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Artikel 1 EPAÜ: Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten21.09.1996
Version001.00

(1) Ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Europäischen Patentamts, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die Summe der für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in das Europäische Patent amt an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs, zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem des Europäischen Patentamts übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Berechtigten; er kann auch von den Hinterbliebenen gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, vom Vertragsbediensteten spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eines Ruhegehaltsanspruchs, beim Europäischen Patentamt zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Das Europäische Patentamt unterrichtet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die den Antrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Antragsteller den Vorschlag des Europäischen Patentamts über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit schriftlich angenommen hat.

(2) Beiträge, die vor einem in der deutschen Rentenversicherung zu beachtenden Währungsstichtag gezahlt wurden, sind nur in Höhe des in Kapitel I Nummer 8 des Protokolls zu Artikel 7 dieses Abkommens bezeichneten Prozentsatz ihres Nennwerts zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach ihrer Zahlung zu übertragen.

(3) Ist dem Antragsteller eine Sach- oder Geldleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser Sach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen oder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.

(4) Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum Diensteintritt in das Europäische Patentamt zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

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