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§ 2 VfzV: Zahlverfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 48 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

Inkrafttreten27.06.2020
Version001.00

Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen.

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