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Artikel 1 EZBÜ: Durchführung des Artikels 16.1

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten04.02.2008
Version001.00

des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal

der Europäischen Zentralbank

(1) Ein Vollmitglied des Pensionsplans der Europäischen Zentralbank, das seine Probezeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin im Dienst der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: „EZB") abgeschlossen hat und das in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, kann die Summe der für ihn oder sie für die Zeit bis zum Eintritt in den Dienst an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs und eines Rentensplittings, zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Pensionsplan der EZB übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Vollmitglieds; der Antrag kann auch von den Hinterbliebenen eines zur Antragstellung berechtigten Vollmitglieds gestellt werden.

(2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate, nachdem das Vollmitglied gegenüber dem Versorgungssystem der EZB einen Anspruch auf ausgesetzte Pensionsleistungen erworben hat, bei der EZB zu stellen. Das Antragsrecht kann bezüglich des Zeitraums einer Vollmitgliedschaft nur einmal ausgeübt werden. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die EZB unterrichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund, die den Antrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterleitet. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn die antragstellende Person den Vorschlag der EZB über den Umfang der nach dem Pensionsplan der EZB zu erbringenden Leistungen schriftlich angenommen hat.

(3) Beiträge, die vor einem Währungsstichtag an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden, sind nur in Höhe des in Kapitel I Nummer 11 des Protokolls zu diesem Abkommen bezeichneten Prozentsatzes ihres Nennwerts zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach ihrer Zahlung zu übertragen.

(4) Ist der antragstellenden Person eine Sach- oder Geldleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden, ist bei einer Übertragung der Gegenwert dieser Sach- oder Geldleistung zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach dem Bezug der Leistung zurückzuzahlen oder mit der Übertragungssumme zu verrechnen.

(5) Mit der Übertragung der Pensionsansprüche erlöschen alle Ansprüche gegen die deutsche gesetzliche Rentenversicherung aus allen bis zum Eintritt in den Dienst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

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