§ 279b SGB VI: Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.03.1999 |
Version | 001.00 |
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und
1. | ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie |
2. | vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, |
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im Übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. § 228a gilt nicht.