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§ 310a SGB VI: Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Abstimmung mit Regionalträger/KBS

Dokumentdaten
Stand16.12.2014
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 in Kraft getreten am 01.12.1998
Rechtsgrundlage

§ 310a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 306 Abs. 1 und § 300 Abs. 3 SGB VI. Sie ermöglicht die Neufeststellung bei Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG am 02.08.2001 bereits bindend bewilligter Renten mit Beginn vor dem 03.08.2001, denen Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post mit Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde liegen. Die Neufeststellung erfolgt dann unter Anwendung der für die genannten Zeiten durch das 2. AAÜG-ÄndG in § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI getroffenen Neuregelung (siehe hierzu jeweils das dortige Rechtshandbuch).

Ohne eine Vorschrift entsprechend dem § 310a SGB VI würde der Rentenneufeststellung die Bestimmung des § 306 Abs. 1 SGB VI entgegenstehen, nach der die Neufeststellung bereits bindend bewilligter Renten allein aus Anlass einer Rechtsänderung ausgeschlossen ist. Überdies stellt die Regelung in § 310a Abs. 1 Satz 2 SGB VI sicher, dass die Neufeststellung zwar gemäß § 300 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich unter Anwendung des bereits ursprünglich für die Rente maßgeblichen Rechts vorgenommen wird, hiervon jedoch abweichend § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI in der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten Fassung herangezogen wird.

Die Neufeststellung nach § 310a SGB VI setzt grundsätzlich einen Antrag des Berechtigten voraus und erfolgt frühestens für Bezugszeiten der Rente ab 01.12.1998.

Rechtsentwicklung

2. AAÜG-ÄndG vom 27.07 2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.12.1998 beziehungsweise 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/5640 und 14/6063

Die Vorschrift ist durch Artikel 2 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939) in das SGB VI eingefügt worden.

Grundsätzlich ist § 310a SGB VI rückwirkend zum 01.12.1998 in Kraft getreten; für Berechtigte allerdings, deren Rente mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am Stichtag 10.11.1998 noch nicht bindend bewilligt war, ist § 310a SGB VI mit Rückwirkung zum 01.01.1992 in Kraft getreten (Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG). Aus den unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens ergeben sich für die Anwendung des § 310a SGB VI tatsächlich aber keine rechtlichen Konsequenzen.

Betroffene Renten

Die Bestimmung des § 310a SGB VI betrifft ausschließlich Renten mit einem Beginn vor dem 03.08.2001, denen Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post mit Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI zugrunde liegen (siehe hierzu jeweils das dortige Rechtshandbuch).

Auf einen Rentenbeginn vor dem 03.08.2001 (Tag nach der Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG) stellt die Vorschrift ab, da bei Renten mit einem späteren Beginn bereits bei der Erstfeststellung die Neuregelungen des 2. AAÜG-ÄndG zu berücksichtigen sind. Wurde eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 02.08.2001 bereits vor diesem Zeitpunkt festgestellt, können die Neuregelungen des 2. AAÜG-ÄndG noch nicht berücksichtigt worden sein; der Rentenbescheid erweist sich dann als von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 44 SGB X, sodass die Neufeststellung der Rente zwingend von Amts wegen vorzunehmen ist.

§ 310a SGB VI setzt eine „nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente“, also eine Feststellung der Rente nach dem SGB VI voraus. Erfasst werden damit zum einen Renten, die unter Anwendung der §§ 64 ff., 254b ff. SGB VI berechnet worden sind (unter anderem Renten mit einem Beginn nach dem 31.12.1991 sowie nach § 307b Abs. 1 bis 3 SGB VI neu festgestellte Renten). Zum anderen fallen unter § 310a SGB VI ausnahmsweise auch nach dem Recht des Beitrittsgebiets (zum Beispiel der Rentenverordnung der DDR) berechnete und für Bezugszeiten ab 01.01.1992 nach § 307a SGB VI umgewertete Renten. Insoweit unterscheidet sich § 310a SGB VI von anderen Vorschriften, die ebenfalls eine „nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente“ voraussetzen, hierbei jedoch ausschließlich auf die unter Anwendung der §§ 64 ff., 254b ff. SGB VI berechneten Renten abzielen (vergleiche § 309 Abs. 1 und 2 sowie § 310 SGB VI). Auf nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften des AVG beziehungsweise der RVO berechnete und für Bezugzeiten ab 01.01.1992 nach § 307 SGB VI umgewertete Renten, bei denen Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post berücksichtigt wurden, findet § 310a SGB VI hingegen keine Anwendung.

Die Vorschrift des § 310a SGB VI ist allein für diejenigen Renten bedeutsam, die bereits durch einen abschließenden und bei Verkündung des 2. AAÜG-ÄndG am 02.08.2001 bindenden Bescheid festgestellt wurden. Ist der Bescheid über die Feststellung der Rente mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post noch nicht bindend (zum Beispiel wegen eines Widerspruches) oder ist noch keine abschließende Feststellung der Rente vorgenommen worden, ergibt sich das Erfordernis der Neufeststellung schon allein aus dem rückwirkenden Inkrafttreten der durch das 2. AAÜG-ÄndG erfolgten Neuregelungen in § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI (zum 01.01.1992). Ein Antrag des Berechtigten auf Neufeststellung der Rente ist dann nicht erforderlich; auch der Zeitpunkt, von dem an die Neufeststellung der Rente zu erfolgen hat, ist in diesem Fall nicht durch die Regelung in § 310a Abs. 2 SGB VI beschränkt (siehe hierzu Abschnitt 7).

Besonderheiten bei weggefallenen Renten und Nachfolgerenten

Eine Neufeststellung nach § 310a SGB VI hat auch dann zu erfolgen, wenn eine durch bindenden Bescheid festgestellte Rente aus Gründen des § 89 SGB VI (Mehrere Rentenansprüche) nicht mehr geleistet wird. Entsprechendes gilt für Renten, die bereits wegen Beendigung des Anspruches nach dem 30.11.1998 weggefallen sind (zum Beispiel Rente wegen Erwerbsminderung bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten); eine Neufeststellung bereits vor dem 01.12.1998 weggefallener Renten nach § 310a SGB VI ist hingegen nicht erforderlich.

Siehe Beispiel 1

Im Falle des Wegfalls einer Rente nach dem 30.11.1998 ist die Neufeststellung allerdings nur dann angezeigt, wenn entweder mit Blick auf die Nachzahlungsbeschränkung aus § 44 Abs. 4 SGB X noch mit einer Rentennachzahlung zu rechnen ist oder aber eine Nachfolgerente geleistet wird, für die ein Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte der weggefallenen Rente nach § 88 SGB VI beachtlich ist.

Ausnahme:

Ist eine auf der Grundlage eines bindenden Bescheides nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewertete Versichertenrente bereits vor dem 01.12.1998 weggefallen und anschließend eine ebenfalls bindend festgestellte Hinterbliebenenrente gemäß § 307a Abs. 6 SGB VI aus den persönlichen Entgeltpunkten der Versichertenrente geleistet worden, hat aufgrund des § 310a SGB VI eine Neufeststellung (nur) der Versichertenrente im Rahmen einer Probeberechnung zu erfolgen. Die hierbei ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind der Hinterbliebenenrente für Bezugszeiten der Rente ab 01.12.1998 (siehe § 310a Abs. 2 SGB VI) zugrunde zu legen; die Hinterbliebenenrente ist auf dieser Grundlage unter Beachtung der Nachzahlungsbeschränkung aus § 44 Abs. 4 SGB X zu leisten.

Siehe Beispiel 2

Bei Nachfolgerenten ist zu beachten, dass besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Neufeststellung einer bindend bewilligten, vorangegangenen Rente nach § 310a SGB VI frühestens für Bezugszeiten ab 01.12.1998 berücksichtigt werden können.

Siehe Beispiel 3

Antrag auf Neufeststellung

Die Neufeststellung durch bindenden Bescheid festgestellter Renten mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post nach § 310a SGB VI ist grundsätzlich durch den Rentenberechtigten zu beantragen. Eine Neufeststellung von Amts wegen ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen; diese sollte immer dann durchgeführt werden, wenn im Geschäftsgang das Vorliegen der Voraussetzungen des § 310a SGB VI erkannt wird.

Eines Antrages nach § 310a SGB VI bedarf es auch nicht, wenn die Rente aus sonstigen Gründen (zum Beispiel der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten) neu zu berechnen ist. Hierbei ist die Neuregelung des § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI für Bezugszeiten der Rente ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (01.01.1992 beziehungsweise 01.12.1998 - je nachdem, ob am Stichtag 10.11.1998 ein bindender Bescheid vorlag; siehe hierzu jeweils die dortige Gemeinsame Rechtliche Anweisung) von Amts wegen zu berücksichtigen.

Rechtsanwendung für die Neufeststellung

Die Rechtsanwendung für die Neufeststellung aufgrund des § 310a SGB VI ergibt sich grundsätzlich aus der allgemeingültigen Bestimmung des § 300 Abs. 3 SGB VI. Maßgeblich ist dabei stets die seit dem 01.01.2001 geltende Fassung des § 300 Abs. 3 SGB VI, und zwar selbst dann, wenn bereits vor dem 01.01.2001 auf Antrag des Rentenberechtigten ein Neufeststellungsverfahren aus sonstigen Gründen (zum Beispiel der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten) anhängig geworden ist. Hierfür spricht insbesondere die Tatsache, dass der Intention des § 310a SGB VI (Berücksichtigung der Neuregelung des § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI, jedoch ansonsten weitere Anwendung des für die Rente ursprünglich maßgeblichen Rechts; vergleiche § 310a Abs. 1 Satz 2 SGB VI) bei einer Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung nicht konsequent Rechnung getragen werden könnte. Damit ist für die Neufeststellung grundsätzlich das Recht maßgebend, das bereits bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden war (siehe hierzu GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 5.3).

Liegt ein Tatbestand nach § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 1a SGB VI vor, richtet sich die Rechtsanwendung für die Neufeststellung aufgrund des § 310a SGB VI nicht nach § 300 Abs. 3 SGB VI. In derartigen Fällen wird die Rechtsanwendung durch die spezialgesetzliche Regelung des § 309 Abs. 1 SGB VI bestimmt (siehe insoweit GRA zu § 309 SGB VI).

Abweichend von der sich aus § 300 Abs. 3 oder § 309 Abs. 1 SGB VI ergebenden Rechtsanwendung ist aufgrund der Bestimmung in § 310a Abs. 1 Satz 2 SGB VI aber stets § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI in der durch das 2. AAÜG-ÄndG geänderten Fassung anzuwenden.

Beginn der Neufeststellung und Nachzahlung von Rentenbeträgen

Nach der Bestimmung des § 310a Abs. 2 SGB VI hat die Neufeststellung bindend bewilligter Renten mit Beginn vor dem 03.08.2001, denen Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post mit Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde liegen, für die Zeit ab Rentenbeginn, jedoch nicht für Bezugszeiten der Rente vor dem 01.12.1998 zu erfolgen.

Die Neufeststellung gem. § 310a SGB VI hat auch dann frühestens für die Zeit ab 01.12.1998 zu erfolgen, wenn der Rentenberechtigte nach Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides im Hinblick auf die zur rentenrechtlichen Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise Deutschen Post ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 10.11.1998, AZ: B 4 RA 21/98 R, AZ: B 4 RA 25/98 R, AZ: B 4 RA 32/98 R, AZ: B 4 RA 33/98 R, AZ: B 4 RA 38/98 R und AZ: B 4 RA 43/98 R) einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt hat. Die Vorschrift des § 310a Abs. 2 SGB VI trifft insofern keine Differenzierung, sodass die Tatsache des offenen Überprüfungsverfahrens die Rechtsfolge aus § 310a Abs. 2 SGB VI (Neufeststellung frühestens ab 01.12.1998) unberührt lässt.

Bei Anträgen auf Neufeststellung nach § 310a SGB VI ab dem Jahr 2003 ist überdies die Nachzahlungsbeschränkung aus § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten.

Ausnahme:
Abweichend von § 310a Abs. 2 SGB VI ist die Neufeststellung einer am 02.08.2001 bereits bindend bewilligten Rente mit Beginn vor dem 01.12.1998 auch für die Zeit vor dem 01.12.1998 - ab Rentenbeginn, frühestens ab 01.01.1992 - vorzunehmen, wenn

  • die Bindungswirkung des Rentenbescheides am 10.11.1998 (Stichtag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch das 2. AAÜG-ÄndG erfolgten Neuregelung in § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI; siehe hierzu jeweils das dortige Rechtshandbuch) noch nicht eingetreten war (zum Beispiel wegen einer noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist oder wegen eines - später abgeschlossenen - Rechtsmittelverfahrens) oder
  • der Rentenbescheid erst nach dem 10.11.1998 (Stichtag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch das 2. AAÜG-ÄndG erfolgten Neuregelung in § 256a Abs. 2 beziehungsweise § 307a Abs. 2 SGB VI; siehe hierzu jeweils das dortige Rechtshandbuch) erteilt wurde.

Bei diesen Fallgestaltungen entspräche es nicht der gesetzgeberischen Intention bei der Neuregelung der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise Deutschen Post, wenn die den Neufeststellungsbeginn beschränkende Regelung des § 310a Abs. 2 SGB VI zum Tragen käme (vergleiche Begründung zu Art. 13 Abs. 12 des 2. AAÜG-ÄndG in BT-Drucksache 14/5640, S. 21). Die sich aus der Neufeststellung ergebenden Erhöhungsbeträge der Rente sind ohne zeitliche Beschränkung zu leisten.

Beispiel 1: Regelaltersrente im Anschluss an weggefallene Rente wegen Erwerbsminderung
(beide Renten jeweils durch bindenden Bescheid festgestellt)

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Rente wegen Erwerbsminderung weggefallen am30.04.1998
Anspruch auf Regelaltersrente seit01.05.1998
Lösung:
Eine Neufeststellung nach § 310a SGB VI ab 01.12.1998 hat nur für die Regelaltersrente zu erfolgen. Die Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht neu festzustellen, da diese bereits vor dem 01.12.1998, dem Zeitpunkt des frühesten Beginns einer Neufeststellung nach § 310a SGB VI, weggefallen ist (Ausnahme für nach § 307a Abs. 6 SGB VI abgeleitete Hinterbliebenenrenten beachten!).

Beispiel 2: Hinterbliebenenrente nach umgewerteter Versichertenrente des Beitrittsgebiets
(beide Renten jeweils durch bindenden Bescheid festgestellt)

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Nach § 307a SGB VI umgewertete Invalidenrente weggefallen am31.05.1994
Nach § 307a Abs. 6 SGB VI abgeleitete Hinterbliebenenrente ab01.06.1994
Antrag nach § 310a SGB VI am12.01.2003
Lösung:
Die Invalidenrente ist im Wege einer Probeberechnung nach § 310a SGB VI neu festzustellen. Die hierbei ermittelten persönlichen Entgeltpunkte sind der Hinterbliebenenrente ab 01.12.1998 zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage ist die Hinterbliebenenrente wegen § 44 Abs. 4 SGB X erst ab 01.01.1999 zu leisten.

Beispiel 3: Altersrente für Frauen im Anschluss an Rente wegen Erwerbsminderung
(beide Renten jeweils durch bindenden Bescheid festgestellt)

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit01.04.1993
Anspruch auf Altersrente für Frauen seit01.06.1997
Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des § 89 Abs. 1 SGB VI nicht mehr geleistet seit
01.06.1997
Lösung:
Eine Neufeststellung nach § 310a SGB VI ab 01.12.1998 hat sowohl für die Rente wegen Erwerbsminderung als auch für die Altersrente für Frauen zu erfolgen. Nach § 88 SGB VI besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der neu festgestellten Rente wegen Erwerbsminderung sind für die Altersrente für Frauen erst ab 01.12.1998 - nicht für die Zeit vom 01.06.1997 bis 30.11.1998 - zu berücksichtigen. Für die Zeit ab 01.12.1998 ist die Anwendung des § 89 Abs. 1 SGB VI neu zu prüfen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 310a SGB VI