auch über den 30.04.2004 hinaus bei der Anwendung sämtlicher Regelungen des EGÜ, da die Statuten der EUROCONTROL und des EHI im Gegensatz zum EU-Beamtenstatut für die Bundesrepublik Deutschland kein unmittelbar geltendes Recht darstellen.

  • Übertragungsabkommen mit dem Europäischen Patentamt (EPAÜ)
    Das EPAÜ orientiert sich im Wesentlichen am EGÜ unter Berücksichtigung organisationsspezifischer Besonderheiten. Es regelt die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Versorgungsordnung des EPA. Da die Versorgungsordnung des EPA im Gegensatz zum EU-Beamtenstatut für die Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar geltendes Recht ist, ist das EPAÜ rechtliche Grundlage für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen für die Bediensteten des EPA.
    Aus diesem Grund hatte die Novellierung der Versorgungsordnung und der diesbezüglichen Durchführungsvorschriften des EPA zum 01.07.2004 keine Auswirkung auf die Regelungen des EPAÜ.
  • Übertragungsabkommen mit der Europäischen Investitionsbank (EIBÜ)
    Das EIBÜ orientiert sich im Wesentlichen ebenfalls am EGÜ unter Berücksichtigung der organisationsspezifischen Besonderheiten. Es regelt die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom Versorgungssystem der EIB auf die deutsche Rentenversicherung und umgekehrt und ist rechtliche Grundlage für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen für die Bediensteten der EIB.
  • Übertragungsabkommen mit der Europäischen Zentralbank (EZBÜ)
    Auch das EZBÜ orientiert sich im Wesentlichen am EGÜ unter Berücksichtigung organisationsspezifischer Besonderheiten. Es regelt die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank beziehungsweise der Artikel 8 und 9 des Anhangs IIIa der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB in der ab 01.06.2009 geltenden Fassung. Da auch die Beschäftigungsbedingungen der EZB im Gegensatz zum EU-Beamtenstatut für die Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar geltendes Recht sind, ist das EZBÜ rechtliche Grundlage für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen für die Bediensteten der EZB.

Beachte:

Die in diesem Abschnitt aufgeführten internationalen Organisationen werden im Folgenden unter dem Begriff „jeweilige Institution“ zusammengefasst.

Versicherungsmathematischer Gegenwert (VMG) und Pauschaler Rückkaufwert (PRW)

Die Ermittlung des Wertes eines im Rahmen eines Übertragungsabkommens festzustellenden Versorgungsanspruchs erfolgt - je nachdem, ob die Übertragung vom Versorgungssystem der jeweiligen Institution auf die deutsche Rentenversicherung oder umgekehrt erfolgt - entweder auf Basis des sogenannten Versicherungsmathematischen Gegenwerts (VMG) beziehungsweise im Rahmen des EZBÜ auf Basis des Kapitalwerts oder des Pauschalen Rückkaufwerts (PRW).

Beim VMG, der im Falle des Ausscheidens eines Bediensteten aus dem Versorgungssystem der jeweiligen Institution auf die deutsche Rentenversicherung übertragen werden kann, handelt es sich grob gesagt um die anhand statistischer und versicherungsmathematischer Werte ermittelte Gesamtsumme aller Pensionszahlungen aus dem Versorgungssystem der jeweiligen Institution, die ein Bediensteter erworben hat. Nach der Definition in Kapitel I Nr. 9 des Protokolls zum EZBÜ ist der Kapitalwert der (auf bestimmte Obergrenzen begrenzte) Wert der Pensionsleistungen, die das Mitglied im Pensionsplan der EZB erworben hat.

Die Berechnung des VMG/Kapitalwerts erfolgt nach den Bestimmungen der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution. Näheres ist dem Abschnitt 3 zu entnehmen.

Der PRW, der im Falle des Diensteintritts bei der jeweiligen Institution von der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution übertragen werden kann, ist die Summe der für den betreffenden Versicherten gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen und Zinseszinsen. Die Berechnung des PRW ist in Abschnitt 4 dargestellt.

Da die Übertragungsabkommen die Übertragungsmodi festlegen (VMG/Kapitalwert bei Übertragung von der jeweiligen Institution auf die deutsche Rentenversicherung, PRW bei Übertragung von der deutschen Rentenversicherung auf die jeweilige Institution), besteht diesbezüglich für die Antragsteller kein Wahlrecht. Es kann also nicht geltend gemacht werden, anstelle des VMG/Kapitalwerts den PRW oder umgekehrt zu übertragen.

Dies gilt auch für Übertragungen im Rahmen des EGÜ, obwohl Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des EU-Beamtenstatuts für die Übertragung von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der EU auf den Begriff „Kapitalwert“ abstellt, der die in der bis zum 30.04.2004 geltenden Fassung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des EU-Beamtenstatuts verwendeten Begriffe VMG und PRW zusammenfasst und somit vom Wortlaut her bei Übertragungen von der deutsche Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der EU theoretisch auch eine Übertragung des VMG ermöglichen würde. Deutschland und die EU haben im Rahmen des EGÜ bei Übertragungen von der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der EU jedoch den PRW als Übertragungsmodus festgelegt, so dass insofern keine Wahlmöglichkeit eingeräumt ist (vergleiche auch EuGH-Urteil vom 23.01.1986, Rechtssache 171/84, Soma).

Übertragung auf die deutsche Rentenversicherung

Dieser Abschnitt erläutert die Zuständigkeitsregelungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften im Rahmen eines der in Abschnitt 2 aufgeführten Übertragungsabkommen vom Versorgungssystem der jeweiligen Institution auf die deutsche Rentenversicherung.

Die umgekehrte Übertragung von der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution wird im Abschnitt 4 erläutert.

Zuständigkeit der DRV Bund für die Übertragung des VMG

Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 5 S. 6 EGÜ ist die DRV Bund zuständiger Träger (Empfänger) für die Übertragung des VMG sowie (eventuelle) Zuzahlung und Rückübertragung (letzteres im Falle einer zuvor erfolgten Übertragung des PRW auf die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution). Entsprechendes gilt nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 S. 6 EPAÜ, EIBÜ und EZBÜ für Anträge der dort Bediensteten.

Die Übertragung vom Versorgungssystem der jeweiligen Institution kann nur zur DRV Bund erfolgen, und zwar unabhängig von den innerstaatlichen Regelungen über die Zuständigkeit.

Eine Rückübertragung (Art. 1 Abs. 4 EGÜ, Art. 2 Abs. 4 EPAÜ, Art. 2 Abs. 4 EIBÜ oder Art. 2 Abs. 4 EZBÜ) kann nur „in Zusammenhang“ mit einer (zuvor erfolgten) Übertragung nach Art. 1 EGÜ beziehungsweise Art. 2 EPAÜ, Art. 2 EIBÜ oder Art. 2 EZBÜ vorgenommen werden. Der Rückübertragungsbetrag ist Teil des ausschließlich auf die DRV Bund zu übertragenden Übertragungsbetrags. Er ist unter Beachtung des Art. 1 Abs. 4 EGÜ (Art. 2 Abs. 4 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ) aus dem überwiesenen Betrag herauszurechnen (vergleiche Abschnitt 3.3.1, erster Schritt).

Als Teil des zu übertragenden Betrags steht der Rückübertragungsbetrag nach Art. 1 Abs. 4 EGÜ (Art. 2 Abs. 4 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ) einschließlich der Zinsen der DRV Bund auch dann zu, wenn nicht sie, sondern ein anderer deutscher Versicherungsträger für die ursprüngliche Übertragung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution (vergleiche Abschnitt 4) nach Art. 2 EGÜ beziehungsweise Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ zuständig war.

Innerstaatliche Zuständigkeit eines anderen Rentenversicherungsträgers

Die innerstaatlichen Zuständigkeitsregelungen (vergleiche GRA zu § 126 SGB VI) werden durch die Übertragungsabkommen grundsätzlich nicht berührt. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass sowohl Art. 1 EGÜ als auch Art. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ für die Durchführung des Verfahrens zur Übertragung nicht an die innerstaatliche Zuständigkeit sowie die Leistungszuständigkeit im Rentenverfahren anknüpfen, sondern der DRV Bund die Durchführung des Übertragungsverfahrens in diesen Fällen auch dann zuordnen, wenn sie nach innerstaatlichen Regelungen sonst nicht zuständig wäre.

Geht ein Antrag auf Übertragung des VMG nicht bei der DRV Bund, sondern bei einem anderen Rentenversicherungsträger ein, ist der Vorgang daher an die DRV Bund abzugeben.

  • Zuständigkeit außerhalb eines Leistungsverfahrens

Ist außerhalb eines Leistungsverfahrens ein anderer Rentenversicherungsträger zuständig, stellt die DRV Bund lediglich die aufgrund des jeweiligen Übertragungsabkommens unter Beachtung des bisherigen Versicherungsverlaufs zu berücksichtigenden Beiträge aus dem Übertragungsbetrag fest und stellt bei Rückübertragung das durch eine frühere Übertragung erloschene Konto wieder her.

Die Klärung der übrigen Zeiten und die Durchführung von Probeberechnungen (vergleiche Abschnitte 3.2.3 und 3.2.4) obliegt dem zuständigen Rentenversicherungsträger.

  • Zuständigkeit im Leistungsverfahren
    Erfolgt die Übertragung erst nach der Rentenantragstellung, bleibt der für die Feststellung der Rente zuständige Rentenversicherungsträger weiterhin zuständig, auch wenn für die Durchführung des Übertragungsverfahrens die Zuständigkeit der DRV Bund gegeben ist.
    Ist ein anderer Rentenversicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Leistung zuständig, stellt die DRV Bund die aufgrund des jeweiligen Übertragungsabkommens unter Beachtung des bisherigen Versicherungsverlaufs und des Rentenbeginns zu berücksichtigenden Beiträge zur Rentenversicherung fest. Im Falle der Rückübertragung stellt sie das durch eine frühere Übertragung erloschene Konto wieder her. Die erforderlichen Probeberechnungen und die im Falle der Übertragung vorzunehmende endgültige Neufeststellung veranlasst der für die Feststellung und Zahlung der Leistung zuständige Rentenversicherungsträger.
  • Kommunikation mit dem Versicherten und der Verwaltung
    Soweit dem Versicherten als Entscheidungshilfe das voraussichtliche Ergebnis der Übertragung mit der Probeberechnung zu übermitteln ist (vergleiche Abschnitt 3.2.3), ist hierfür die DRV Bund in ihrer Funktion als Verbindungsstelle und als der für die Durchführung der Übertragung zuständige Rentenversicherungsträger zuständig.
    Sie korrespondiert auch mit der Verwaltung der EU, des EHI, der EUROCONTROL, des EPA, der EIB und der EZB.
  • Abschluss des Verfahrens
    Stimmt der Versicherte der Übertragung zu, werden die übertragenen Beiträge als Beiträge zur Rentenversicherung verbucht. Im Falle der Rückübertragung ist das frühere Konto wieder herzustellen.
    Bei Rentenbeziehern ist der zuständige Rentenversicherungsträger zu unterrichten, damit er eine Neufeststellung der Rente veranlassen kann.

Antragsberechtigter Personenkreis

Die Übertragung von Versorgungsansprüchen aus dem Versorgungssystem der jeweiligen Institution auf die DRV Bund wird auf Antrag vorgenommen, wenn der Antragsteller

  • zum Personenkreis des Art. 1 EGÜ, Art. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ gehört und
  • ein Anknüpfungspunkt zum deutschen Sozialversicherungssystem oder sonst zum deutschen Rechtskreis hat (Abschnitt 3.2.1).

Den für die Übertragung auf die DRV Bund berechtigten Personenkreis stellt nach Art. 1 Abs. 1 EGÜ, Art. 2 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ die Verwaltung der jeweiligen Institution fest. Dabei kann sie nur die Personen berücksichtigen, für die nach den für sie geltenden Vorschriften in Verbindung mit dem jeweiligen Abkommen eine Übertragung des Ruhegehaltsanspruchs zulässig ist. Eine Prüfung bezüglich der Einhaltung der Antragsfrist und der Antragsberechtigung seitens des Rentenversicherungsträgers hat in der Regel nicht zu erfolgen.

Art. 1 EGÜ, Art. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ setzen für die Übertragung ein Ausscheiden aus den Diensten der jeweiligen Institution voraus.

Hinsichtlich des übertragungsberechtigten Personenkreises ist für EU-Bedienstete zu beachten, dass durch die Neufassung der „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU“ zum 01.05.2004 auch der in deren Art. 3a und Art. 3b genannte Personenkreis der Vertragsbediensteten antragsberechtigt ist (Art. 109 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU), auch wenn dieser Personenkreis in Kapitel I SP zum EGÜ vom 09.10.1992 nicht genannt wird.

Abgrenzung des Übertragungsrechts

Art. 1 Abs. 1 EGÜ beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ lassen die Übertragung des bei der jeweiligen Institution erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die deutsche Rentenversicherung unabhängig davon zu, ob ehemalige Bedienstete eine irgendwie geartete Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland haben. Das würde dazu führen, dass ehemalige Bedienstete unter Einbeziehung der mit anderen Mitgliedstaaten getroffenen Übertragungsregelungen das Recht hätten, sich das für ihren Fall günstigste mitgliedstaatliche Rentenversicherungssystem auszusuchen.

Eine Übertragung zur deutschen Rentenversicherung setzt jedoch voraus, dass ehemalige Bedienstete eine rechtliche oder persönliche Bindung zum deutschen Sozialrechtskreis haben.

Diese Bindung kann darin bestehen, dass

Antragstellung

Eine Übertragung ist nur auf Antrag des ehemaligen Bediensteten möglich (Art. 1 Abs. 1 S. 2 EGÜ, Art. 2 Abs. 1 S. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Ausscheidens aus den Diensten der jeweiligen Institution bei der dortigen Verwaltung zu stellen (Art. 1 Abs. 1 S. 5 EGÜ, Art. 2 Abs. 1 S. 5 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ). Die Sechsmonatsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

Die Verwaltung der jeweiligen Institution unterrichtet die DRV Bund über die Antragstellung (Art. 1 Abs. 1 S. 5 EGÜ, Art. 2 Abs. 1 S. 5 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Gehen Anträge direkt bei einem deutschen Rentenversicherungsträger ein, ohne dass erkennbar ist, dass sich der Antragsteller auch mit einem Antrag an die Verwaltung der jeweiligen Institution gewandt hat, sind sie unverzüglich der ehemaligen beschäftigenden Verwaltungsdienststelle der jeweiligen Institution zuzuleiten. Der Antragsteller ist über die Weiterleitung zu informieren.

Für den Antrag auf Zuzahlung (Art. 1 Abs. 5 S. 6  EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ) ist eine Antragsfrist nicht vorgesehen. Anträge auf Zuzahlung sind direkt bei der DRV Bund zu stellen.

Verfahren nach Stellung des Antrags bis zur Übertragung

Mit dem Antrag auf Übertragung des bei der jeweiligen Institution erworbenen Ruhegehaltsanspruchs bindet sich der ehemalige Bedienstete noch nicht. Seine endgültige Entscheidung trifft er erst dann, wenn ihm der Vorschlag der DRV Bund über die Anrechnung der aus dem Versorgungssystem der jeweiligen Institution auf die deutsche Rentenversicherung übertragenen Ruhegehaltsansprüche vorliegt.

Damit der ehemalige Bedienstete eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, ist im Hinblick auf die Übertragung sein Versicherungskonto vollständig zu klären. Nach Kontoklärung ist ihm unter Einbeziehung der Übertragung und gegebenenfalls der Rückübertragung eine Zusammenstellung der rentenrechtlichen Zeiten einschließlich der nach der Übertragung zu berücksichtigenden Beitragszeiten sowie eine Rentenauskunft zu erteilen.

Beachte:

Im Hinblick auf § 76 SGB IV ist darauf zu achten, dass das Übertragungsverfahren und damit auch das damit in Verbindung stehende Kontenklärungsverfahren zügig durchgeführt werden.

Hat der ehemalige Bedienstete anhand der erwähnten Zusammenstellung und der Rentenauskunft die Zweckmäßigkeit seines Übertragungsantrags geprüft, teilt er der Verwaltung der ihn zuvor beschäftigenden Institution mit, dass er mit der Übertragung einverstanden ist. Andernfalls nimmt er den Antrag zurück.

Ist der ehemalige Bedienstete mit der Übertragung einverstanden, überweist die Verwaltung der jeweiligen Institution den nach den für sie geltenden Vorschriften berechneten Übertragungsbetrag (vergleiche Art. 1 Abs. 2 EGÜ, Art. 2 Abs. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ) an die DRV Bund.

Mit der Gutschrift der Überweisung zugunsten der DRV Bund ist die Übertragung erfolgt. Der Übertragungsantrag kann dann nicht mehr zurückgenommen werden (Art. 1 Abs. 1 S. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 1 S. 6 EPAÜ, Art. 1 Abs. 3 S. 2 EIBÜ oder Art. 1 Abs. 2 S. 5 EZBÜ). Zum Abschluss des Verfahrens durch Bescheid vergleiche Abschnitt 3.8.

Beratung, Auskunft und Zusicherung durch die DRV Bund

In vielen Fällen treffen ausgeschiedene Bedienstete die Wahl zwischen zwei Alterssicherungssystemen. Das ist dann der Fall, wenn sie im Versorgungssystem der jeweiligen Institution bereits eine Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben haben. Diesem für die spätere Alterssicherung wesentlichen Umstand muss die Beratung Rechnung tragen.

Ist der Bedienstete unversorgt aus den Diensten der jeweiligen Institution ausgeschieden, hat er alternativ zum Übertragungsabkommen die Möglichkeit, freiwillige Beiträge im Rahmen von § 204 SGB VI nachzuzahlen. Auf diese Möglichkeit ist im Hinblick auf die dabei zu beachtende Antragsfrist hinzuweisen.

Die in Abschnitt 3.2.3 genannte Zusammenstellung der rentenrechtlichen Zeiten und die Rentenauskunft beruhen auf den geklärten, in der Rentenversicherung bereits berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten und den nach den Angaben der Verwaltung der jeweiligen Institution festgestellten Beitragszeiten, die nach einer Übertragung anzurechnen wären. Sie berücksichtigen ferner gegebenenfalls eine Rückübertragung und gegebenenfalls zusätzlich hinzutretende rentenrechtliche Zeiten (zum Beispiel Kindererziehungszeiten, vergleiche Abschnitt 3.6).

Hat der ehemalige Bedienstete auch in den Rentenversicherungen anderer Mitgliedstaaten der EU Versicherungszeiten zurückgelegt, ergeht die Rentenauskunft unter Berücksichtigung der VO (EG) Nr. 883/2004. Entsprechendes gilt, wenn Versicherungszeiten nach den Vorschriften eines anderen Abkommenstaats zurückgelegt wurden.

Wurde im Versorgungssystem der jeweiligen Institution bereits eine Anwartschaft auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben und liegen deutsche Versicherungszeiten vor, ist zusätzlich eine Rentenauskunft unter Berücksichtigung der nach § 4 RVIOBeschZG anrechenbaren Dienstzeiten bei der EU, EZB, EIB, dem EPA, EHI oder EUROCONTROL (anstelle der bei Übertragung anrechenbaren Zeiten) zu fertigen.

Die Umsetzung des Übertragungsbetrages in Beitragsbemessungsgrundlagen ist in Abschnitt 3.3.1 beschrieben. Die dortigen Ausführungen gelten für die Erteilung der Zusammenstellung und der Rentenauskunft im Antragsverfahren entsprechend.

Die Zusammenstellung wird dem ehemaligen Bediensteten im Rahmen einer Zusicherung erteilt, damit diesem der feste Bindungswille der DRV Bund deutlich wird, im Falle der Übertragung entsprechend zu verfahren. Die Zusicherung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass derselbe Beitragssatz im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung gilt.

Bei Abgabe der Zusicherung ist auf die im Verfahren gemachten Mitteilungen der Verwaltung der jeweiligen Institution hinzuweisen.

Beachte:

Die Zusicherung kann - über eine Berichtigung wegen Änderung der Dynamisierungsfaktoren und des Beitragssatzes hinaus - wegen Rechtswidrigkeit (rechtswidrig begünstigende Zusicherung) nicht mehr korrigiert werden, sofern der ehemalige Bedienstete den Antrag auf Übertragung nicht mehr zurücknehmen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Übertragungsbetrag auf dem Konto der DRV Bund gutgeschrieben ist. Eine Berichtigung der Zusicherung zugunsten des ehemaligen Bediensteten ist jederzeit zulässig.

Die Rentenauskunft ist nicht Bestandteil der Zusicherung. Sie wird im Rahmen der der DRV Bund auch in diesen Fällen obliegenden Pflicht zur Beratung und verständnisvollen Förderung des Betroffenen erteilt.

Kommt eine Zuzahlung in Betracht (Art. 1 Abs. 5 S. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ), wird der voraussichtliche Zuzahlungsbetrag mitgeteilt und auf das Erfordernis der Stellung eines Antrags auf Zuzahlung hingewiesen.

Überblick über die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus dem übertragenen VMG

Nach Art. 1 Abs. 1 EGÜ beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ erfolgt die Übertragung auf Antrag des aus dem Dienst bei der jeweiligen Institution ausgeschiedenen Bediensteten auf Basis des „versicherungsmathematischen Gegenwerts“ (VMG) beziehungsweise im Rahmen des EZBÜ des Kapitalwerts des bei der jeweiligen Institution erworbenen Ruhegehaltsanspruchs (vergleiche Abschnitt 2.3).

Die Verwaltung der jeweiligen Institution stellt unter Berücksichtigung des Art. 1 Abs. 2 EGÜ beziehungsweise Art. 2 Abs. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ den VMG/Kapitalwert des bei der jeweiligen Institution erworbenen Ruhegehaltsanspruchs fest. Diesen überweist sie der DRV Bund. Sie macht der DRV Bund darüber hinaus Angaben über die Dauer der Beschäftigung bei der jeweiligen Institution und die Höhe der in dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelte (Art. 1 Abs. 8 EGÜ, Art. 2 Abs. 8 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Die DRV Bund ermittelt ihrerseits auf der Grundlage der für die Beschäftigung bei der jeweiligen Institution mitgeteilten, gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte nach den im Zeitpunkt der Übertragung geltenden Vorschriften über die Nachversicherung (§ 181 SGB VI) die Höhe der Beiträge für die mitgeteilten Entgelte (Art. 1 Abs. 5 S. 1, 2 EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 1, 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Der von der Verwaltung der jeweiligen Institution überwiesene Übertragungsbetrag (A) ist dem unter Berücksichtigung der Nachversicherungsbestimmungen ermittelten Beitrag (B) gegenüberzustellen.

Ist A größer als oder gleichgroß B, sind die von der Verwaltung der jeweiligen Institution mitgeteilten - gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten - Arbeitsentgelte die aufgrund der Übertragung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrundlagen für die Zeit der Beschäftigung bei der jeweiligen Institution. Wenn A größer als B ist, ist der für die Übertragung nicht benötigte Betrag dem ehemaligen Bediensteten auszuzahlen (Art. 1 Abs. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Ist A kleiner als B, ist der „Gesamtbetrag“ verhältnismäßig auf die Beschäftigungsmonate bei der EU zu verteilen (Art. 1 Abs. 5 S. 4 EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 4 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Wird mit der Übertragung nicht erreicht, dass die Beitragsbemessungsgrundlage dem - gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten - Arbeitsentgelt entspricht, kann der Bedienstete insoweit den fehlenden Betrag auf Antrag zuzahlen (Art. 1 Abs. 5 S. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Wurden für den Bediensteten früher Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution nach Art. 2 EGÜ, Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ übertragen, ist in Art. 1 Abs. 4 EGÜ, Art. 2 Abs. 4 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ die Rückübertragung dieser Beiträge vorgesehen.

Siehe Beispiel 1

Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus dem von der jeweiligen Institution übertragenen Betrag

Die Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen aus dem übertragenen Betrag vollzieht sich in mehreren Schritten. Dabei gelten die Berechnungsgrundsätze des SGB VI (§ 189 SGB VI).

Der VMG wird in Euro überwiesen. Die Entgelte der Bediensteten werden aufgeteilt nach Kalenderjahren gemeldet. Werden für Zeiten vor dem 01.01.2002 Entgelte in Euro oder ausländischer Währung mitgeteilt, sind diese in DM umzurechnen.

1. Schritt:

Der von der jeweiligen Institution überwiesene Betrag ist gegebenenfalls zu trennen in den eigentlichen Übertragungsbetrag (VMG) und den Rückübertragungsbetrag.

Ein Rückübertragungsbetrag steht zur Verfügung, wenn bei Diensteintritt in die jeweilige Institution der PRW von der deutschen Rentenversicherung auf die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution übertragen wurde (und nunmehr bei Ausscheiden aus dem Dienst rückübertragen wird).

Zur Trennung von Übertragungsbetrag und Rückübertragungsbetrag wird der an die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution bei Diensteintritt nach Art. 2 EGÜ beziehungsweise Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ überwiesene PRW (vergleiche Abschnitt 2.3 beziehungsweise 4) zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen (Zins und Zinseszins) für jedes vollendete Jahr nach der Übertragung aus der Rentenversicherung von dem von der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution nunmehr überwiesenen Betrag abgezogen. Nach Herausrechnung des Rückübertragungsbetrages steht der Betrag zur Verfügung, mit dem Anwartschaften für die Dienstzeit bei der jeweiligen Institution in der deutschen Rentenversicherung zu begründen sind (Übertragungsbetrag).

Siehe Beispiel 2

Für die Schritte 2 bis 5 hat nur dieser Übertragungsbetrag Bedeutung.

2. Schritt:

Bekannt sind:

  • der von der Verwaltung der jeweiligen Institution überwiesene Übertragungsbetrag,
  • die Dauer der Beschäftigung bei der jeweiligen Institution und
  • die Höhe der aus dieser Beschäftigung tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die von der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution mitgeteilten Arbeitsentgelte sind durch die DRV Bund gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze jeweils des Monats zu begrenzen, in dem sie bezogen worden sind. Für Teilmonate gilt Entsprechendes. Anschließend sind die Arbeitsentgelte kalenderjährlich zusammenzufassen.

Die Behandlung von Einmalzahlungen richtet sich nach § 23a SGB IV (§ 181 Abs. 1 SGB VI).

3. Schritt:

Die nach Schritt 2 maßgebenden Arbeitsentgelte sind je Kalenderjahr nach § 181 Abs. 4 SGB VI zu dynamisieren. Die Berechnung ist, anders als bei der Nachversicherung, ausschließlich von der DRV Bund durchzuführen.

Das Dynamisierungsverfahren und die Dynamisierungsfaktoren ergeben sich aus § 181 Abs. 4 SGB VI. Die dynamisierten Entgelte werden zusammengezählt. Aus ihrer Summe ist unter Zugrundelegung des Beitragssatzes im Zeitpunkt der Übertragung der Rentenversicherungsbeitrag zu ermitteln, der sich ergäbe, wenn die von der Verwaltung der jeweiligen Institution gemeldeten - gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten - und dynamisierten Entgelte Beitragsbemessungsgrundlage wären.

4. Schritt:

Der mit Schritt 3 ermittelte Beitrag ist dem von der Verwaltung der jeweiligen Institution überwiesenen Übertragungsbetrag gegenüberzustellen. Ist der von der Verwaltung der jeweiligen Institution überwiesene Betrag

  • gleich hoch wie oder höher als der in Schritt 3 ermittelte Beitrag, erfolgt die Übertragung auf der Grundlage der von der Verwaltung der jeweiligen Institution gemeldeten, gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelte. Ein nicht benötigter Restbetrag wird dem ehemaligen Bediensteten von der DRV Bund ausgezahlt (Art. 1 Abs. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).
  • niedriger, als der in Schritt 3 ermittelte Beitrag, sind die für die Zeit der Beschäftigung bei der jeweiligen Institution maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen neu zu bestimmen, und zwar so, dass der Übertragungsbetrag verhältnismäßig auf die Beschäftigungszeit bei der jeweiligen Institution aufzuteilen ist.
    Das Verhältnis ist zu ermitteln, indem der Übertragungsbetrag durch den in Schritt 3 ermittelten Rentenversicherungsbeitrag geteilt wird (Verhältniswert). Der Verhältniswert beträgt höchstens 1,0000.
    Ist der Verhältniswert kleiner als 1,0000, sind die bei der jeweiligen Institution erzielten, gegebenenfalls auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelte mit diesem Faktor zu vervielfältigen, das heißt sie werden vermindert.
    Das Ergebnis dieser Berechnung ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die bei der jeweiligen Institution ausgeübte Beschäftigung.

Beachte:

Eine Rückrechnung wird nicht immer dazu führen, dass der sich aus der Rückrechnung ergebende Betrag genau mit dem von der jeweiligen Institution überwiesenen übereinstimmt. Dies ergibt sich aus Rundungsdifferenzen wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Rundungsmodalitäten.

5. Schritt:

Erreicht das aus den von der Verwaltung der jeweiligen Institution mitgeteilten Arbeitsentgelten in Verbindung mit dem Übertragungsbetrag ermittelte, zu berücksichtigende Arbeitsentgelt nicht das jeweilige von der Verwaltung der jeweiligen Institution mitgeteilte tatsächliche Arbeitsentgelt (gegebenenfalls begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze), kann der ehemalige Bedienstete auf Antrag die Beitragsdifferenz zuzahlen (Art. 1 Abs. 5 S. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ), um so das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt - gegebenenfalls begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze - zu versichern.

Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung des Zuzahlungsbetrages ist die Differenz zwischen dem dynamisierten tatsächlichen Arbeitsentgelt, das gegebenenfalls vor seiner Dynamisierung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen ist, und dem dynamisierten, dem Übertragungsbetrag gemäß „verhältnismäßig“ gekürzten Arbeitsentgelt.

Für die Ermittlung des Zuzahlungsbetrages gilt der Beitragssatz, der am Tage der Stellung des Antrags auf Zuzahlung gilt, wenn der Antrag nach Gutschrift des VMG auf das Konto der DRV Bund gestellt wird. Wurde der Antrag vorher gestellt, gilt der Beitragssatz, der der Umrechnung des VMG zugrunde zu legen ist. Ein am Tag der tatsächlichen Zahlung des Zuzahlungsbetrages geltender niedrigerer Beitragssatz ist stets zu berücksichtigen.

6. Schritt:

Werden auch früher aus der Rentenversicherung auf die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution übertragene Beiträge rückübertragen, lebt das durch die seinerzeitige Übertragung erloschene Versicherungsverhältnis wieder auf (Art. 1 Abs. 4 S. 1 EGÜ, Art. 2 Abs. 4 S. 1 EPAÜ, EIBÜ und EZBÜ). Das Wiederaufleben rentenrechtlicher Zeiten, die nicht nach Art. 2 Abs. 1 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ übertragen werden konnten, ist nach den Grundsätzen, die im Zeitpunkt der Rückübertragung gelten (zum Beispiel ist § 300 Abs. 1 SGB VI für die Beurteilung vor dem 01.01.1992 liegender beitragsfreier Zeiten anzuwenden), zu beurteilen.

Im Falle der Rückübertragung wirken sich die im seinerzeitigen Übertragungsbetrag (PRW) nach Art. 2 EGÜ, Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ enthaltenen Zinsen sowie die nach Art. 1 Abs. 4 S. 2 EGÜ, Art. 2 Abs. 4 S. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ seit der Übertragung auf die jeweilige Institution zu berechnenden Zinsen nicht auf das wiederherzustellende Konto aus.

Beachte:

Werden der DRV Bund in Zusammenhang mit einer Rückübertragung ganz oder teilweise Beträge angeboten, die aus Übertragungen auf die Verwaltung der jeweiligen Institution aus den Versicherungen anderer Staaten (zum Beispiel Belgien), sonstiger Versorgungseinrichtungen oder anderer Internationaler Organisationen (zum Beispiel NATO) herrühren, ist der Rückübertragungsbetrag insoweit nicht zu akzeptieren, da er nicht dazu führen kann, dass „das Versicherungsverhältnis wiederauflebt“ (Art. 1 Abs. 4 EGÜ, Art. 2 Abs. 4 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Rückzahlung freiwilliger Beiträge

Freiwillige Beiträge für Zeiten, für die eine Übertragung nach Art. 1 Abs. 1 EGÜ, Art. 2 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ erfolgt ist, sind dem Versicherten zurückzuzahlen (Art. 1 Abs. 7 EGÜ, Art. 2 Abs. 7 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ). Mit der Übertragung werden zeitgleiche freiwillige Beiträge unwirksam. Ihre Rückzahlung hat von Amts wegen zu erfolgen.

Eine dem innerstaatlichen Nachversicherungsrecht entsprechende Regelung für im Nachversicherungszeitraum und vor dem 01.01.1992 liegende freiwillige Beiträge (§ 281 SGB VI) enthalten die Übertragungsabkommen nicht. Im Rahmen der Übertragungsabkommen ist somit eine Umwandlung solcher Beiträge für die Zeit vor dem 01.01.1992 in Höherversicherungsbeiträge nicht zulässig.

Der Gegenwert der zeitgleichen freiwilligen Beiträge kann jedoch in Zuzahlungsfällen (Art. 1 Abs. 5 S. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 5 S. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ) mit dem Zuzahlungsbetrag verrechnet werden.

Das Rückzahlungsgebot gilt auch, wenn zeitgleiche freiwillige Beiträge vor dem 01.01.1992 nicht zur Angestelltenversicherung, sondern zu einem anderen Versicherungszweig gezahlt wurden. In diesen Fällen ist der betreffende Rentenversicherungsträger von der DRV Bund zu unterrichten und zu bitten, wegen der in Art. 1 Abs. 7 EGÜ, Art. 2 Abs. 7 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ getroffenen verbindlichen Regelung die freiwilligen Beiträge zurückzuzahlen.

Das Abkommen sieht nicht vor, dass die zurückzuzahlenden freiwilligen Beiträge zu verzinsen sind. Eine Verzinsungspflicht kann sich allenfalls aus § 27 SGB IV ergeben.

Höherversicherungsbeiträge werden von Art. 1 Abs. 7 EGÜ, Art. 2 Abs. 7 EPAÜ, EIBÜ und EZBÜ nicht erfasst. Sie sind nicht zurückzuzahlen. Im Übrigen werden als Folge der Übertragung des VMG die erforderlichen Grundbeiträge hergestellt.

Zusammentreffen mit anderen rentenrechtlichen Zeiten

Das Vorhandensein von rentenrechtlichen Zeiten, die nicht Zeiten einer freiwilligen Versicherung sind, steht der Übertragung des VMG nicht entgegen.

Sind in dem Zeitraum, für den eine Übertragung in Betracht kommt, Pflichtbeiträge, die wegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden sind, vorhanden, ist der Übertragungsbetrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er ein Arbeitsentgelt ergibt, das zusammen mit den beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Wird der volle Übertragungsbetrag wegen Zusammentreffens mit zeitgleich vorhandenen Pflichtbeiträgen (nicht Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung) nicht in voller Höhe benötigt, ist er insoweit im Rahmen von Art. 1 Abs. 6 EGÜ, Art. 2 Abs. 6 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ dem ehemaligen Bediensteten auszuzahlen.

Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten

Bedienstete können unter Umständen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen sein, wenn sie während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland (§ 56 Abs. 3 S. 1 SGB VI) Kinder erziehen oder wenn sie unmittelbar vor der Geburt des Kindes oder während der Erziehung wegen der Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung einer internationalen Organisation nicht den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht unterliegen (§ 56 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB VI). Die zweite Möglichkeit kommt in aller Regel für die bei Einrichtungen der EU in der Bundesrepublik Deutschland, den in Art. 4 EGÜ genannten Stellen sowie beim EPA und der EZB beschäftigten Personen in Betracht.

Nach einer Übertragung des VMG sind für Zeiten der Kindererziehung im Ausland die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI erfüllt, so dass neben den aufgrund der Übertragung zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten auch Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in Betracht kommen.

Nach Wegfall der Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung der jeweiligen Institution infolge der Übertragung ist der Ausschlussgrund des § 56 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB VI nicht mehr zu beachten (vergleiche GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.2.3).

Die Eltern können eine Entscheidung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten oder der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die nunmehr wegen der Übertragung des VMG berücksichtigt werden können, nur bis zum Ablauf der in § 56 SGB VI vorgesehenen Fristen vornehmen.

Rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge

Die durch Übertragung des VMG begründeten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Sie sind deshalb bei Anwendung aller rentenrechtlichen Vorschriften wie Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, die in der Zeit, für die sie gelten sollen, gezahlt worden sind.

Die Fiktion der Rechtzeitigkeit bedeutet auch, dass diese Pflichtbeiträge für jede bereits festgestellte Leistung zu berücksichtigen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Rente wegen Erwerbsminderung und die Pflichtbeiträge sind für nach Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung liegende Zeiten zu berücksichtigen.

Abschluss des Verfahrens

Nach Gutschrift des von der jeweiligen Institution überwiesenen Betrags (VMG) ist das Verfahren durch Erteilung eines Bescheides abzuschließen.

Der Bescheid regelt folgende Sachverhalte:

  • Herstellung eines Beitragskontos für die Dienstzeit bei der jeweiligen Institution,
  • im Falle der Rückübertragung die Wiederherstellung der durch die ursprüngliche Übertragung des PRW erloschenen rentenrechtlichen Zeiten,
  • gegebenenfalls die Rückzahlung freiwilliger Beiträge,
  • die Auszahlung eines gegebenenfalls von der jeweiligen Institution überwiesenen, jedoch nicht benötigten Betrags an den ehemaligen Bediensteten,
  • die Zuzahlung, falls diese bereits beantragt worden ist. Im Übrigen ist, falls eine Zuzahlung möglich ist, ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Übertragung zum Versorgungssystem der jeweiligen Institution

Dieser Abschnitt erläutert die Zuständigkeitsregelungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Übertragung des Pauschalen Rückkaufwerts (PRW, siehe Abschnitt 2.3) der in der deutschen Rentenversicherung erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution. Die umgekehrte Übertragung vom Versorgungssystem der der jeweiligen Institution auf die deutschen Rentenversicherung wird im Abschnitt 3 erläutert.

Zuständigkeit für die Übertragung zum Versorgungssystem

Bei einer Übertragung aus der deutschen Rentenversicherung zum Versorgungssystem der jeweiligen Institution gilt die innerstaatliche Zuständigkeit (vergleiche GRA zu § 126 SGB VI).

Ausnahme:

Bei ab dem 01.01.2013 bei den Regionalträgern beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gestellten Anträgen auf Übertragung nach Maßgabe der mit der EZB und der EIB geschlossenen Übertragungsabkommen werden unmittelbar nach der Antragstellung - abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen - die Versicherungskonten der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund zugeordnet. Diese Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund erstreckt sich nur auf die Durchführung dieser beiden Übertragungsabkommen (vergleiche Beschluss ED 5/2012, TOP 5) einschließlich der Geltendmachung der Zinserstattung (siehe Abschnitt 4.11).

Nach Art. 2 Abs. 1 S. 5 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 5 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ wird zunächst die DRV Bund in jedem Fall - also auch, wenn sie nicht zuständiger Rentenversicherungsträger ist - von der Verwaltungsdienststelle der jeweiligen Institution darüber unterrichtet, dass der Übertragungsantrag gestellt worden ist. Die DRV Bund hat den Antrag, falls sie nicht selbst zuständig ist, an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. In ihrer Funktion als Verbindungsstelle kann die DRV Bund den zuständigen Rentenversicherungsträger bei der Durchführung der Abkommen unterstützen, sofern dieser an sie herantritt.

Antragsberechtigter Personenkreis, Antragstellung

Die Übertragung aus der deutschen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution wird auf Antrag vorgenommen, wenn der Antragsteller

  • zum Personenkreis des Art. 2 EGÜ, Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ gehört und
  • übertragungsfähige Zeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt hat (Abschnitt 4.4.1).

Zum Personenkreis des Art. 2 EGÜ, Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ gehören neben den Bediensteten der jeweiligen Institution auch deren Hinterbliebene (Art. 2 Abs. 1 S. 2 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 2 EPAÜ, EIBÜ und EZBÜ). Hinterbliebene sind die in Kapitel I Nr. 3 Protokoll zum EGÜ, EPAÜ und EIBÜ beziehungsweise Kapitel I Nr. 5 EZBÜ genannten Personen.

Art. 2 EGÜ, Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ setzt für eine Übertragung den Diensteintritt bei der jeweiligen Institution voraus.

Der Zeitpunkt, der als Diensteintritt im Rahmen des jeweiligen Übertragungsabkommens anzusehen ist, wird im Kap. I Nr. 9 Protokoll zum EGÜ und EPAÜ sowie Kap. I Nr. 2 Protokoll zum EIBÜ definiert. Im EZBÜ wird der Zeitpunkt des Diensteintritts nicht näher definiert.

Die Übertragung des PRW ist nur auf Antrag möglich. Dieser Antrag kann nur bei der Verwaltung der jeweiligen Institution gestellt werden, der auch die Zuständigkeit für die Prüfung der fristgerechten Antragstellung und der Antragsberechtigung obliegt (Art. 2 Abs. 1 S. 2 und 3 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 2 und 3 EPAÜ, EIBÜ und EZBÜ). Gehen Anträge direkt bei einem deutschen Rentenversicherungsträger ein, ohne dass erkennbar ist, dass sich der Antragsteller auch mit einem Antrag an die Verwaltung der ihn beschäftigenden Institution gewandt hat, sind sie unverzüglich der beschäftigenden Verwaltungsdienststelle der jeweiligen Institution zuzuleiten. Der Antragsteller ist über die Weiterleitung zu informieren.

Eine Prüfung bezüglich der Einhaltung der Antragsfrist und der Antragsberechtigung seitens des Rentenversicherungsträgers hat in der Regel nicht zu erfolgen.

  • Antragsfrist EGÜ

Die in Art. 2 Abs. 1 EGÜ geregelten Antragsfristen sind seit dem Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII EU-Beamtenstatut neue Fassung (in Kraft ab 01.05.2004) nicht mehr anwendbar (vergleiche Abschnitt 2.2, EG-Übertragungsabkommen - EGÜ).

Der Antrag auf Übertragung des PRW kann im Zeitraum zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder dem Ende der Probezeit oder, sofern eine solche nicht abzuleisten ist, dem Zeitpunkt des Diensteintritts und dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne von Art. 77 EU-Beamtenstatut erworben wird, gestellt werden (Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII EU-Beamtenstatut). Die Antragsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Die Antragsfrist ist auch für Hinterbliebene maßgebend, wenn der Bedienstete innerhalb der Antragsfrist verstirbt.

Im Rahmen des EGÜ ist zu beachten, dass seit dem Inkrafttreten der Neufassung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU am 01.05.2004 auch Vertragsbedienstete zur Antragstellung berechtigt sind (Art. 109 Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU), obwohl sie in Kapitel I Protokoll zum EGÜ nicht genannt sind.

Durch Art. 26 des Anhangs XIII zum EU-Beamtenstatut wurde darüber hinaus ab dem 01.05.2004 eine Übergangsbestimmung für die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen geschaffen, die bestimmten Personen mit Diensteintritt vor dem 01.05.2004 ein erweitertes oder erneutes Antragsrecht einräumen. Danach können Personen, die vor dem 01.05.2004 berechtigt waren, einen Antrag auf Übertragung zu stellen, dieses Recht jedoch nicht oder nicht fristgerecht in Anspruch genommen haben, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne von Art. 77 EU-Beamtenstatut erworben wird, einen entsprechenden Antrag stellen oder erneut stellen.

  • Antragsfrist EHI, EUROCONTROL und EPA sowie EIB und EZB
    Der Antrag auf Übertragung des PRW ist für Bedienstete,
    • des EHI, der EUROCONTROL und des EPA
      innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder bei Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 S. 3 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 3 EPAÜ),
    • der EIB
      innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bei der EIB (Art. 1 Abs. 2 EIBÜ) beziehungsweise
    • der EZB
      innerhalb von sechs Monaten nachdem das Vollmitglied gegenüber dem Versorgungssystem der EZB einen Anspruch auf ausgesetzte Pensionsleistungen erworben hat

zu stellen.

Die Antragsfrist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Die Antragsfrist ist auch für Hinterbliebene maßgebend, wenn der Bedienstete innerhalb der Antragsfrist verstirbt.

Feststellung der Voraussetzungen für die Übertragung

Den zur Übertragung berechtigten Personenkreis stellt die Verwaltung der jeweiligen Institution fest. Dabei kann sie nach dem für sie geltenden Recht nur die Personen berücksichtigen, für die eine Übertragung des PRW nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII zum EU-Beamtenstatut beziehungsweise Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ zulässig ist.

Verfahren bis zur Übertragung (Beratung, Auskunft, Zusicherung)

Mit dem Antrag auf Übertragung des PRW bindet sich der Antragsteller noch nicht. Seine endgültige Entscheidung trifft der Bedienstete erst dann, wenn ihm die Höhe des PRW, die Höhe seiner Rentenanwartschaft vor der Übertragung und der Vorschlag der Verwaltung der ihn beschäftigenden Institution über den Umfang der auf der Grundlage des PRW ermittelten gutzuschreibenden Dienstzeit bekannt sind. Erst wenn der Bedienstete dem Vorschlag der Verwaltung der ihn beschäftigenden Institution zugestimmt hat, ist der Antrag bindend. Er kann dann nicht mehr zurückgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 S. 6 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 6 EPAÜ, Art. 1 Abs. 3 S. 2 EIBÜ oder Art. 1 Abs. 2 S. 5 EZBÜ). Entsprechendes gilt auch für die Hinterbliebenen eines Bediensteten.

Damit der Antragsteller eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, ist im Hinblick auf die Übertragung des PRW das Konto vollständig zu klären. Die Kontenklärung umfasst - soweit erforderlich - auch die Einbeziehung von Versicherungszeiten, die in den anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz beziehungsweise in Abkommenstaaten zurückgelegt sind.

Die Kontenklärung schließt auch die Feststellung der bei der EU, EZB, EIB, dem EPA, EHI oder EUROCONTROL zurückgelegten Dienstzeiten nach § 4 RVIOBeschZG ein, da sich diese auf die Prüfung von Ansprüchen und Feststellung der Rentenhöhe auswirken können (Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 1 RVIOBeschZG bis GRA zu § 5 RVIOBeschZG zu entnehmen). Die entsprechenden Dienstzeiten werden von der jeweiligen Institution regelmäßig bereits mit der Antragstellung mitgeteilt. Sollten darüber hinaus Dienstzeiten bei einer anderen internationalen Organisation zurückgelegt worden sein, sind diese zu ermitteln.

Darüber hinaus ist bei deutschen Beamten, die von ihrem Dienstherrn zu einer Beschäftigung bei der jeweiligen Institution beurlaubt wurden und die noch nicht nachzuversichern sind, eine Vergleichsberechnung des vorläufigen PRW unter Berücksichtigung einer möglichen Nachversicherung bis zum Diensteintritt durchzuführen. Eine vorläufige Bescheinigung über die bei einer späteren Nachversicherung zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrundlagen muss der Beamte selbst beschaffen. Für den auf der Grundlage der vorläufigen Bescheinigung ermittelten „fingierten Nachversicherungsbeitrag“ sind keine Zinsen zu ermitteln.

Beachte:

Im Hinblick auf § 76 SGB IV ist darauf zu achten, dass das Übertragungsverfahren und damit auch das damit in Verbindung stehende Kontenklärungsverfahren zügig durchgeführt werden. Im Einzelfall kann auf die Feststellung von Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr verzichtet werden, sofern von vornherein erkennbar ist, dass eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGB VI wegen des zu geringen Umfangs der Anrechnungszeiten nicht in Betracht kommt und die Antragsteller dem zustimmen.

Aufgrund des in diesem Sinne vollständig geklärten Kontos ist ein vorläufiger PRW auf der Grundlage der von der Verwaltung der jeweiligen Institution im Antragsverfahren mitgeteilten Daten (Tag des Diensteintritts) zu ermitteln.

Der PRW kann zunächst nur vorläufig festgestellt werden, weil die Verzinsung der gezahlten Beiträge für alle vollen Jahre bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des PRW auf die jeweilige Institution vorzunehmen ist und dieser Zeitpunkt bei der Bearbeitung der Anträge noch nicht bekannt ist.

Bei der Ermittlung des vorläufigen PRW tritt zur Festlegung eines Endzeitpunktes für die Verzinsung im Rahmen

  • des EGÜ (hier aber nicht für Bedienstete des EHI und der EUROCONTROL)
    der (von der Verwaltung der EU mitgeteilte) Tag der Antragstellung auf Übertragung des PRW (dieser Berechnungszeitpunkt ist auch erforderlich, damit die EU-Verwaltung nach endgültiger Übertragung den Wertzuwachs des PRW zwischen Antragstellung auf Übertragung und tatsächlicher Übertragung ermitteln kann - Art. 11 Abs. 2 S. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut -),
  • der anderen Übertragungsabkommen sowie für Bedienstete des EHI und der EUROCONTROL
    das Ende des Kalendermonats, in dem der vorläufige PRW berechnet wird,
    als Verfügbarkeitsdatum an die Stelle der Übertragung („vorläufiges Zinsende“).

Mit der Übermittlung des vorläufigen PRW und gegebenenfalls der Vergleichsberechnung bei noch nicht nachzuversichernden Beamten ist der Antragsteller auch darüber zu unterrichten, ob und in welcher Höhe Geld- und Sachleistungen einschließlich Zinsen und Zinseszinsen (vorläufige Berechnung mit Verzinsung für alle vollen Jahre bis zum Vortag des vorläufigen Zinsendes) zurückgefordert werden. Dabei ist die Verrechnung anzubieten.

Der Antragsteller ist darüber zu unterrichten, dass bei endgültiger Übertragung des PRW alle bis zum Zeitpunkt der Übertragung abgelaufenen vollen Jahre seit der Beitragszahlung/nach dem Leistungsbezug zu verzinsen sind. Bei einer Rückzahlung tritt an die Stelle des Zeitpunktes der Übertragung der Tag der Rückzahlung der Leistungen.

Der Antragsteller ist außerdem - je nach Einzelfall - auf Folgendes hinzuweisen:

  • Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung aus den vor Diensteintritt bei der jeweiligen Institution zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
  • Es erlöschen auch die Ansprüche aus solchen rentenrechtlichen Zeiten, die nicht zu übertragen sind.
    Ausnahme:
    Nach dem Urteil des LSG NRW vom 06.08.2012 (AZ: L 3 R 84/10) handelt es sich bei Anwartschaften nach dem AAÜG nicht um Rentenanwartschaften aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind daher nicht übertragbar (vergleiche auch Abschnitt 4.4.1). Aus demselben Grund können sie jedoch auch nicht der Verfallswirkung der Übertragung unterliegen. Vielmehr bleiben diese Zeiten bestehen und sind gegebenenfalls bei einer späteren Rentenzahlung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wartezeiterfüllung sind diesbezüglich die Ausführungen in der GRA EU/SVA Allgemein, Zusammenrechnung für den Anspruchserwerb, Dienstzeiten bei der EG zu beachten.
  • Die Übertragung kann dazu führen, dass Ansprüche, die unter Berücksichtigung der deutschen rentenrechtlichen Zeiten nach über- oder zwischenstaatlichem Recht bestanden hätten, nicht mehr geltend gemacht werden können. Dem Betroffenen ist zu empfehlen, sich mit dem ausländischen Leistungsträger in Verbindung zu setzen.
  • Rentner sind auf den Wegfall der Rente oder auf eine Minderung der Rente hinzuweisen. In Minderungsfällen ist eine Probeberechnung beizufügen.
  • Ist aktenkundig, dass der Antragsteller eine VBL-Leistung oder eine Betriebsrente nach dem Gesamtversorgungsmodell bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass sich diese Leistung infolge der Übertragung ändern kann. Dem Betroffenen ist zu empfehlen, sich mit dem Versorgungsträger in Verbindung zu setzen.
  • Soweit erforderlich, ist bei Rentenbeziehern auf den Wegfall der KVdR und der Pflegepflichtversicherung hinzuweisen und anheim zu stellen, sich wegen Fortsetzung der Versicherung bei der zuständigen Kranken- und Pflegekasse beraten zu lassen.
  • Wird ein Beitragszuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- oder Pflegeversicherung gezahlt, ist auf dessen Wegfall oder in Neufeststellungsfällen auf dessen Minderung hinzuweisen.

Eine Rentenauskunft ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung des über- und zwischenstaatlichen Rechts und der Auslandsrentenvorschriften zu erteilen, damit er unter Berücksichtigung der Mitteilung der Verwaltung der jeweiligen Institution über die Anzahl der sich aus dem PRW ergebenden Dienstjahre einschätzen kann, ob die Übertragung günstig ist.

Der vorläufige PRW (nicht jedoch die Vergleichsberechnung mit den fingiert ermittelten Nachversicherungsbeiträgen aufgrund einer gegebenenfalls möglichen Nachversicherung) ist dem Antragsteller im Rahmen einer Zusicherung mitzuteilen. Die Rentenauskunft und die Vergleichsberechnung ergehen im Rahmen der den deutschen Rentenversicherungsträgern obliegenden Auskunfts- und Beratungspflicht.

Über die Höhe des vorläufigen PRW ist auch die Verwaltung der jeweiligen Institution zu unterrichten, damit sie feststellen kann, wie viele Dienstjahre dem Bediensteten gutzuschreiben sind. Der Verwaltung der jeweiligen Institution ist im Übrigen der Betrag mitzuteilen, um den sich der PRW gegebenenfalls mindern kann (aufgezinste Geld- und Sachleistungen).

Beachte:

Die Verwaltung der jeweiligen Institution hat keinen Anspruch darauf, dass ihr der Grund, aus dem eine Leistung gewährt worden ist, mitgeteilt wird. Deshalb bleibt die Unterrichtung auf den Betrag beschränkt.

Überblick über die Berechnung des PRW und Feststellung der zurückzuzahlenden Leistungen

Da das deutsche Rentenversicherungsrecht keine Bestimmungen zur Ermittlung eines PRW erworbener Ruhegehaltsansprüche vorsieht, bestimmen die Übertragungsabkommen, was - bezogen auf die deutsche Rentenversicherung - dem PRW des Ruhegehaltsanspruchs entspricht.

Dies ist die Summe der bis zum Diensteintritt bei der jeweiligen Institution gezahlten Beiträge, zuzüglich der für jeden Beitrag vom Zeitpunkt seiner Zahlung bis zum Monat der Übertragung aufgelaufenen Zinsen. Ein Versorgungsausgleich und/oder ein Rentensplitting sind dabei in ihrem Beitragswert zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 1 S. 1 EGÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ).

Die Feststellung des PRW vollzieht sich in 5 Schritten, die in den Abschnitten 4.4.1 bis 4.7 im Einzelnen erläutert werden.

Kurz gesagt werden zunächst die für jeden Kalendermonat vor dem Diensteintritt bei der jeweiligen Institution gezahlten Beiträge ermittelt. Die Beiträge sind für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung mit 3,5 vom Hundert zu verzinsen (Zinsen einschließlich Zinseszinsen, Art. 2 Abs. 1 S. 1 EGÜ in Verbindung mit Kap. I Nr. 7 des Protokolls zum EGÜ beziehungsweise Art. 1 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ in Verbindung mit Kap. I Nr. 7 des Protokolls zum EPAÜ, Kap. I Nr. 6 des Protokolls zum EIBÜ oder Kap. I Nr. 10 des Protokolls zum EZBÜ). Eine Tabelle der maßgeblichen Zinsfaktoren enthält Abschnitt 5. Das Ergebnis ist der PRW.

Der Antragsteller hat den Gegenwert der aus der Rentenversicherung gewährten Geld- und Sachleistungen (zum Beispiel Kosten für Leistungen zur Teilhabe und/oder Renten) zurückzahlen. Auch diese Beträge sind mit 3,5 vom Hundert zu verzinsen (Zinsen einschließlich Zinseszinsen). Der Gegenwert der Geld- und Sachleistungen einschließlich Zinsen und Zinseszinsen kann auch mit dem PRW verrechnet werden.

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1. Schritt der PRW-Berechnung)

Der PRW ist grundsätzlich nur aus Beitragszeiten, die für die Zeit vor Diensteintritt in die Dienste der jeweiligen Institution gezahlt worden sind, zu ermitteln. Der Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge und die Vorschrift, nach der die Beiträge (nach-)gezahlt wurden, sind für ihre Berücksichtigungsfähigkeit ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass die Beiträge für Zeiten vor dem Diensteintritt bei der jeweiligen Institution tatsächlich gezahlt worden sind. Der Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ist hingegen für die Berechnung der Zinsen erheblich.

Siehe Beispiel 3

Für Bedienstete auf Zeit der EU kommt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (vergleiche Kap. I Nr. 9 Abs. 2 S. 2 des Protokolls zum EGÜ) ein vom tatsächlichen Diensteintritt abweichender Diensteintritt in Betracht. Davon sind Bedienstete betroffen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nach Art. 42 der Beschäftigungsbedingungen der EU Beiträge zum nationalen System zur Erhaltung der Anwartschaft zu zahlen. Diesem Personenkreis soll damit ermöglicht werden, auch diese Beiträge übertragen zu lassen.

Den Zeitpunkt des Diensteintritts teilt die Verwaltung der jeweiligen Institution in Zusammenhang mit der Unterrichtung über die Antragstellung mit.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur für Zeiten vor dem Diensteintritt gezahlte Beiträge der Ermittlung des PRW zugrunde zu legen sind, ergibt sich aus Kap. I Nr. 9 Abs. 3 des Protokolls zum EGÜ. Danach sind Beitragszeiten nach Diensteintritt, die während einer Zeit nach Art. 11 Abs. 3 des Anhangs VIII zum EU-Beamtenstatut (Abordnung, Beurlaubung) gezahlt worden sind, auch für die Ermittlung des PRW heranzuziehen. Ob Zeiten im Sinne des Art. 11 Abs. 3 am angegebenen Ort vorliegen, teilt die Verwaltung der EU mit.

Im Rahmen der anderen Übertragungsabkommen (EPAÜ, EIBÜ, EZBÜ) kommt die Berücksichtigung von nach dem Diensteintritt bei der jeweiligen Institution in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten mangels einer entsprechenden Regelung in den Abkommen nicht in Betracht. Dies gilt auch für das EPAÜ, obwohl eine Übertragung von nach dem Diensteintritt zurückgelegten Beitragszeiten im Rahmen der Reform der Versorgungsordnung des EPA in den dortigen Durchführungsbestimmungen eröffnet worden ist (Art. 12 Abs. 1 der Versorgungsordnung des EPA). Dies hat jedoch in Bezug auf Übertragungen von deutschen Rentenanwartschaften zum Versorgungssystem des EPA keine Auswirkung, da als Rechtsgrundlage für Übertragungen allein das EPAÜ heranzuziehen ist, das eine Übertragung solcher Zeiten nicht vorsieht.

Zu den zu berücksichtigenden Beitragszeiten zählen alle Zeiten, für die Beiträge nach Bundes- oder Reichsrecht, Berliner Recht oder dem Recht des Saarlandes gezahlt worden sind. Einzubeziehen sind auch Beiträge, die zur Sozialversicherung der DDR bis 02.10.1990 und darüber hinaus nach den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften bis zum 31.12.1991 gezahlt worden sind und nach dem SGB VI als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Das gilt auch für Zeiten der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Beiträge zur Höherversicherung gelten für die Ermittlung des PRW als freiwillige Beiträge.

Zur Berücksichtigung von Nachversicherungsbeiträgen bei Durchführung der Nachversicherung nach dem Diensteintritt bei der jeweiligen Institution vergleiche Abschnitt 4.4.2.1.

In die Berechnung des PRW sind/ist auch ein durchgeführter Versorgungsausgleich und/oder ein durchgeführtes Rentensplitting einzubeziehen. Wurden in der Zeit vor dem Diensteintritt im Rahmen eines Versorgungsausgleichs und/oder Rentensplittings Rentenanwartschaften zugunsten des Bediensteten begründet, erhöhen sie den PRW, wurden zu Lasten des Bediensteten Versorgungsanwartschaften übertragen, vermindern sie den PRW.

Mit Ausnahme der wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs und/oder Rentensplittings zu ermittelnden Beiträge sind der Ermittlung des PRW nur gezahlte Pflicht- und freiwillige Beiträge zugrunde zu legen.

Somit sind für die Ermittlung des PRW unter anderem insbesondere nicht zu berücksichtigen

  • Beitragszeiten für Zeiten der Kindererziehung,
  • Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz,
  • Zeiten einer fiktiven Nachversicherung,
  • Zeiten, die nach dem AAÜG in die Rentenversicherung zu überführen sind,
  • Verfolgungszeiten ohne tatsächliche Beitragszahlung, wenn Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (WGSVG, BerRehaG),
  • Zeiten des Wehrdienstes in der DDR, da gemäß der Besoldungsverordnung für Wehrdienstleistende vom 24.01.1962 keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abzuführen waren sowie
  • alle sonstigen Zeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten.

Beitragszeiten vor einer Beitragserstattung können für die Ermittlung des PRW ebenfalls nicht berücksichtigt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie in die Beitragserstattung nicht einbezogen werden konnten. Die Übertragungsabkommen regeln die Übertragung des PRW der in der deutschen Rentenversicherung erworbenen „Ruhegehaltsansprüche“. Aus den mit einer Beitragserstattung verfallenen Beitragszeiten können solche „Ruhegehaltsansprüche“ nicht erwachsen.

Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlagen zum Beispiel wegen Sachbezugs vor dem 01.01.1957 (§ 259 SGB VI) bleibt für die Ermittlung des PRW unberücksichtigt. Für die Berechnung des PRW sind die aufgrund der tatsächlich erzielten Entgelte oder Beitragsklassen ermittelten Beiträge zugrunde zu legen.

Ermittlung der Beiträge

(2. Schritt der PRW-Berechnung)

Der Berechnung des PRW sind die an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge in vollem Umfang, das heißt unabhängig davon, in welchem Umfang der Betreffende diese seinerzeit mitgetragen hat, zugrunde zu legen. Auch Beiträge, die der Bund für Wehr- und Ersatzdienstleistende gezahlt hat, sowie Beiträge für Lohnersatzleistungen sind einzubeziehen.

Beiträge im Markenverfahren sowie Beiträge, die nach dem jeweils geltenden Beitragsverfahren in Höhe des Beitragswerts (Nennwert) zu zahlen waren, sind in Höhe des Beitragswerts zu berücksichtigen.

Beiträge, die im Lohnabzugsverfahren oder nach einem vergleichbaren Verfahren berechnet worden sind, müssen aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Beitragssatzes errechnet werden.

Beiträge, die im Beitragskonto nicht als Monatsbeitrag oder Wochenbeitrag nachgewiesen sind, müssen wegen der Zinsregel des Art. 2 Abs. 1 S. 1 EGÜ beziehungsweise Art. 1 Abs. 1 S. 1 EPAÜ, Art. 1 Abs. 1 S. 1 EIBÜ oder Art. 1 Abs. 1 S. 1 EZBÜ in Monatsbeiträge umgesetzt werden (zum Beispiel Beiträge, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt worden sind).

Die Berechnung solcher nicht als Monats-/Wochenbeiträge nachgewiesenen Beiträge erfolgt, indem die im Beitragskonto festgehaltene Beitragsbemessungsgrundlage grundsätzlich durch die ihr zugrunde liegenden vollen Kalendermonate geteilt wird. Wurde in diesen Fällen die Beitragszahlung nicht für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, sind die Beitragsbemessungsgrundlagen eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch 12 zu teilen. Aus dem sich so ergebenden, auf einen Kalendermonat entfallenden Entgeltbetrag ist der Monatsbeitrag zu ermitteln.

Dieses pauschalierende Verfahren benachteiligt den Antragsteller wegen des aus Gründen der Unmöglichkeit, den Tag der Beitragszahlung im Regelfall feststellen zu können, festgelegten Verzinsungsbeginns.

Erhebt ein Antragsteller gegen das vorgesehene pauschalierende Verfahren Einwände, so muss er belegen, in welchem Zeitpunkt seine Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind. Er hat dann auch für jeden Monat die Beitragshöhe nachzuweisen.

Siehe Beispiele 4, 5 und 6

In Fällen der Glaubhaftmachung (§ 286a SGB VI) sind die glaubhaft gemachten Entgelte der Ermittlung des PRW zugrunde zu legen.

Vorläufig oder im Voraus ermittelte Entgelte (§ 194 SGB VI) sind nicht in der ermittelten Höhe zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des PRW sind Entgelte immer in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie der Beitragsberechnung zugrunde liegen. Die tatsächlich beitragspflichtigen Entgelte sind zu ermitteln.

Besonderheiten bei der Nachversicherung

Personen, die nach den Vorschriften des SGB VI wegen Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei (§ 5 SGB VI) oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sind, können diese Versorgungsanwartschaften nicht direkt auf die jeweilige Institution übertragen lassen. Diese Personen müssen zunächst nachversichert werden. Die so entstandenen Beiträge in der Rentenversicherung können auf die jeweilige Institution übertragen werden.

Art. 3 EGÜ, Art. 3 EPAÜ, Art. 3 EIBÜ oder Art. 3 EZBÜ stellen klar, dass Zeiten, für die eine Nachversicherung nach dem Diensteintritt bei der jeweiligen Institution vorgenommen wird, nur insoweit bei der Ermittlung des PRW zu berücksichtigen sind, als die Nachversicherung für Zeiten vor dem Diensteintritt durchgeführt wird. Nachversicherungsbeiträge, die auf die Zeit nach dem Diensteintritt entfallen, sind hingegen für die Ermittlung des PRW nicht zu berücksichtigen. In Fällen, in denen eine Nachversicherung für eine Person durchgeführt wird, die von ihrem deutschen Dienstherrn für den Dienst bei der jeweiligen Institution beurlaubt wurde, ist seit dem 01.01.1999 (Datum des Inkrafttretens) § 7 Abs. 3 SGB IV anzuwenden. Hiernach gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Im Nachversicherungsfall kommt es somit regelmäßig zu einer Verlängerung des Nachversicherungszeitraums um einen Monat über das Datum des Diensteintritts hinaus. Die Aufteilung des Nachversicherungszeitraums und des Nachversicherungsentgelts hat in diesen Fällen nach Maßgabe der GRA zu § 181 SGB VI (Abschnitt 2) zu erfolgen.

Wird eine Nachversicherung erst nach der Übertragung des PRW für Zeiten vor Diensteintritt bei der jeweiligen Institution durchgeführt, ist der aus den der Nachversicherung zugrunde liegenden dynamisierten Beitragsbemessungsgrundlagen errechnete Beitrag, soweit er auf die Zeit vor Diensteintritt entfällt, nachzuübertragen.

Um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, vor einer Übertragung der bereits vorhandenen Beitragszeiten ihre Situation einschätzen zu können, ist eine Vergleichsberechnung des vorläufigen PRW unter Einbeziehung der noch nicht nachzuversichernden Zeiten, soweit sie vor Diensteintritt liegen, vorzunehmen (vergleiche Abschnitt 4.3).

Konkursausfallfälle

Für Entgeltmeldungen in Konkursausfallfällen gilt Folgendes:

Liegen Entgeltmeldungen bis 30.09.1993 vor, sind diese Zeiten für die Ermittlung des PRW zu berücksichtigen.

Ab 01.10.1993 wird die Zeit vor und nach der Insolvenz mit den Abgabegründen „7“ oder „8“ gemeldet. Bei diesen Entgeltmeldungen hat die Sachbearbeitung bei der zuständigen Einzugsstelle zu ermitteln, ob tatsächlich eine Beitragszahlung erfolgte oder ob es sich um eine fiktive Meldung ohne spätere Realisierung des Beitragsanspruchs handelt. Nur bei einer tatsächlichen Beitragszahlung sind die Entgeltmeldungen in Konkursausfallfällen für die Ermittlung des PRW zu berücksichtigen.

Beiträge nach DDR-Recht

Sind Beiträge, die nach DDR-Recht bis 30.06.1990 zur Rentenversicherung gezahlt wurden, einzubeziehen, sind die Beitragsbemessungsgrundlagen, die für die Sozialversicherung und die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) galten sowie der jeweils maßgebende Beitragssatz (Rentenversicherungsanteil) erheblich.

Als Entgelte sind zu berücksichtigen bei Zeiten nach

  • § 256a SGB VI: die tatsächlich erzielten „Ostentgelte“,
  • § 256b SGB VI: die glaubhaft gemachten „Ostentgelte“,
  • § 259a SGB VI: die tatsächlich erzielten oder glaubhaft gemachten „Ostentgelte“, nicht jedoch die nach dem FRG der Rentenberechnung zugrunde zu legenden FRG-Tabellenentgelte.

Für die Ermittlung des PRW sind die zu berücksichtigenden „Ostentgelte“ nicht mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI hochzuwerten. Es kommt auf die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge und nicht auf die Bewertung im Leistungsfall an.

Der in den Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR enthaltene Rentenversicherungsanteil war bis zum 30.06.1990 weder gesetzlich noch sonst wie festgelegt. Der Gesamtbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung betrug zuletzt vor dem 01.07.1990 22,5 vom Hundert des Arbeitsentgelts bis zu 600,00 M im Monat (davon 12,5 vom Hundert Betriebsanteil und 10 vom Hundert Werktätigenanteil (§§ 13, 14 SVO). Vor dem 01.01.1978 betrug der Beitrag 20 vom Hundert, er wurde je zur Hälfte vom Werktätigen und vom Betrieb getragen.

Beiträge zur FZR sind aus dem in der FZR versicherten, 600,00 M mtl. übersteigenden Betrag des Arbeitsentgelts, zu errechnen. Ob die FZR im Einzelfall in Anspruch genommen worden ist, ergibt sich aus den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Die FZR war keine reine Rentenversicherung, die Versicherung in der FZR führte auch zur Erhöhung des Krankengeldes (§ 2 Abs. 2 der FZR-VO). Der Beitragssatz zur FZR betrug 20 vom Hundert der versicherten Beitragsbemessungsgrundlage.

Wenn Art. 2 Abs. 1 EGÜ beziehungsweise Art. 1 Abs. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ nur die vom Bediensteten zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge in die Ermittlung des PRW einbezieht, kann auch bei Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR und zur FZR vom Gesamtbeitrag nur der Beitragsanteil berücksichtigt werden, der dem Rentenversicherungsanteil am Beitrag entspricht.

Als Rentenversicherungsanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung der DDR und zur FZR sind 60 vom Hundert des Gesamtbeitrages anzusetzen (entsprechend § 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20.12.1991, BGBl. I S. 2313). Im Rahmen der Übertragungsabkommen sind für die Ermittlung des PRW somit für Beitragszeiten in der Sozialversicherung der DDR

  • bis 31.12.1977 12,0 vom Hundert,
  • vom 01.01.1978 bis 30.06.1990 13,5 vom Hundert
  • sowie für FZR-Beitragszeiten 12,0 vom Hundert

der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Beachte:

Für Beschäftigte in bergbaulichen Betrieben galt ein erhöhter Beitragssatz. Entsprechende Zeiten sind nach § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Der erhöhte Beitragssatz betrug

  • bis 31.12.1977 30,0 vom Hundert,
  • vom 01.01.1978 bis 30.06.1990 32,5 vom Hundert

des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes (Arbeitgeberanteil bis 31.12.1977 20,0 vom Hundert, ab 01.01.1978 22,5 vom Hundert).

Im Rahmen der Übertragungsabkommen sind für die Ermittlung des PRW somit für knappschaftliche Beitragszeiten in der Sozialversicherung der DDR

  • bis 31.12.1977 18,0 vom Hundert,
  • vom 01.01.1978 bis 30.06.1990 19,5 vom Hundert

der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Bei den zusätzlichen Arbeitsverdiensten (Überentgelte) handelt es sich um Entgeltanteile, die oberhalb der im Beitrittsgebiet versicherbaren Verdienste lagen. Da hierfür keine Beiträge nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, können sie auch nicht bei der Berechnung des PRW berücksichtigt werden.

Währungsstichtage

Beiträge, die vor einem Währungsstichtag gezahlt worden sind, werden nur in Höhe des in Kapitel I Nummer 8 der Protokolle zum EGÜ und EPAÜ, beziehungsweise Kapitel I Nr. 7 des Protokolls zum EIBÜ und Kapitel I Nr. 11 des Protokolls zum EZBÜ genannten Vomhundertsatzes ihres Nennwerts berücksichtigt (Art. 2 Abs. 2 EGÜ, Art. 1 Abs. 2 EPAÜ, Art. 1 Abs. 4 EIBÜ, Art. 1 Abs. 3 EZBÜ).

Es gilt Folgendes für Beiträge:

  • im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet:
    10 vom Hundert des Nennwerts der Beiträge für Beiträge vor dem 21.06.1948.
  • im Beitrittsgebiet und Berlin (West):
    10 vom Hundert des Nennwerts der Beiträge für Beiträge vor dem 25.06.1948,
  • im Saarland:
    10 vom Hundert des Nennwerts der Beiträge für Beiträge vor dem 20.11.1947,
  • Beiträge im Beitrittsgebiet nach dem 20.06.1948:
    50 vom Hundert des Nennwerts der Beiträge für Beiträge vor dem 01.07.1990,
  • Beiträge im Beitrittsgebiet vor dem 21.06.1948:
    10 vom Hundert des Nennwerts der Beiträge.
Versorgungsausgleich/Rentensplitting

Beachte:

Eine Übertragung des PRW ist nicht vorzunehmen, solange ein Verfahren über den Versorgungsausgleich/das Rentensplitting noch nicht wirksam abgeschlossen ist und der Versorgungsausgleich/das Rentensplitting Einfluss auf die Höhe des PRW hat (analoge Anwendung des § 10d VAHRG beziehungsweise § 29 VersAusglG).

Veränderungen der Anwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs/Rentensplittings sind wie folgt zu berücksichtigen:

In Bonus-/Malusfällen bei Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ergingen, ist die übertragene/geminderte Anwartschaft zunächst in Beiträge umzurechnen, indem der Betrag der begründeten oder übertragenen Rentenanwartschaft durch den aktuellen Rentenwert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gegolten hat, geteilt wird. Anhand der sich ergebenden Entgeltpunkte ist sodann der bei der Ermittlung des PRW zu berücksichtigende Beitrag zu ermitteln.

Der Beitrag ergibt sich, wenn die aus der Rentenanwartschaft errechneten Entgeltpunkte mit dem Faktor aus der Tabelle „Umrechnungsfaktoren - EP in Beiträge oder in korrespondierenden Kapitalwert“ beziehungsweise, falls Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, mit dem Faktor der Tabelle „Umrechnungsfaktoren - EP (Ost) in Beiträge oder in korrespondierenden Kapitalwert“ (siehe entsprechende Tabellen 'aktuelle Werte', Versorgungsausgleich) vervielfältigt werden. Maßgebend ist grundsätzlich der Faktor, der für den Zeitpunkt der Rechtskraft und der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts anzuwenden ist.

Bei Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht ergehen, können die Zu- und/oder Abschläge an Entgeltpunkten direkt entsprechend der zuvor genannten Tabellen zum Versorgungsausgleich in Beiträge umgerechnet werden.

Bei Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Tages der Rechtskraft und der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts der erste Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist.

In Fällen der Beitragszahlung bei Quasi-Splitting (§ 225 Abs. 2 SGB VI) und der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung (§ 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) sowie in den Fällen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 225 Abs. 2 SGB VI) sind die tatsächlich gezahlten Beiträge der Berechnung des PRW zugrunde zu legen.

Die tatsächlich gezahlten Beiträge sind auch in Fällen der Wiederauffüllung eines Malus (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) sowie der Beitragszahlung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Abwendung einer Erstattungspflicht nach § 225 Abs. 1 SGB VI (§ 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) der Berechnung des PRW zugrunde zu legen.

Durch Quasi-Splitting begründete Versorgungsanwartschaften, die erst bei einem späteren Leistungsfall zur Erstattung nach § 225 Abs. 1 SGB VI führen, sind nicht zu übertragen. Eine Übertragung in diesen Fällen kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Deutschen Rentenversicherung keine Beiträge zugeflossen sind und Regelungen, die eine Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast im Rahmen der Übertragungsabkommen vorsehen, nicht getroffen wurden. Da die begründeten Anwartschaften zeitlich nicht zugeordnet werden können, gehen sie bei einer evtl. Übertragung nicht unter und stehen für eine spätere Leistungserbringung zur Verfügung.

Wird eine Nachversicherung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und nach dem 31.12.1991 durchgeführt, und werden zu Lasten des Nachzuversichernden Versorgungsanwartschaften für den früheren Ehegatten begründet, ist § 185 Abs. 2 S. 2 SGB VI zu beachten. Diese Fälle können dann letztendlich wie Splittingfälle bearbeitet werden, das heißt vom PRW kann der in Beiträge umgerechnete Malus abgezogen werden.

Bei einem Rentensplitting können die Zu- und/oder Abschläge an Entgeltpunkten direkt entsprechend der zuvor genannten Tabellen zum Versorgungsausgleich in Beiträge umgerechnet werden, wobei grundsätzlich der Faktor maßgebend ist, der für den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting oder bei Abänderungsverfahren zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Abänderungsentscheidung anzuwenden ist.

Anzurechnende Leistungen/Rückzahlung von Leistungen

(3. Schritt der PRW-Berechnung)

Vor Auszahlung des PRW sind etwaige aus Zeiten vor Diensteintritt bei der jeweiligen Institution erbrachte Geld- und Sachleistungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I) zurückzuzahlen. Sie können auch mit dem PRW verrechnet werden. Es ist daher erforderlich, in jedem Einzelfall

  • das komplette Versicherungskonto einzusehen und dabei
  • zu prüfen, ob Reha-Leistungen gewährt wurden, sowie
  • eine Leistungserklärung des Versicherten über ihm und/oder seinen Angehörigen (nicht) bewilligte Sach- oder geldleistungen anzufordern.

Geldleistungen sind Renten, einschließlich der Leistung aus der Höherversicherung sowie des Kinderzuschusses. Der Rentenbetrag mindert sich nicht um gegebenenfalls befriedigte Erstattungsansprüche (zum Beispiel von Krankenkassen) oder Abtretungen. Im Übrigen ist von der Bruttorente auszugehen. Ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ist zu berücksichtigen. Der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur KVdR und zur Pflichtpflegeversicherung ist vom Antragsteller ebenfalls zurückzufordern.

Zu den Geldleistungen rechnen auch das Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe sowie die sonstigen, direkt dem Rehabilitanden zufließenden Geldleistungen.

Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI und früheren vergleichbaren Vorschriften sind keine Geldleistungen in diesem Sinne, weil die einer Beitragserstattung zugrunde liegenden Beitragszeiten der Ermittlung des PRW nicht zugrunde gelegt werden können.

Sachleistungen sind alle aufgrund des Versicherungsverhältnisses gewährten Leistungen zur Teilhabe, auch die ergänzenden Leistungen, sofern sie nicht als Geldleistung, sondern als Sachleistung gewährt worden sind.

Ergibt sich im Einzelfall aus den Akten oder aufgrund der Angaben des Betroffenen im Übertragungsverfahren, dass Geld- oder Sachleistungen im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe gewährt worden sind, und lässt sich aus der Akte nicht mehr die Höhe der tatsächlichen Geld- und Sachleistungen feststellen, ist von den durchschnittlichen Pflegekosten und einem Durchschnittswert für die Barleistungen auszugehen. Diese Durchschnittswerte können von der Rehabilitationsabteilung des jeweiligen Trägers erfragt werden. Sollten die entsprechende Beträge dort nicht zu ermitteln sein, können im Einzelfall im Rahmen der Amtshilfe Durchschnittswerte für die Barleistungen einer Rehabilitationsmaßnahme über das Dezernat 5010 der DRV Bund erfragt werden. Hierfür ist allein der Zeitraum der Leistung (von - bis) anzugeben. Indikation und Ort der Leistungserbringung sind nicht erforderlich.

Erstattungen durch den Träger der Versorgungslast (§ 225 Abs. 1 SGB VI) und andere Erstattungen (zum Beispiel für Leistungen aufgrund einer fiktiven Nachversicherung - Ausnahme: Erstattungen für Kindererziehungszeiten) sind von der Leistung abzusetzen.

Geld- und Sachleistungen, die in Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vor dem 01.07.1990 gewährt worden sind, werden nicht berücksichtigt, weil sie sich nicht eindeutig der Rentenversicherung zuordnen lassen.

Gegebenenfalls sind zur Ermittlung erbrachter Leistungen auch das (verfilmte) manuelle Versicherungskonto einzusehen sowie eine Reha-leistungsübersicht beizuziehen, die zu den Akten zu nehmen ist.

Beginn und Ende der Verzinsung der Beiträge, des Versorgungsausgleichs/Rentensplittings und der Leistungen

(4. Schritt der PRW-Berechnung)

  • Beginn der Verzinsung

Die Verzinsung der Beiträge beginnt nach der Beitragszahlung. Jedes volle bis zur Übertragung auf die jeweilige Institution zurückgelegte Jahr (nicht Kalenderjahr) ist ein Zinsjahr. Der Zinssatz von 3,5 vom Hundert ist in Art. 2 EGÜ, Art. 1 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ festgelegt. Es sind Zinsen und Zinseszinsen zu zahlen (vergleiche Abschnitt 4.4). Die Zinsfaktoren können der Tabelle in Abschnitt 5 entnommen werden.

Von wesentlicher Bedeutung für die Verzinsung ist die Feststellung, an welchem Tag der Beitrag gezahlt worden ist.

Der Tag der Beitragszahlung für Pflichtbeiträge, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt worden sind, lässt sich aus den Unterlagen der Rentenversicherungsträger in der Regel nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand feststellen. Im Hinblick darauf gelten für Zeiträume bis zum 31.12.2005 diese Beiträge als am 15. des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, für den sie gelten, es sei denn, der jeweilige Tag der Beitragszahlung ist ausnahmsweise aktenkundig. Entsprechendes gilt für im Markenverfahren gezahlte Pflichtbeiträge.

Seit dem 01.01.2006 sind Pflichtbeiträge in ihrer voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Dementsprechend ist für nach dem 31.12.2005 gezahlte Beiträge dieser Tag maßgeblich.

Freiwillige Beiträge im Markenverfahren, bei denen sich der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung nicht unmittelbar aus den Akten feststellen lässt, gelten als am ersten Tag des Monats gezahlt, für den sie gelten, sofern die Versicherungsunterlagen nicht eine spätere Zahlung erkennen lassen.

Bei im Markenverfahren gezahlten Beiträgen kann das Ausstellungsdatum der Versicherungskarte sowie der Jahresaufdruck auf den Beitragsmarken Hinweise auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge geben.

Siehe Beispiel 7

Bei Beiträgen, die ab 01.01.1977 im Verfahren „Bargeldlose Beitragszahlung“ gezahlt worden sind, bestimmt sich der Tag der Zahlung nach der RV-BEVO oder ab 01.01.1992 nach der RV-BZV. Die Fiktion des Zeitpunktes der Beitragszahlung in der RV-BEVO und der RV-BZV führt nicht dazu, dass ein Beitrag vor dem ersten Tag des Monats, für den er gelten soll, als gezahlt gilt.

Bei vor dem 01.01.1977 bargeldlos gezahlten Beiträgen und für Beiträge aufgrund einer Nachversicherung ist der Tag der Wertstellung Tag der Zahlung.

Die Ausführungen zu freiwilligen Beiträgen gelten für Höherversicherungsbeiträge entsprechend.

Für im Rahmen einer Nachversicherung gezahlte Beiträge ist Tag der Beitragszahlung der Tag der Gutschrift der Beiträge auf dem Konto des jeweiligen Rentenversicherungsträgers.

  • Ende der Verzinsung

Verzinsungsende ist (unter Berücksichtigung der Verzinsung nur für volle Jahre) spätestens der Zeitpunkt der Übertragung des PRW auf das Versorgungssystem der jeweiligen Institution, das heißt der Tag der Gutschrift des PRW auf einem von der Verwaltung der jeweiligen Institution benannten Konto. Bei der Berechnung der Zinsen ist unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer und der Banklaufzeiten für die Überweisung ein fiktives Verfügbarkeitsdatum zu bilden.

Zahlt der Bedienstete die bezogenen Leistungen zurück und werden sie somit nicht mit dem PRW verrechnet, ist für die Rückzahlung ein gesondertes Verfügbarkeitsdatum zu bilden (Tag, an dem der Rückzahlungsbetrag dem Konto des Rentenversicherungsträgers unter Einrechnung der Post- und Banklaufzeiten gutgeschrieben sein dürfte). Bei Geldeingang ist in entsprechender Anwendung der RV-BZV (Schonfrist von 8 Tagen) festzustellen, ob der Rückzahlungsbetrag rechtzeitig eingegangen ist.

Der Rückzahlungsbetrag ist durch Bescheid festzustellen. Sofern der betreffende Bedienstete die Leistungen selbst zurückzahlen will, ist im Hinblick auf das Verfügbarkeitsdatum ein Vorbehalt (Zinsen werden bei späterer Zahlung nachberechnet) aufzunehmen.

Besonderheiten beim Versorgungsausgleich/Rentensplitting

Im Zusammenhang mit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs/Rentensplittings ist Tag der Beitragszahlung:

  • Bonus-/Malusfälle beziehungsweise Zuschläge/Abschläge beim Rentensplitting:
    • Tag der Rechtskraft und der Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting.
  • Bei Abänderungsverfahren
    • der erste Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist. Die Beiträge, die sich aus dem ursprünglichen Bonus/Malus ergeben, sind bis zum Tage der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung zu verzinsen. Für die Zeit danach ist der Beitrag, der sich aus dem im Abänderungsverfahren festgelegten neuen Bonus/Malus ergibt, zu verzinsen.
    • Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung des Rentensplittings.

Siehe Beispiel 8

Im Falle der Begründung von Anwartschaften durch Beitragszahlung, der Beitragszahlung bei Quasi-Splitting (§ 225 Abs. 2 SGB VI) oder des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) ist Tag der Beitragszahlung der Tag der tatsächlichen Beitragszahlung. § 187 Abs. 5 SGB VI gilt somit nicht.

In Malusfällen mit gegebenenfalls nicht vollständiger Wiedereinzahlung ist hinsichtlich der eingezahlten Beiträge Tag der tatsächlichen Zahlung der Tag der Beitragszahlung. Für die Verzinsung von Malus und Wiedereinzahlungsbetrag gilt Folgendes:

Der Malus ist - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Abänderungsverfahrens - durchgehend zu verzinsen (vergleiche Beispiel 8).

Beiträge zur Wiederauffüllung sind vom Tage nach ihrer Zahlung zu verzinsen.

Leistungen

Sind Leistungen zu berücksichtigen, beginnt die Verzinsung am Tag nach dem Bezug der Leistung.

Bei Renten beginnt die Verzinsung somit am Ersten des Monats, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt worden ist. Die Neuregelung des § 118 Abs. 1 SGB VI (Umstellung von vorschüssiger auf nachschüssige Rentenzahlung für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab 01.04.2004 durch das Rentenauszahlungsgesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 2003, S. 3019) hat insofern keine Auswirkungen auf die Verzinsung der Rentenleistung.

Bei Einmalzahlungen ist das Verfügbarkeitsdatum maßgebend. Falls sich ein solches im Einzelfall nicht feststellen lässt, ist ein Verfügbarkeitsdatum festzusetzen. Das Verfügbarkeitsdatum ist abhängig von dem Ausführungsdatum der Auszahlung der Einmalzahlung. Das Ausführungsdatum kann der Ausführungsmitteilung entnommen werden, die nach Auszahlung der Einmalzahlung erstellt wird. Diesem Ausführungsdatum sind bei

  • Inlandszahlungen vier Kalendertage und
  • bei Auslandszahlungen sechs Kalendertage

hinzuzurechnen. Der so ermittelte Zeitpunkt ist das Verfügbarkeitsdatum. Entsprechendes gilt für die Verzinsung von anderen Barleistungen (zum Beispiel Übergangsgeld).

Die Verzinsung der für eine Leistung zur Teilhabe aufgewandten Kosten beginnt mit dem auf die Beendigung der Maßnahme folgenden Tag.

Zu den Geld- und Sachleistungen rechnen nicht die Verwaltungskosten.

Die zurückzuzahlenden Geld- und Sachleistungen (Renten, Leistungen zur Teilhabe) sind um die Erstattungen des Trägers der Versorgungslast nach § 225 Abs. 1 SGB VI zu mindern. Entsprechendes gilt, wenn diese Leistungen von anderer Seite zu erstatten sind. Zu verzinsen ist lediglich der um die Erstattung verminderte Leistungsbetrag.

Feststellung des PRW

(5. Schritt der PRW-Berechnung)

Die gezahlten Beiträge sowie die aus einem Versorgungsausgleich/Rentensplitting (Bonus/Zuschlag) errechneten Beiträge einschließlich der Zinsen und Zinseszinsen sind zusammenzufassen (Betrag A).

Der Betrag A ist gegebenenfalls zu vermindern um die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs/Rentensplittings (Malus/Abschlag) errechneten Beiträge einschließlich Zinsen und Zinseszinsen (Betrag B). Das Ergebnis ist der PRW (Betrag C).

Hat der Antragsteller Geld- oder Sachleistungen bezogen, sind diese einschließlich der Zinsen und Zinseszinsen zusammenzufassen (Betrag D). Der Antragsteller kann wählen, ob er die Geld- und Sachleistungen einschließlich Zinsen und Zinseszinsen zurückzahlt oder ob der Rückzahlungsbetrag (Betrag D) mit dem Betrag C verrechnet werden soll. Ob eine Rückzahlung durch den Antragsteller gewünscht wird, ist frühzeitig zu klären, da eine späte Klärung unter Umständen zur Verlängerung des Zinszeitraums führt.

Wird eine Verrechnung gewünscht, vermindert sich der an die jeweilige Institution zu überweisende Betrag. Dadurch wird die dort zu begründende Anwartschaft entsprechend geringer.

Übertragung/Zahlung des PRW

Beachte:

Eine Übertragung kommt bei einem anhängigem Versorgungsausgleich/Rentensplitting nicht in Betracht (vergleiche Abschnitt 4.4.2.5).

Der PRW darf nur an die Verwaltung der jeweiligen Institution überwiesen werden.

Zur Sicherung der Rechte des Rentenversicherungsträgers muss der volle aufgezinste Rückzahlungsbetrag für den Fall, dass der Antragsteller eine Verrechnung mit dem PRW nicht wünscht, dem Rentenversicherungsträger vor der Übertragung des PRW gutgeschrieben worden sein.

Rechtsfolgen der Übertragung

Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die deutsche Rentenversicherung aus allen rentenrechtlichen Zeiten, die vor dem Diensteintritt zurückgelegt worden sind.

Auch wenn für Zeiten nach Diensteintritt Beiträge gezahlt worden sind, die für die Ermittlung des PRW nicht berücksichtigt werden, können rentenrechtliche Zeiten vor Diensteintritt, auch wenn sie der Ermittlung des PRW nicht zugrunde lagen, nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für Beitragszeiten, die nicht in die Berechnung des PRW einbezogen werden können (zum Beispiel Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung, Beitragszeiten nach dem FRG) sowie für alle beitragsfreien Zeiten.

Ausnahme:

Nach dem Urteil des LSG NRW vom 06.08.2012 (AZ: L 3 R 84/10) handelt es sich bei Anwartschaften nach dem AAÜG nicht um Rentenanwartschaften aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind daher nicht übertragbar (vergleiche auch Abschnitt 4.4.1). Aus demselben Grund können sie jedoch auch nicht der Verfallswirkung der Übertragung unterliegen. Vielmehr bleiben diese Zeiten bestehen und sind gegebenenfalls bei einer späteren Rentenzahlung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Wartezeiterfüllung sind diesbezüglich die Ausführungen in der GRA EU/SVA Allgemein, Zusammenrechnung für den Anspruchserwerb, Dienstzeiten bei der EG zu beachten.

Abschluss des Verfahrens

Der Bedienstete der jeweiligen Institution kann den Antrag auf Übertragung des PRW nicht mehr zurücknehmen, wenn er den Vorschlag der Verwaltung der jeweiligen Institution über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat (vergleiche Abschnitt 4.3, Absatz 1). Die Verwaltung der jeweiligen Institution unterrichtet die DRV Bund über die Annahme des Vorschlags.

Ist die DRV Bund zuständiger Rentenversicherungsträger, schließt sie das Verfahren durch Erteilung eines Bescheides ab, andernfalls leitet sie die Mitteilung der Verwaltung der jeweiligen Institution an den für die Übertragung des PRW zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

Bei Erteilung des Bescheides müssen wegen der Zinsberechnung (Zinsen bis zum Tag des Eingangs auf dem Konto der jeweiligen Institution) für die Festlegung des Verfügbarkeitsdatums die interne Bearbeitungsdauer und die Banklaufzeit berücksichtigt werden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist das Datum der Verfügbarkeit in allen Fällen der endgültigen Übertragung auf den 14. Tag des Auszahlungsmonats zu legen, sofern der Geldeingang auf dem Konto der jeweiligen Institution bis zu diesem Tag gewährleistet ist, ansonsten auf den 14. Tag des Folgemonats. Treten während der Bearbeitung wegen unerwartet längerer Dauer des Bescheidverfahrens Verschiebungen bei der Zinsberechnung ein, muss die gesamte Berechnung des PRW wiederholt werden.

Der Bescheid regelt folgende Sachverhalte:

  • Feststellung des PRW.
  • Antragsgemäße Übertragung des PRW auf die Verwaltung der jeweiligen Institution (zutreffende Stelle ist zu bezeichnen).
  • Feststellung des Rückzahlungsbetrags, falls Verrechnung mit dem PRW gewünscht wurde.
  • Feststellung, dass sämtliche Ansprüche aus den vor dem Diensteintritt in die Dienste der jeweiligen Institution zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mit der Übertragung erloschen sind (beachte aber Ausnahme für AAÜG-Zeiten, Abschnitte 4.3 und 4.9)
  • Bei Rentnern die Aufhebung der Rentenbescheide und die Aufhebung der Bescheide über die Zahlung von Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit gesonderte Bescheide erteilt worden sind.
  • Die Mitteilung, dass die ab Diensteintritt zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und gegebenenfalls vor Diensteintritt nach Maßgabe des AAÜG zurückgelegte Zeiten von den Rechtsfolgen der Übertragung nicht berührt werden.
  • Bei Rentnern, falls aus den nach Diensteintritt zurückgelegten Zeiten weiterhin ein Rentenanspruch besteht, die Ankündigung eines neuen Rentenbescheides und gegebenenfalls eines neuen Bescheides über den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Übrigen ist bei einer Pflicht-KVdR und einer Pflichtpflegeversicherung die Krankenkasse und die Pflegekasse über den Wegfall der Rente zu unterrichten. Ist ein neuer Rentenbescheid zu erteilen, entfällt dieser Hinweis.

Erstattung der Zinsen (ausschließlich EIBÜ und EZBÜ)

Nach Art. 2 der Verordnung zum EIBÜ und EZBÜ vom 16. November 2007 werden der DRV Bund die im Rahmen des EIBÜ und des EZBÜ an das Versorgungssystem der jeweiligen Institution ausgezahlten Zinsbeträge erstattet.

Dabei trägt nach den Festlegungen der zuständigen Staatssekretäre vom März 2006 im Falle von Beamten, die aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und nachversichert worden sind, das Bundesministerium die Zinsen, das auch für die Nachversicherung aufgekommen ist.

Bei Versicherten, für die keine Nachversicherung durch ein Bundesministerium vorangegangen ist (entweder keine Nachversicherung oder Nachversicherung durch zum Beispiel eine Landesbehörde), trägt das BMF die Zinsen.

Die Zinsbeträge sind einmal pro Jahr im Februar gegenüber dem jeweils zuständigen Bundesministerium für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr geltend zu machen (AGFAVR 1/2012, TOP 10, Ziff. 2.5).

Im Hinblick auf § 76 SGB IV ist sicherzustellen, dass die Zinsbeträge durch die DRV Bund rechtzeitig und vollständig erhoben werden.

Zinsbeträge können der DRV Bund ausschließlich im Rahmen des EIBÜ und EZBÜ erstattet werden. Für die anderen Übertragungsabkommen mangelt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Tabelle der Zinsfaktoren bei einer Verzinsung von 3,5 %

Jahre

Zinsfaktor

Jahre

Zinsfaktor

Jahre

Zinsfaktor

11,03500212,05943414,09783
21,07123222,13151424,24126
31,10872232,20611434,38970
41,14752242,28333444,54334
51,18769252,36324454,70236
61,22926262,44596464,86694
71,27228272,53157475,03728
81,31681282,62017485,21359
91,36290292,71188495,39606
101,41060302,80679505,58493
111,45997312,90503515,78040
121,51107323,00671525,98271
131,56396333,11194536,19211
141,61869343,22086546,40883
151,67535353,33359556,63314
161,73399363,45027566,86530
171,79468373,57103577,10559
181,85749383,69601587,35428
191,92250393,82537597,61168
201,98979403,95926

Beispiel 1: Berechnung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und des Zuzahlungsbetrags bei Übertragung gemäß Art. 1 EGÜ, Art. 2 EPAÜ, EIBÜ oder EZBÜ (VMG)

(Beispiel zu Abschnitt 3.3)
1.
Zeitraum
19801.7. bis 31.12.
19811.1. bis 31.12.
19821.1. bis 31.12.
19831.1. bis 31.12.
19841.1. bis 31.12.
2.19801981198219831984
Von der EU mitgeteiltes Arbeitsentgelt - DM30.000,0060.000,0065.000,0067.000,0069.400,00
3.
Wert aus 2.
gegebenenfalls auf BBG begrenzt - DM
25.200,0052.800,00 56.400,0060.000,0062.400,00
4.
Dynamisierungsfaktor
(§ 181 Abs. 4 SGB VI)
1,68431,60721,54241,49171,4482
5.
Dynamisiertes Entgelt
(3. mal 4.) - DM
42.444,3684.860,1686.991,3689.502,0090.367,68
6.
Verhältniswert0,72490,72490,72490,72490,7249
7.

als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen

(3. mal 6.) - DM

18.267,4838.274,7240.884,3643.494,0045.233,76
8.
Dynamisiertes Arbeitsentgelt
(4. mal 7.) - DM
30.767,9261.515,1363.060,0464.880,0065.507,53
9.
Zuzahlung
[(5. minus 8.) mal 17,5 %] - DM
  2.043,38  4.085,38  4.187,98  4.308,85  4.350,53
Summe 5.DM394.165,56
Davon 17,5 % als BeitragDM(B) 68.978,97
VMG des EU-RuhegehaltsanspruchsDM(A) 50.000,00
Verhältniswert (einzutragen in 6.)(A geteilt durch B gleich) 0,7249
Lösung:
Summe 8.DM285.730,62
davon 17,5 %DM  50.002,86

Beispiel 2: Trennung des VMG in den eigentlichen Übertragungsbetrag und den Rückübertragungsbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 3.3.1)
10.02.1994Übertragung des PRW (Art. 2 EGÜ) auf die EU, Betrag9.857,23 DM
13.02.1998Ausscheiden aus dem Dienst der EU
14.09.1998Eingang des VMG bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Betrag 40.352,77 DM
Darin enthaltener Rückzahlungsbetrag in Höhe von11.311,37 DM
Lösung:
Zur Anwartschaftsbegründung für die Dienstzeit bei der EU verbleiben als Übertragungsbetrag 29.041,40 DM
Der aufgezinste Rückübertragungsbetrag in Höhe von 11.311,37 DM führt direkt zum Aufleben des infolge der Übertragung des PRW am 10.02.1994 erloschenen Versicherungskontos.

Beispiel 3: Berücksichtigungsfähige Zeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4.4.1)
Diensteintritt bei der Kommission der EU01.08.1963
Nachzahlung (Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG) am15.05.1974
Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1972
Lösung:
Für die Berechnung des PRW sind zu berücksichtigen die Beiträge vom 01.01.1956 bis 31.07.1963
Die Verzinsung der Beiträge beginnt am 16.05.1974
Die Beitragszeiten vom 01.08.1963 bis 31.12.1972 verbleiben in der deutschen Rentenversicherung

Beispiel 4: Ermittlung des Monatsbeitrags

(Beispiel zu Abschnitt 4.4.2)
01.01.1984 bis 31.12.84, Arbeitsentgelt29.778,50 DM

Ermittlung des auf einen Kalendermonat entfallenden Entgelts:

29778,50 geteilt durch 12

  2.481,54 DM
Ermittlung des Monatsbeitrags im Jahr 1984 2481,54 DM mal 18,5 geteilt durch 100    459,08 DM
Lösung:
Der Berechnung des PRW werden jedem Kalendermonat des Jahres 1984 als Beitrag 459,08 DM zugrunde gelegt.

Beispiel 5: Ermittlung des Monatsbeitrags

(Beispiel zu Abschnitt 4.4.2)
01.01.1984 bis 15.05.198414.740,00 DM
17.05.1984 bis 31.12.198420.000,00 DM
Lösung:
Da kein Kalendermonat ohne Beiträge vorhanden ist, werden die Entgelte zusammengezählt. Aus der Entgeltsumme wird ein Monatsentgelt ermittelt, aus dem dann der Monatsbeitrag für die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1984 errechnet wird.

Beispiel 6: Ermittlung des Monatsbeitrags

(Beispiel zu Abschnitt 4.4.2)
01.01.1983 bis 31.12.198340.000,00 DM

Lösung:

Im Jahr 1983 hat sich der Beitragssatz zum 01.09. geändert. Dies ist bei der Errechnung des Beitrags zu berücksichtigen. Das Entgelt muss zunächst wegen der Beitragssatzänderung aufgeteilt werden:

40.000,00 DM mal 8 geteilt durch 12 gleich 2.666,67 DM

Auf die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.08.1983 entfallen

Auf die Zeit vom 01.09.1983 bis 31.12.1983 entfällt der Rest

26.666,67 DM

13.333,33 DM

Nunmehr werden aus den Entgelten für die Teilzeiträume die monatlichen Entgelte, aus ihnen dann der Monatsbeitrag errechnet.

Beispiel 7: Verzinsung, Beitragsentrichtung im Markenverfahren

(Beispiel zu Abschnitt 4.6)

Ausstellung der Versicherungskarte am 31.07.1970, die Versicherungskarte enthält Beitragsmarken für die Jahre 1968 und 1969.

Lösung:

Die Beiträge gelten als am 31.07.1970 gezahlt.

Beispiel 8: Verzinsung des Versorgungsausgleichs bei Abänderungsverfahren

(Beispiel zu Abschnitt 4.6.1)
Erstentscheidung - Malus: 300,00 DM Beitragszahlung14.04.1986
Eingang Abänderungsantrag beim Familiengericht10.05.1989
Abänderungsverfahren - neuer Malus: 200,00 DM01.08.1989
Lösung:
300,00 DM zu verzinsen vom 15.04.1986 bis 01.06.1989
200,00 DM zu verzinsen ab dem 02.06.1989
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank vom 24.08.2007

Inkrafttreten: 04.02.2008

Quelle: BGBl. II 2008, S. 240 (Inkrafttreten), BGBl. II 2007, S. 1691 (Abkommen)

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Bundesrepublik Deutschland haben am 24.08.2007 das EZB-Übertragungsabkommen unterzeichnet und damit ab Inkrafttreten des Abkommens am 04.02.2008 die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften geschaffen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitionsbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom 23.08.2007

Inkrafttreten: 04.02.2008

Quelle: BGBl. II 2008, S. 240 (Inkrafttreten), BGBl. II 2007, S. 1695 (Abkommen)

Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Bundesrepublik Deutschland haben am 23.08.2007 das EIB-Übertragungsabkommen unterzeichnet und damit ab Inkrafttreten des Abkommens am 04.02.2008 die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften geschaffen.

Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU in der Fassung der VO (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 vom 22.03.2004

Inkrafttreten: 01.05.2004

Quelle: AblEU L124/1 vom 27.04.2004

Zum 01.05.2004 sind das geänderte Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EU in der Fassung der VO (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 vom 22.03.2004 in Kraft getreten. Das EG-Übertragungsabkommen (EGÜ) gilt ab diesem Datum in Bezug auf die Verwaltungsdienststellen der EU nur insoweit weiter, als es ergänzende Regelungen enthält und nicht im Widerspruch zum EU-Beamtenstatut neuer Fassung steht. Hierdurch wurden die Antragsfristen für die Übertragung des Kapitalwerts entscheidend verlängert sowie der übertragungsberechtigte Personenkreis erweitert. Des Weiteren wurden die Begriffe „Pauschaler Rückkaufwert“ und „Versicherungsmathematischer Gegenwert“ durch den Terminus „Kapitalwert“ zusammengefasst.

Beschluss der ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28.10.1994

Inkrafttreten: 21.06.1996

Quelle: BGBl. II 1996, S. 1110 (Inkrafttreten), S. 754 (Beschluss),

Die Europäische Flugsicherungsbehörde EUROCONTROL hat durch den Beschluss ihrer Ständigen Kommission vom 28.10.1994 entschieden, dass das EG-Übertragungsabkommen sinngemäß auch für EUROCONTROL angewandt werden soll. Mit Gesetz vom 02.05.1996 (BGBl. II 1996, S. 754) wurde der vorgenannte Beschluss von der Bundesrepublik Deutschland angenommen.

Beschluss Nr. 8/93 des Obersten Rates vom 02.12.1993 zur Änderung des Artikels 37 der Gemeinsamen Vorschriften für das Lehrpersonal und das Verwaltungspersonal des Europäischen Hochschulinstituts

Inkrafttreten: 21.06.1996

Quelle: BGBl. II 1996, S. 1110 (Inkrafttreten), S. 754 (Beschluss),

Das Europäische Hochschulinstitut (EHI) hat durch den Beschluss seines Obersten Rates entschieden, dass das EG-Übertragungsabkommen sinngemäß auch für das EHI angewandt werden soll. Mit Gesetz vom 02.05.1996 (BGBl. II 1996, S. 754) wurde der vorgenannte Beschluss von der Bundesrepublik Deutschland angenommen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Patentorganisation über die Durchführung des Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt vom 08.12 1995

Inkrafttreten: 21.09.1996

Quelle: BGBl. II 1996, S. 2692 (Inkrafttreten), S. 962 ff. (Abkommen),

Am 08.12.1995 wurde ein weiteres Übertragungsabkommen zwischen dem Europäischen Patentamt (EPA) und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und damit ab Inkrafttreten des Abkommens am 21.09.1996 die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften geschaffen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom 09.10.1992

Inkrafttreten: 01.10.1994

Quelle: BGBl. II 1994, S. 623

Die Bundesrepublik Deutschland und die Europäischen Gemeinschaften haben am 09.10.1992 das EG-Übertragungsabkommen unterzeichnet und damit ab Inkrafttreten des Abkommens am 01.10.1994 (BGBl. II 1995, S. 51) die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 11 des Anhangs VIII des EU-Beamtenstatuts geschaffen.

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