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Artikel 3 EIBÜ: Anerkennung vorheriger Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten04.02.2008
Version001.00

Als vor dem Diensteintritt in die Europäische Investitionsbank versichert gilt auch, wer für Zeiten davor in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden ist oder wird.

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