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Artikel 2 EIBÜ: Verfahren anlässlich des Ausscheidens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten04.02.2008
Version001.00

aus dem Dienst der Europäischen Investitionsbank

(1) Bedienstete, die aus dem Dienst der Europäischen Investitionsbank ausscheiden, sind berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert ihrer bei der Europäischen Investitionsbank erworbenen Pensionsansprüche auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des oder der Bediensteten. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Ausscheidens bei der Europäischen Investitionsbank zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die Europäische Investitionsbank unterrichtet hiervon die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegenwert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gutgeschrieben ist.

(2) Der versicherungsmathematische Gegenwert der erworbenen Pensionsansprüche wird von der Europäischen Investitionsbank gemäß den Bestimmungen der Pensionsordnung für das Personal der Europäischen Investitionsbank in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung anwendbaren Fassung errechnet. Ist der so errechnete Betrag des versicherungsmathematischen Gegenwerts geringer als derjenige einer Abgangsentschädigung, die dem oder der Bediensteten gezahlt werden könnte, ist der höhere Betrag von der Europäischen Investitionsbank zu übertragen.

(3) Mit der Übertragung gelten die Bediensteten für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Europäischen Investitionsbank als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung steht der Durchführung der Übertragung nicht entgegen.

(4) Für die Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung lebt das Versicherungsverhältnis wieder auf. Grundlage hierfür ist die ursprüngliche Übertragungssumme zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen auf jedes vollendete Jahr nach der Übertragung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei der Europäischen Investitionsbank zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils für die Zeit der Pflichtbeitragszahlungen geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist nach den zum Zeitpunkt der Übertragung gültigen Vorschriften über die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzustellen. Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.

Reicht der von der Europäischen Investitionsbank übertragene Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig auf die von dem oder der Bediensteten bei der Europäischen Investitionsbank zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von dem oder der ehemaligen Bediensteten auf Antrag zugezahlt werden.

(6) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird, freiwillige Beiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge zurückgezahlt.

(7) Nicht benötigte Restbeträge werden an die jeweiligen ehemaligen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank ausbezahlt.

(8) Die Europäische Investitionsbank teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund alle für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 erforderlichen Angaben mit, insbesondere die Dauer der Beschäftigung und die Höhe der Arbeitsentgelte.

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