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§ 259b SGB VI: Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand30.04.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 259b SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 der Vorschrift sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der ehemaligen DDR die Entgeltpunkte aus den Verdiensten zu ermitteln, die sich nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ergeben. Dies gilt auch für den Personenkreis, der ansonsten unter die Regelung des § 259a SGB VI fällt.

Durch Absatz 2 der Regelung ergeben sich Entgeltpunkte im Sinne von Absatz 1 auch für Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären (§ 5 Abs. 2 AAÜG). Hierbei handelt es sich um sogenannte Vorsystemzeiten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 259b SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 256a SGB VI.

Neben den §§ 256a und 259b SGB VI enthalten die §§ 256b, 256c, 257 und 259a SGB VI sowie die §§ 11 und 13 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten im Beitrittsgebiet für Beitragszeiten nach dem 08.05.1945. Sie ergänzen insoweit die Regelung des § 70 SGB VI.

Vorrang vor § 256a SGB VI

Korrespondierend mit den Vorschriften des AAÜG bestimmt § 259b SGB VI, dass an die Stelle des nach § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI ermittelten Verdienstes der (gegebenenfalls begrenzte) Verdienst tritt, der nach dem AAÜG maßgebend ist (vergleiche GRA zu § 6 AAÜG und GRA zu § 7 AAÜG). Dieser Verdienst ist mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI auf „West-Niveau“ hochzuwerten und als Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne von § 256a Abs. 1 SGB VI der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legen (vergleiche GRA zu § 256a SGB VI). Verdienste nach dem AAÜG können längstens bis zum 31.12.1991 berücksichtigt werden.

Da § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI keine Anwendung findet, ist der Verdienst nach dem AAÜG selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine Beitragszahlung zur Zusatzversorgung nicht erfolgte. Auf der anderen Seite können aber auch dem Versicherten, der als Zusatzversorgter Beiträge zur FZR gezahlt hat, keine höheren oder zusätzlichen Verdienste angerechnet werden.

Keine Anwendung von § 259a SGB VI

§ 259a SGB VI gilt nicht für Zeiten, die unter das AAÜG fallen. Hat somit ein vor dem 01.01.1937 geborener Versicherter vor dem 19.05.1990 im Beitrittsgebiet einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört und Zeiten zurückgelegt, die als Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG gelten, sind hierfür nicht die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 259b SGB VI in der Fassung des Rü-ErgG soll für diese Zeiten die Einkommensstruktur der ehemaligen DDR für die Ermittlung der Verdienste maßgebend sein (vergleiche BT-Drucksache 12/4810 S. 25).

Sind im Einzelfall in einem am 30.06.1993 bereits bindend festgestellten Rentenbescheid für Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG zugrunde gelegt worden, hat es hierbei sein Bewenden, sofern die Rente nicht aus sonstigen Gründen neu festzustellen ist (Artikel 16 Abs. 5 Rü-ErgG in der Fassung bis 17.08.2006). Hierzu wird auch auf die Ausführungen in der GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4 sowie in der GRA zu § 306 SGB VI, Abschnitte 1.2 und 3.2 verwiesen.

Gleichstellung von Vorsystemzeiten

Auch für sogenannte Vorsystemzeiten werden die Entgeltpunkte aus den (gegebenenfalls begrenzten) Verdiensten nach dem AAÜG ermittelt (§ 5 Abs. 2 AAÜG). Voraussetzung ist zunächst, dass der Versicherte Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne von Absatz 1 des § 259b SGB VI zurückgelegt hat. Darüber hinaus liegt eine Vorsystemzeit nach Absatz 2 nur dann vor, wenn diese in der Sozialpflichtversicherung oder in der FZR zurückgelegte Zeit in das Versorgungssystem eingeflossen wäre, sofern das Versorgungssystem bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden hätte.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) wurde im Absatz 1 mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) Satz 2 eingefügt. Die Vorschrift wird dadurch auch dann angewendet, wenn der vor dem 01.01.1937 geborene Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/786 und 12/826

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 76 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt. Dadurch wurden die in der ehemaligen DDR neben der Sozialpflichtversicherung und der FZR in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen versicherten Verdienste in die Rentenberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland integriert.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 259b SGB VI