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Artikel 2 EPAÜ: Durchführung des Artikels 12 Absatz 2 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten21.09.1996
Version001.00

(1) Ein Beamter oder Vertragsbediensteter, der aus dem Dienst des Europäischen Patentamts ausscheidet, ist berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner beim Europäischen Patentamt erworbenen Ruhegehaltsansprüche oder, falls derartige Ansprüche nicht bestehen, die in Artikel 11 der Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Ausscheidens beim Europäischen Patentamt zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Das Europäische Patentamt unterrichtet hiervon die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegen wert oder die in Artikel 11 der Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gutgeschrieben sind.

(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert der auf Grund der Versorgungsordnung erworbenen Ruhegehaltsansprüche wird vom Europäischen Patentamt gemäß den jeweils gültigen Durchführungsvorschriften errechnet. Falls derartige Ansprüche nicht bestehen, sind die in Artikel 11 der Versorgungsordnung vorgesehenen Beträge zu übertragen. Ist der so errechnete Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts geringer als derjenige eines Abgangsgelds, der dem Beamten oder Vertragsbediensteten gezahlt werden könnte, ist der höhere Betrag vom Europäischen Patentamt zu übertragen.

(3) Mit der Übertragung gilt der Beamte oder Vertragsbedienstete für die Zeit seiner Beschäftigung beim Europäischen Patentamt als in der Rentenversicherung der Angestellten versichert. Der Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen Rentenversicherung steht der Durchführung der Übertragung nicht entgegen.

(4) Für die Fälle einer Rückübertragung lebt das Versicherungsverhältnis wieder auf; hierfür ist die ursprüngliche Übertragungssumme zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Übertragung aus der Rentenversicherung aus dem vom Europäischen Patentamt überwiesenen Betrag zugrunde zu legen.

(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung beim Europäischen Patentamt zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist nach den im Zeltpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen. Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht der vom Europäischen Patentamt übertragene Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, Ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig auf die von dem Beamten oder Vertragsbediensteten beim Europäischen Patentamt zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von dem ehemaligen Beamten oder Vertragsbediensteten auf Antrag zugezahlt werden.

(6) Nicht benötigte Restbeträge werden an den ehemaligen Beamten oder Vertragsbediensteten des Europäischen Patentamts ausbezahlt.

(7) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird, freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge zurückgezahlt.

(8) Das Europäische Patentamt teilt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 erforderlichen Angaben, insbesondere die Dauer der Beschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte mit.

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