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Artikel 2 EZBÜ: Durchführung des Artikels 16.2

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten04.02.2008
Version001.00

des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal

der Europäischen Zentralbank

(1) Ein Mitglied des Pensionsplans der EZB, das aus dem Dienst ausscheidet, ist berechtigt, den Kapitalwert seiner Pensionsansprüche aus dem Pensionsplan der EZB auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen zu lassen; dies schließt den Anteil des Kapitals der von dem Mitglied freiwillig an den Pensionsplan der EZB gezahlten Beiträge ein. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag des Mitglieds. Der Antrag ist bei der EZB innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienst zu stellen. Die Frist läuft frühestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ab. Die EZB unterrichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund über den Antrag. Die Rücknahme des Antrags ist nicht mehr zulässig, wenn der Gegenwert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gutgeschrieben ist.

(2) Der Kapitalwert der Pensionsansprüche wird von der EZB nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung der Pensionsansprüche geltenden Regelungen nach Artikel 16.2 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank errechnet.

(3) Mit der Übertragung gilt das Mitglied für die Zeit seiner Beschäftigung bei der EZB als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Eintritt des Leistungsfalls in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung steht der Durchführung der Übertragung nicht entgegen.

(4) Für die Fälle einer Rückübertragung auf die deutsche gesetzliche Rentenversicherung lebt das Versicherungsverhältnis wieder auf; hierbei ist die ursprüngliche Übertragungssumme zuzüglich 3,5 Prozent Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Übertragung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen.

(5) Für die Bemessung der für die Zeit der Beschäftigung bei der EZB zu zahlenden Beiträge ist das dort erzielte tatsächliche Arbeitsentgelt bis zur jeweils für die Zeit der Pflichtbeitragszahlungen geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Die Höhe der Beiträge ist nach den zum Zeitpunkt der Übertragung gültigen Regelungen über die Berechnung von Nachversicherungsbeiträgen festzulegen. Die Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Reicht der von der EZB übertragene Betrag zur Nachzahlung der Beiträge entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze nicht aus, ist der Gesamtbetrag verhältnismäßig auf die von dem Mitglied bei der EZB zurückgelegten Beschäftigungsmonate zu verteilen. Der auf jeden Beschäftigungsmonat entfallende Anteil gilt als Monatsbeitrag. Der für eine Nachzahlung entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze fehlende Betrag kann von dem ehemaligen Mitglied auf Antrag zugezahlt werden.

(6) Sind für die Zeit, für die eine Übertragung durchgeführt wird, freiwillige Beiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge zurückgezahlt.

(7) Nicht benötigte Restbeträge werden nach Anhang III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank ausbezahlt.

(8) Die EZB teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund alle für die Anwendung der Absätze 1 bis 7 erforderlichen Angaben mit, insbesondere die Dauer der Beschäftigung und die Höhe der tatsächlichen Arbeitsentgelte.

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