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§ 5 RVIOBeschZG: Übergangsvorschriften

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.01.2022

Änderung

Abschnitt 3: Ergänzung der verbindlichen Entscheidungen Nr. 13/2007, 5/2015 sowie 4/2021

Dokumentdaten
Stand18.06.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 5 RVIOBeschZG

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 5 RVIOBeschZG regelt das Entstehen von Leistungsansprüchen und die Neufeststellung von bereits gezahlten Leistungen.

Nach Absatz 1 werden auch Tatbestände oder Ansprüche vor dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG berücksichtigt (siehe Abschnitt 2).

Absatz 2 bestimmt, dass Renten, die bereits vor dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG gewährt wurden, auf Antrag der betreffenden Person neu festgestellt werden (siehe Abschnitt 3 und 4). Dies gilt ab 01.07.2020 auch für die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), sofern die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung bisher nicht erfüllt war (siehe Abschnitt 7).

Absatz 3 legt fest, dass Renten, auf die erstmals durch das Inkrafttreten des RVIOBeschZG ein Anspruch besteht, auf Antrag der betroffenen Person frühestens ab 04.07.2013 gewährt werden (siehe Abschnitt 5). Sofern dieser Leistungsbezug zu einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt, beginnt die Pflichtversicherung in der KVdR allerdings frühestens am 01.07.2020 (siehe Abschnitt 7).

Nach Absatz 4 müssen die Anträge nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von 24 Kalendermonaten ab Inkrafttreten des RVIOBeschZG gestellt werden, damit die Renten mit Wirkung vom Beginn an gezahlt werden können (siehe Abschnitt 6). Die Verzinsung der Leistung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Inkrafttreten des RVIOBeschZG und sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags (siehe Abschnitt 8).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Berücksichtigung von Tatbeständen vor dem 01.07.2020

Nach § 5 Abs. 1 RVIOBeschZG werden auch Tatbestände oder Ansprüche vor dem Inkrafttreten am 01.07.2020 berücksichtigt. Das bedeutet, dass für die Anspruchsprüfung und für die Berechnung einer Rente nach dem RVIOBeschZG sämtliche Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen herangezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG am 01.07.2020 zurückgelegt worden sind. Maßgeblich ist lediglich, dass die internationale Organisation vom Anwendungsbereich des § 1 RVIOBeschZG erfasst wird und Beschäftigungszeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 RVIOBeschZG vorliegen (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).

Auch vor dem 01.07.2020 erfolgte Erstattungen sowie Abfindungen durch Auszahlung des Kapitalwertes und Übertragungen auf ein anderes System werden berücksichtigt, wenn es um den Ausschluss einer Beschäftigungszeit nach § 3 Abs. 2 RVIOBeschZG geht.

Das RVIOBeschZG gilt auch für Ansprüche, die bereits vor seinem Anwendungsstart am 01.07.2020 eingetreten sind. Ansprüche aus diesen Leistungsfällen können unter den Bedingungen des § 5 Abs. 2, 3 und 4 RVIOBeschZG entstehen.

Neufeststellung von Renten

Renten, die einer Person vor dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG am 01.07.2020 bereits gewährt wurden, können nach § 5 Abs. 2 RVIOBeschZG auf Antrag der betreffenden Person neu festgestellt werden. Der Leistungsbeginn richtet sich in Abhängigkeit von § 5 Abs. 4 S. 1 RVIOBeschZG nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag nach dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG gestellt wird (siehe Abschnitt 6).

Eine Neufeststellung nach § 5 Abs. 2 RVIOBeschZG kommt in Betracht für Renten, die erstmals festgestellt wurden unter Berücksichtigung des SGB VI (einschließlich Nebengesetzen) und gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Rechtsgrundlagen:

Darüber hinaus wurden auch Ansprüche aus der direkten Anwendung des EuGH-Urteils vom 16.12.2004, Rechtssache C-293/03, My, gewährt (vergleiche auch GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 1.1). Umgesetzt wurde das EuGH-Urteil durch

  • die verbindliche Entscheidung Nr. 13/2007 über „Art. 10 EGV, EG-Beamtenstatut; EuGH-Urteil vom 16.12.2004, Rechtssache C-293/03 ´My´“ vom Mai 2007, veröffentlicht am 20.07.2007, und
  • die verbindliche Entscheidung Nr. 5/2015 über “Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB); Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-293/02 ´My´ durch das EuGH-Urteil vom 04.02.2015, Rechtssache C-647/13 ´Melchior´“ vom Juni 2015, veröffentlicht am 14.10.2015.

Dienstzeiten bei einer Einrichtung der EU, für deren Beschäftigte das EU-Beamtenstatut gilt, wurden danach bei Anwendung des genannten Urteils mit den deutschen Versicherungszeiten für die Prüfung der Wartezeiten für Rentenansprüche bei allen Rentenarten (wegen Erwerbsminderung, Alter oder Tod) sowie auch für die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zusammengerechnet. Anders als bei der Anwendung des RVIOBeschZG, erfolgte die Berechnung der Rente allerdings allein aus den deutschen rentenrechtlichen Zeiten.

Mit Wirkung vom 01.07.2020 werden die verbindlichen Entscheidungen Nr. 13/2007 und Nr. 5/2015 durch die verbindliche Entscheidung 4/2021 vom Juni 2021, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der DRV Bund am 11.11.2021, aufgehoben. Die weitere Rechtsanwendung wird durch das RVIOBeschZG geregelt, sodass es der verbindlichen Entscheidungen von 2007 und 2015 nicht mehr bedarf.

Sofern die bisherige Rente ausschließlich nach dem SGB VI oder im Zusammenhang mit dem Europarecht oder einem SVA festgestellt ist, wird parallel der Anspruch nach dem RVIOBeschZG geprüft. Führt der Anspruch nach dem RVIOBeschZG nicht zu einem höheren Zahlbetrag, wird die bisherige Rente weitergezahlt.

Ein höherer Zahlbetrag der zwischenstaatlichen Berechnung nach dem RVIOBeschZG gegenüber einer innerstaatlichen Rente oder einer zwischenstaatlichen Rente nach der VO (EG) Nr. 883/2004 ist insbesondere in folgenden Fällen zu erwarten:

  • beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten sind vorhanden, bei denen sich durch den Lückenschluss durch Beschäftigungszeiten nach § 3 RVIOBeschZG der Gesamtleistungswert erhöhen kann;
  • wartezeitähnliche Voraussetzungen mit Einfluss auf die Rentenhöhe (zum Beispiel § 262 SGB VI oder § 70 Abs. 3a SGB VI) werden durch die Berücksichtigung der Zeiten bei einer internationalen Organisation erfüllt;
  • Berücksichtigung des Einkommens bei der Anrechnung nach § 97 SGB VI im (günstigeren) pro-rata-Verhältnis.

Ein geringerer Zahlbetrag bei der zwischenstaatlichen Berechnung nach dem RVIOBeschZG könnte sich ergeben, wenn

  • eine Zurechnungszeit im pro-rata zu berücksichtigen ist,
  • in der nach der VO (EG) Nr. 883/2004 festgestellten Rente Zeiten von weniger als einem Jahr eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgegolten werden oder
  • die Anrechnung einer Unfallrente im pro-rata-Verhältnis erfolgt.

Bei der Neufeststellung ist das Recht (AVG, RVO, RKG, SGB VI) maßgeblich, das bereits bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4).

Neufeststellung „auf Antrag“

Eine Neufeststellung nach § 5 Abs. 2 RVIOBeschZG erfolgt nach dessen Wortlaut „auf Antrag“ der betreffenden Person. Dabei beinhaltet jeder Antrag (zum Beispiel ein Antrag auf Weitergewährung) und jedes Tätigwerden der betreffenden Person auch immer einen Antrag auf Neufeststellung nach dem RVIOBeschZG.

Darüber hinaus sind die deutschen Rentenversicherungsträger nach §§ 13, 14 SGB I verpflichtet, die Berechtigten auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine Überprüfung ist daher auch von Amts wegen nicht ausgeschlossen, wenn der Vorgang aus sonstigen Gründen vorgelegt wird und erkennbar ist, dass gegebenenfalls eine höhere Rente zu zahlen ist.

Von dem Erfordernis eines Antrages ist immer dann abzusehen, wenn die Verwaltung von Amts wegen verpflichtet ist, die Rente neu festzustellen. Eine solche weitergehende Verpflichtung wird mit dem Begriff der sogenannten „Spontanberatung“ bezeichnet. Sie hat dann zu erfolgen, wenn der Leistungsträger anhand des konkreten Vorganges nahe liegende Gestaltungsmöglichkeiten erkennen kann, die so offensichtlich zweckmäßig sind, dass jeder verständige Bürger sie mutmaßlich nutzen würde (siehe GRA zu § 14 SGB I, Abschnitt 2). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt, allein nach rein objektiven Merkmalen zu beurteilen. Eine Pflicht zur Spontanberatung ergibt sich nach Ansicht des Bundessozialgerichtes insbesondere im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsverfahrens (siehe BSG vom 26.10.1994, AZ: 11 RAr 5/94).

Bei einem Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ergibt sich das Antragsdatum aus dem frühestmöglichen Zeitpunkt (zum Beispiel Eingang des Vorgangs in der Sachbearbeitung).

Erstmalige Feststellung von Renten

Renten, auf die erstmals durch das Inkrafttreten des RVIOBeschZG ein Anspruch besteht, können nach § 5 Abs. 3 RVIOBeschZG frühestens ab 04.07.2013 (Verkündung des EuGH-Urteil vom 04.07.2013, Rechtssache C-233/12, Gardella) gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die betroffene Person einen Antrag innerhalb einer Frist von 24 Kalendermonaten (siehe Abschnitt 6) nach dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG stellt.

In Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erst auf Grund des Inkrafttretens des RVIOBeschZG erfüllt sind, kann eine Erhöhung des Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 2.3) frühestens für Zeiten ab 04.07.2013 in Betracht kommen.

Wird bereits eine Altersrente gezahlt und werden durch das Inkrafttreten des RVIOBeschZG erstmalig die Voraussetzungen für einen anderen Altersrentenspruch erfüllt (zum Beispiel nun für eine Altersrente für langjährig Versicherte anstelle der bisherigen Regelaltersrente), handelt es sich um eine erstmalig festgestellte Rente nach § 5 Abs. 3 RVIOBeschZG, wenn die neue Leistung zeitgleich oder vor der bereits gezahlten Rente beginnt. Die Ausschlussregelung des § 34 Abs. 4 SGB VI kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich für eine weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde, als für die zuerst bewilligte Altersrente.

Antragsfrist und Leistungsbeginn

Von welchem Zeitpunkt an erstmals Leistungen oder neu festgestellte Renten gewährt werden, orientiert sich daran, ob der Antrag auf Erstfeststellung oder Neufeststellung innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG am 01.07.2020 gestellt wird. Die von § 5 Abs. 4 S. 1 RVIOBeschZG vorgegebene Frist von 24 Kalendermonaten endet nach § 26 SGB X in Verbindung mit § 188 BGB am 30.06.2022.

Wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, beginnt eine neu festgestellte Rente am 01.07.2020 und eine erstmals festgestellte Leistung frühestens am 04.07.2013. Bei verspäteter Antragstellung kann eine Versichertenrente nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI vom Beginn des Antragsmonats und eine Hinterbliebenenrente nach § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI rückwirkend für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden (siehe GRA zu § 99 SGB VI).

Pflichtversicherung in der KVdR

Bei der Neufeststellung von Renten nach § 5 Abs. 2 RVIOBeschZG (siehe Abschnitt 7.1) und bei Renten, auf die nach § 5 Abs. 3 RVIOBeschZG erstmals durch Inkrafttreten des RVIOBeschZG Anspruch besteht, ist zu prüfen, ob die Vorversicherungszeit in der KVdR durch die Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation erfüllt ist.

Prüfung der Vorversicherungszeit bei Neufeststellung einer Rente

Nach § 5 Abs. 2 S. 2 RVIOBeschZG wird auf Antrag von Rentnern, die die Vorversicherungszeit in der KVdR bislang nicht erfüllt haben, geprüft, ob die Vorversicherung aufgrund der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation erfüllt ist.

Kommt die zuständige Krankenkasse zu dem Ergebnis, dass die Vorversicherungszeit unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation erfüllt ist, kann die Pflichtversicherung in der KVdR frühestens ab dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG am 01.07.2020 beginnen.

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Deutsche Rentenversicherung die zuständige Krankenkasse über einen Antrag auf Neufeststellung nach § 5 Abs. 2 RVIOBeschZG informieren soll, damit die Krankenkasse die Vorversicherungszeit erneut prüfen kann, wird zurzeit mit der gesetzlichen Krankenversicherung geklärt.

War die Vorversicherungszeit in der KVdR ohne die Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation bislang nicht erfüllt und waren Rentner deshalb in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert, kann es aufgrund des Inkrafttretens des RVIOBeschZG zum Wechsel des Krankenversicherungsverhältnisses kommen. Haben die Rentner einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten und tritt durch die nunmehr erfüllte Vorversicherungszeit Versicherungspflicht in der KVdR ein, besteht ab Beginn der Pflichtversicherung grundsätzlich kein Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI mehr. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Aufhebung beziehungsweise Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI nach §§ 45, 48 SGB X beziehungsweise § 108 Abs. 2 SGB VI möglich ist.

Prüfung der Vorversicherungszeit bei erstmaliger Feststellung der Rente

Wird aufgrund eines Antrags nach § 5 Abs. 3 RVIOBeschZG erstmals eine Rente festgestellt, prüft die zuständige Krankenkasse, ob der Rentner die Vorversicherungszeit in der KVdR erfüllt und daher versicherungspflichtig ist.

Ist der Rentner nach Feststellung der zuständigen Krankenkasse versicherungspflichtig, beginn die Pflichtversicherung frühestens mit Inkrafttreten des RVIOBeschZG am 01.07.2020. Dies gilt auch dann, wenn die Rente bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt (siehe Abschnitt 5).

Die Prüfung der Vorversicherungszeit in der KVdR erfolgt in der Regel im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens nach § 201 SGB V (siehe GRA zu § 1 RVIOBeschZG, Abschnitt 6).

Verzinsung

Mit seiner Regelung zum frühestmöglichen Beginn der Verzinsung ergänzt § 5 Abs. 4 S. 2 RVIOBeschZG die Grundnorm des § 44 Abs. 2 SGB I. Danach ist die Verzinsung auch abhängig vom Inkrafttreten des RVIOBeschZG, sie beginnt frühestens sechs Kalendermonate nach diesem Zeitpunkt.

Für die Verzinsung sind daher drei Fristen zu beachten: Deren Beginn hängt nach § 44 Abs. 1 SGB I davon ab, wann die Geldleistung fällig geworden ist. Darüber hinaus bestimmen nach § 5 Abs. 4 S. 2 RVIOBeschZG der Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger und auch das Inkrafttreten des RVIOBeschZG den Beginn der Verzinsung.

Die Verzinsung beginnt somit erst, nachdem

  • ein Kalendermonat nach Eintritt der Fälligkeit der Geldleistung verstrichen ist (vergleiche GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 4.1.1),
  • sechs Kalendermonate seit Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger abgelaufen sind (vergleiche auch GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 4.1.2, 4.2, 4.3) und
  • sechs Kalendermonate nach dem Inkrafttreten des RVIOBeschZG vergangen sind (Ablauf dieser Frist am 31.12.2020).

Der jeweils spätere Endzeitpunkt dieser drei Fristen bestimmt den Beginn der Verzinsung.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I Nr. 28, Seite 1274 f.)

Art. 9: Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (RVIOBeschZG)

Inkrafttreten: 01.07.2020

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/17586, BR-Drucksache 0233/20

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 5 RVIOBeschZG