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Artikel 1 EGÜ: Durchführung des Artikels 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1994
Version002.00

(1) Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften, der aus den Diensten dar Gemeinschaften ausscheidet, ist berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Europäischen Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des Beamten oder Bediensteten auf Zeit. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Ausscheidens bei der Verwaltung der Gemeinschaften zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die Verwaltung unterrichtet hiervon die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegenwert bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gutgeschrieben ist.

(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert wird von der Dienststelle der Gemeinschaften, der der ausscheidende Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört, gemäß den jeweils gültigen Durchführungsbestimmungen errechnet. Ist der so errechnete Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts geringer als derjenige eines Abgangsgelds, der dem Beamten oder Bediensteten auf Zeit gezahlt werden könnte, ist der höhere Betrag von den Gemeinschaften zu übertragen.

(3) Mit der Übertragung gilt der Beamte oder Bedienstete auf Zeit für die Zeit seiner Beschäftigung bei den Gemeinschaften als in der Rentenversicherung der Angestellten versichert. Der Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen Rentenversicherung steht der Durchführung der Übertragung nicht entgegen.

(4) Für die Fälle einer Rückübertragung lebt das Versicherungsverhältnis wieder auf; hierfür ist die ursprüngliche Übertragungssumme zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Übertragung aus der Rentenversicherung aus dem zu von den Gemeinschaften überwiesenen Betrag zugrunde zu legen.

(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei den Gemeinschaften zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist nach den im Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen. Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht der von den Gemeinschaften übertragene Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig auf die von dem Bediensteten bei den Gemeinschaften zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von dem ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit auf Antrag zugezahlt werden.

(6) Nicht benötigte Restbeträge werden an den ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ausbezahlt.

(7) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird, freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge zurückgezahlt.

(8) Die Versorgungseinrichtung der Gemeinschaften teilt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 erforderlichen Angaben, insbesondere die Dauer der Beschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte mit.

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