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Artikel 2 EGÜ: Durchführung des Artikels 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1994
Version002.00

(1) Ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die Summe der für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs, zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Berechtigten; er kann auch von den Hinterbliebenen gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, vom Bediensteten auf Zeit spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruchs, bei der Verwaltung der Gemeinschaften zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die Verwaltung unterrichtet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die den Antrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag der Verwaltung der Gemeinschaften über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

(2) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversicherung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind nur in Höhe des in Kapitel I Nr. 8 des Protokolls zu Artikel 8 dieses Abkommens bezeichneten Vomhundertsatz ihres Nennwerts zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr nach ihrer Zahlung zu übertragen.

(3) Ist dem Antragsteller eine Sach- oder Geldleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser Sach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 vorn Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen oder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.

(4) Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

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