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§ 279b SGB VI: Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.03.1999
Version001.00

Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen und

1.ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben sowie
2.vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben,

ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im Übrigen gilt die Beitragsbemessungsgrundlage des § 161 Abs. 2. § 228a gilt nicht.

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