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§ 259a SGB VI: Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die Gemeinsame Rechtliche Anweisung ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand31.03.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des WFG 1997 vom 25.09.1996 in Kraft getreten am 01.01.1997
Rechtsgrundlage

§ 259a SGB VI

Version002.01
Schlüsselwörter
  • 1405

Inhalt der Regelung

In Absatz 1 der Vorschrift wird für Versicherte, die vor dem 01.01.1937 geboren sind, geregelt, dass bei der Ermittlung der Entgeltpunkte Besonderheiten zu beachten sind, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

Für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 werden anstelle der nach den §§ 256a bis 256c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt.

Jedem Kalendermonat mit Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden 0,0250 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Für Wehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet werden die Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die sich für die jeweiligen Zeiträume nach § 256 Abs. 3 SGB VI ergeben.

Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28.02.1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge und für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbemessungsgrundlage entspricht. Dabei ist jeweils auf die Werte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet abzustellen.

Für glaubhaft gemachte Zeiten sind fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Nach Absatz 2 der Vorschrift sind für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 SGB VI nicht erfasst werden, Entgeltpunkte nach den §§ 256a bis 256c SGB VI zu ermitteln.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 259a SGB VI ist für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 eine Sonderregelung zu den §§ 256a bis 256c SGB VI.

Betroffener Personenkreis

Die Bewertung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 19.05.1990 nach § 259a SGB VI kommt nur für Versicherte in Betracht, die vor dem 01.01.1937 geboren sind. Sie ist darüber hinaus abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag 18.05.1990. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach § 30 Abs. 3 SGB I.

Allein maßgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten vor dem 19.05.1990.

Auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, für die die Rente gezahlt wird, kommt es nicht an.

Siehe Beispiel 1

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990: Alte Bundesländer

Hatte der vor 1937 geborene Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 oder, falls er verstorben ist, zuletzt vor dem 19.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten weiterhin nach den ehemaligen Regelungen des FRG zu bewerten. Wann die Rente - auch eine Hinterbliebenenrente - beginnt, ist unmaßgeblich.

Es reicht aus, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittgebiet im Laufe des 18.05.1990 genommen wurde, die Übersiedlung aus der ehemaligen DDR in die alte Bundesrepublik also an diesem Tag erfolgte.

Unschädlich ist ferner, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dem 18.05.1990 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verändert. Es kommt allein auf die Verhältnisse am Stichtag an. Die Ermittlung der Entgeltpunkte auf der Grundlage der Anlagen zum FRG ist somit selbst dann vorzunehmen, wenn der Versicherte bis zum 18.05.1990 aus der ehemaligen DDR übergesiedelt ist (sich also gewöhnlich am 18.05.1990 in der alten Bundesrepublik aufhielt), nach dem 18.05.1990 in das Beitrittsgebiet zurückging und sich dort oder auch wieder in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet aufhält.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990: Neue Bundesländer

Für Versicherte, die sich am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben, gilt § 259a SGB VI nicht. Die Ermittlung der Entgeltpunkte richtet sich nach den §§ 256a bis 256c und gegebenenfalls § 259b SGB VI.

Bestand der gewöhnliche Aufenthalt im Beitrittsgebiet nur zu Beginn des 18.05.1990 und ist der Versicherte im Laufe dieses Tages in die Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet übergesiedelt, gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.1.

Gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Ausland

Für Versicherte, die sich am 18.05.1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.05.1990 weder in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet noch im Beitrittsgebiet, sondern im Ausland gewöhnlich aufgehalten haben, ist entscheidend, wo sie sich unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt gewöhnlich aufgehalten haben.

Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

Hatte der Versicherte unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet, findet auf die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten § 259a SGB VI Anwendung; die Entgeltpunkte sind auf der Grundlage der Werte zum FRG zu ermitteln.

Beitrittsgebiet

Hatte der Versicherte unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, finden auf die vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten die §§ 256a bis 256c SGB VI Anwendung; die Entgeltpunkte sind auf der Grundlage der bezogenen Verdienste zu ermitteln.

Die Zeiten und ihre Bewertung

Von § 259a SGB VI werden nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sowie Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes) erfasst, die in der Zeit vom 09.05.1945 bis 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind.

§ 259a SGB VI tritt bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten an die Stelle der §§ 256a bis 256c SGB VI. Damit ist diese Vorschrift neben § 70, § 256 SGB VI eine weitere Regelung, die die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten bestimmt; die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 14 GG. Der Betroffene kann nicht verlangen, zur FZR geleistete Beiträge zusätzlich angerechnet zu bekommen (BSG vom 29.07.1997, AZ: 4 RA 56/95). Welche der ermittelten Entgeltpunkte bei der Berechnung des Monatsbetrags der Rente dann als Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, richtet sich nach § 254d SGB VI; vergleiche hierzu im Einzelnen die GRA zu § 254d SGB VI.

Für Zeiten, die nach dem 18.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, gilt § 259a SGB VI jedoch nicht; die Ermittlung der Entgeltpunkte aus diesen Beitragszeiten richtet sich grundsätzlich nach § 256a SGB VI.

Auch für Beitragszeiten in den alten Bundesländern und in West-Berlin gilt § 259a SGB VI nicht.

Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG

Als Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte sind für Pflichtbeitragszeiten die in den Anlagen 1 bis 16 zum FRG enthaltenen Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist das FRG nach dem Stand am 30.06.1990; Einzelheiten können der GRA zu § 256b SGB VI entnommen werden. Eine Hochwertung der nach den Anlagen zum FRG maßgebenden Verdienste mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (vergleiche hierzu im Einzelnen GRA zu § 256a SGB VI) ist nicht vorzunehmen.

Werte für Teilzeiträume

Für jeden Teilzeitraum sind die Werte der Anlagen zum FRG mit dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen. Im Einzelnen wird auch hier auf die Ausführungen zur anteiligen Berücksichtigung der Tabellenwerte in der GRA zu § 256b SGB VI, Abschnitt 9.3 verwiesen.

§ 259a Abs. 1 Satz 2 SGB VI stellt eine Fiktion auf, nach der Kalendermonate, die zum Teil auch mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Arbeitsausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten. Damit werden diese Anrechnungszeiten von den Beitragszeiten für den jeweiligen Kalendermonat verdrängt. Einzelheiten hierzu sind der GRA zu § 26 FRG, Abschnitt 4 zu entnehmen. Bei anderen Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Schwangerschaft, werden auch Teilmonate berücksichtigt.

Teilzeitbeschäftigung

Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31.12.1949 sind die Beträge zu berücksichtigen, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, vergleiche auch hier die entsprechenden Ausführungen in der GRA zu § 256b SGB VI, Abschnitt 4.3.

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten

Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten sind fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde zu legen, die sich aus den Werten der Anlage 1 bis 16 zum FRG errechnen.

Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sind der Ermittlung der Entgeltpunkte die Verdienste nach dem AAÜG und nicht die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG zugrunde zu legen (vergleiche hierzu GRA zu § 259b SGB VI).

Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung

Es ist zu unterscheiden zwischen nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung.

Neben der Bewertung nach § 259a Sätze 4 und 7 SGB VI ergibt sich aus § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sowohl für nachgewiesene als auch für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung, dass sie als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Als solche erhalten sie gegebenenfalls einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 71 Abs. 2 SGB VI, wenn die Bewertung nach § 74 gegebenenfalls in Verbindung mit § 263 Abs. 7 SGB VI höher ausfällt als die Bewertung nach § 259a SGB VI. Die Bewertung von nachgewiesenen Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 74 SGB VI ist in der GRA zu § 74 SGB VI, Abschnitt 2.1 beschrieben. Zur Bewertung von glaubhaft gemachten Zeiten der beruflichen Ausbildung wird zusätzlich auf die GRA zu § 263 SGB VI, Abschnitt 9 verwiesen.

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 galten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr als fiktive Zeiten der Berufsausbildung. Diese Fiktion der Berufsausbildung ergab sich zuletzt aus § 246 Satz 2 SGB VI. Waren in den ersten 36 Kalendermonaten im Sinne des § 246 Satz 2 SGB VI auch nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung im Sinne des § 259a SGB VI enthalten, wurden diese für die 36 Kalendermonate mitgezählt. Sie verlängerten also nicht den Umfang der berücksichtigungsfähigen Kalendermonate im Sinne des § 246 Satz 2 SGB VI. Hatte der Versicherte Anrechnungszeiten wegen einer Lehre nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt, wurden diese Anrechnungszeiten zuletzt nach § 246 Satz 3 SGB VI auch auf die fiktiven Zeiten der Berufsausbildung angerechnet.

Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes sind sowohl für nachgewiesene als auch für glaubhaft gemachte Zeiten einer Berufsausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Diese Kalendermonate werden insoweit - allein für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes - nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

Nachgewiesene Zeiten

Für jeden Kalendermonat einer nachgewiesenen Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung sind bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.1997 0,0250 Entgeltpunkte (das entspricht 30 Prozent eines Durchschnittsentgelts) zugrunde zu legen. Vor Inkrafttreten des WFG galt für Renten mit einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 ein Wert von 0,0750 Entgeltpunkten je Kalendermonat (das entsprach 90 Prozent eines Durchschnittsentgelts).

Glaubhaft gemachte Zeiten

Ist die Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung nur glaubhaft gemacht, sind bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.1997 für jeden Kalendermonat einer solchen Pflichtbeitragszeit 0,0208 Entgeltpunkte (das entspricht 25 Prozent eines Durchschnittsentgelts) zu berücksichtigen. Zur Bewertung im Einzelnen vergleiche die Ausführungen in der GRA zu § 256b SGB VI, Abschnitt 4, die hier entsprechend gelten. Bei Renten mit einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 wurden jedem Kalendermonat einer glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung 0,0625 Entgeltpunkte (das entsprach 75 Prozent eines Durchschnittsentgelts) zugeordnet.

Wehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten

Für Wehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet werden die Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die sich für die jeweiligen Zeiträume nach § 256 Abs. 3 SGB VI ergeben. Einzelheiten sind der GRA zu § 256 SGB VI, Abschnitt 4 zu entnehmen. § 256a Abs. 4 SGB VI findet keine Anwendung.

Freiwillige Beiträge

Für nachgewiesene freiwillige Beiträge sind die Entgeltpunkte für Zeiten bis zum 28.02.1957 aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, und für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt zu ermitteln, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht. Dabei ist jeweils auf die Werte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet abzustellen. Sind freiwillige Beiträge nur glaubhaft gemacht, sind fünf Sechstel der für nachgewiesene freiwillige Beiträge zu ermittelnden Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Da es sich bei geringen freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI nicht um Beitragszeiten im Beitrittsgebiet handelt, sind diese nicht nach § 259a Abs. 1 Satz 6 SGB VI zu bewerten. Nach § 269 Abs. 1 SGB VI werden diese Beiträge vielmehr wie Höherversicherungsbeiträge abgegolten.

Nicht verfallene Beitragszeiten (§ 286d Abs. 2 SGB VI)

Für Beitragszeiten, die nach dem 20.06.1948 und vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31.01.1949 und vor dem 19.05.1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt und die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 SGB VI nicht erfasst worden sind, sind Entgeltpunkte stets nach den §§ 256a bis 256c SGB VI zu ermitteln (vergleiche hierzu auch GRA zu § 286d SGB VI, Abschnitt 3). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Teil der Bundesrepublik Deutschland sich der Versicherte am 18.05.1990 gewöhnlich aufgehalten hat.

Keine Vergleichsberechnung

Hatte der Versicherte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, kann von der Anwendung des § 259a SGB VI nicht abgesehen werden. Die Vorschrift räumt den Berechtigten kein Wahlrecht ein, die Entgeltpunkte entweder nach den §§ 256a bis 256c SGB VI oder nach § 259a SGB VI zu ermitteln.

Rentenfeststellung vor Verkündung des Rü-ErgG

In den Anwendungsbereich des § 259a Abs. 1 SGB VI waren nach seiner Ursprungsfassung des RÜG alle Versicherten einbezogen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 in den alten Bundesländern hatten, sofern der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 lag. § 259a Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rü-ErgG gilt unabhängig vom Rentenbeginn für alle Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1937 mit einem entsprechenden gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990. Diese Neuregelung ist rückwirkend zum 01.01.1992 in Kraft getreten.

Bei den Renten, die im Zeitpunkt der Verkündung des Rü-ErgG am 30.06.1993 mit einem Rentenbeginn vor dem 30.06.1993 bereits bindend festgestellt waren, verbleibt es bei der Anwendung des § 259a Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RÜG, auch wenn der Versicherte nach dem 31.12.1936 geboren ist (Art. 16 Abs. 5 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006).

Für nachfolgende Rentenansprüche (zum Beispiel Altersrente oder Hinterbliebenenrente) ist allerdings § 259a Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Rü-ErgG maßgebend.

Beispiel 1:Betroffener Personenkreis
(Beispiel zu Abschnitt 2)
Beginn einer Hinterbliebenenrente am 01.05.1996.
Gewöhnlicher Aufenthalt des vor dem 01.01.1937 geborenen Versicherten am 18.05.1990

a) im Beitrittsgebiet

b) in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

Gewöhnlicher Aufenthalt der Witwe am 18.05.1990

im Fall a) in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

im Fall b) im Beitrittsgebiet

Lösung:

Die vom Versicherten vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten sind

im Fall a) nach den §§ 256a bis 256c SGB VI,

im Fall b) nach § 259a SGB VI

zu bewerten. Bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hinterbliebenen nicht an.
WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 34 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) wurde in Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) der Wert 0,075 durch den Wert 0,025 ersetzt. Die verminderte Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung entsprach den Änderungen in § 70 Abs. 3 SGB VI und § 22 Abs. 2 FRG ab 01.01.1997.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 55 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) wurden in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) die Worte „und 256b“ durch die Worte „bis 256c“ ersetzt.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992 (rückwirkend)

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch Artikel 1 Nummer 16 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) wurden mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) die Überschrift und der Absatz 1 der Vorschrift neu gefasst. Danach ist die Bewertung nach dem FRG nicht mehr von einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1995 abhängig, sondern allein auf Geburtsjahrgänge vor 1937 abgestellt. Außerdem wurde neu geregelt, dass Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Arbeitsausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten. Weitere Besonderheiten wurden für die Bewertung von Wehrdienstzeiten und Zivildienstzeiten und für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen geschaffen.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 75 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes) eine Übergangsregelung für Versicherte geschaffen, die bis zum 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt hatten. Deren Beitragszeiten, für die sonst nach den §§ 256a und 256b SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln waren, behielten bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1995 ihre alte, nach Leistungsgruppen differenzierte FRG-Bewertung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 259a SGB VI