§ 23 SGB X: Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
veröffentlicht am |
18.10.2021 |
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Änderung | Die Historie und der Abschnitt 3.2.1 wurden aktualisiert, weil § 110 DRiG zum 01.08.2021 aufgehoben worden ist. Im Abschnitt 2 wurde die Aufzählung zu Vorschriften der Glaubhaftmachung ergänzt. |
Stand | 11.10.2021 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten am 01.08.2021 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Glaubhaftmachung als Mittel der Tatsachenfeststellung
- Versicherung an Eides statt
Inhalt der Regelung
§ 23 SGB X enthält eine Legaldefinition dazu, wann eine Tatsache als glaubhaft gemacht anzusehen ist (Absatz 1).
Ferner regeln die Absätze 1 bis 6, wann und in welcher Weise eine Versicherung an Eides statt zugelassen ist. Hiernach sind die Behörden nur dann befugt, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, wenn sie durch Rechtsvorschrift zur Abnahme der Versicherung in dem betreffenden Verfahren und über den betreffenden Gegenstand für zuständig erklärt worden sind. § 23 SGB X enthält also keine Ermächtigung zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt, sondern setzt eine solche durch spezielle Regelungen voraus. § 23 SGB X regelt - ebenso wie § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - im Wesentlichen die Voraussetzungen, das Verfahren für den Fall der Abnahme beziehungsweise Aufnahme und die Form der eidesstattlichen Versicherungen sowie die Frage der zur Aufnahme berechtigten Personen. Darüber hinaus stellt die Vorschrift klar, dass die eidesstattliche Versicherung nur als letztes Mittel zur Erforschung der Wahrheit bei der Ermittlung des Sachverhalts in Betracht kommt und somit subsidiär ist.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 23 SGB X korrespondiert mit allen Sondervorschriften der Sozialgesetze, in denen die darin bezeichneten Tatbestände glaubhaft gemacht werden können beziehungsweise eine Versicherung an Eides statt dafür zugelassen ist (vergleiche im Einzelnen die Abschnitte 2 und 3.1).
Glaubhaftmachung als Mittel der Tatsachenfeststellung
Die Behörde kann ihrer Verpflichtung nach § 20 SGB X, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären, nur genügen, wenn sie sich aller notwendigen rechtsstaatlichen Beweismittel bedienen darf. Sie hat nach dem Verfahrensgegenstand Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen. In diesem Rahmen bedient sie sich nach § 21 Abs. 1 S. 1 SGB X nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen der Beweismittel, die sie für erforderlich hält.
Dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X entsprechend hat die Behörde nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung aufgrund des Ermittlungsergebnisses in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Sie würdigt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme frei nach der Überzeugungskraft der jeweiligen Beweismittel und des Beteiligtenvortrags unter Abwägung aller Umstände und insbesondere einander widersprechender Beweisergebnisse darauf, ob die maßgebenden Tatsachen vorliegen.
Grundsätzlich wird im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren für alle entscheidungserheblichen Tatsachen der Nachweis gefordert. Ein Nachweis ist erbracht, wenn die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Tatsache erreicht ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel hegen kann. Es ist also die volle Überzeugung der Behörde vom Vorliegen des Sachverhalts notwendig.
Gegenüber dieser „an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ (voller Beweis) kann durch Rechtsvorschrift für die Feststellung der erheblichen Tatsachen ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit zugelassen werden, nämlich die Glaubhaftmachung.
Nach der Legaldefinition des § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei sollen sich die Ermittlungen, die nach den Grundsätzen des § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen durchzuführen sind, auf sämtliche erreichbaren Beweismittel im Sinne des § 21 SGB X erstrecken. Eine Glaubhaftmachung verlangt für die Feststellung der erheblichen Tatsachen ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als der Nachweis. Eine Tatsache ist daher glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen lediglich überwiegend wahrscheinlich ist. Die „bloße Möglichkeit“ des Vorliegens einer Tatsache reicht für die Glaubhaftmachung nicht aus, jedoch können durchaus noch gewisse Zweifel bestehen bleiben. Es müssen nach Ausschöpfung aller erreichbaren Beweismittel allerdings mehr Gesichtspunkte für als gegen das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen.
Im Aufgabenbereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Glaubhaftmachung zum Beispiel durch folgende Vorschriften zugelassen:
- § 203 SGB VI (Glaubhaftmachung von Beitragszeiten ab 01.01.1973),
- § 244 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (Glaubhaftmachung des Bezuges bestimmter Entgeltersatzleistungen bei der Wartezeitprüfung von 45 Jahren nach § 51 Abs. 3a Nummer 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes),
- § 249 Abs. 5 SGB VI (Glaubhaftmachung von Kindererziehungszeiten vor 1986)
- § 256a Abs. 3 SGB VI (Feststellung höherer Arbeitsverdienste im Beitrittsgebiet),
- § 259 SGB VI (Sachbezüge vor 1957),
- § 286 Abs. 5 SGB VI (Glaubhaftmachung von Beitragszeiten bis 31.12.1972),
- § 286a Abs. 1 SGB VI (Glaubhaftmachung von Beitragszeiten bis 31.12.1949),
- § 286b SGB VI (Glaubhaftmachung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vom 09.05.1945 bis 31.12.1991),
- § 4 Abs. 1 FRG (Feststellung aller nach dem FRG erheblichen Tatsachen),
- § 3 Abs. 1 WGSVG (Feststellung aller nach dem WGSVG erheblichen Tatsachen).
Als Mittel der Glaubhaftmachung können alle Beweismittel dienen, soweit sie nicht schon den vollen Beweis (Nachweis) erbringen. Die Glaubhaftmachung kommt im Hinblick auf das Amtsermittlungsprinzip gegenüber der vollen Beweisführung nur subsidiär in Betracht. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung darf somit nicht dazu verführen, erreichbare Beweismittel überhaupt nicht oder nicht so sorgfältig und vollständig wie möglich auszuschöpfen. Für die Behörde besteht deshalb nach wie vor die Verpflichtung, unter Mitwirkung des Beteiligten den vollen Beweis für die rechtserheblichen Tatsachen anzustreben.
Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB X auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Diese Regelung stellt lediglich klar, dass die Zulassung der Versicherung an Eides statt ein Mittel der Glaubhaftmachung ist. Sie ist daher nur dort zulässig, wo das Gesetz die Glaubhaftmachung von Tatsachen ausdrücklich zulässt, aber nur dann, wenn auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift vorliegen, das heißt, wenn die Versicherung an Eides statt selbst in besonderen Rechtsvorschriften in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs vorgesehen ist (vergleiche Gesetzesbegründung zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 RRG 1992, BT-Drucksache 11/4124 S. 212). Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Glaubhaftmachung die Versicherung an Eides statt ebenfalls nur subsidiär zuzulassen ist (vergleiche Abschnitt 3.1.1). Ob und inwieweit die Behörde aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung den jeweiligen Sachverhalt als glaubhaft gemacht ansieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Versicherung an Eides statt
Die Versicherung an Eides statt ist als Mittel der Glaubhaftmachung eine vom Gesetzgeber in bestimmten Rechtsbereichen der gesetzlichen Rentenversicherung zugelassene Methode zur Aufklärung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren. Sie gehört nach Funktion und Bedeutung im Verwaltungsverfahren zu den in § 21 SGB X nicht ausdrücklich genannten Beweismitteln. Als selbständige Beteuerungsform ist sie wegen der strafrechtlichen Sanktionierung (§ 156 Strafgesetzbuch - StGB) eine qualifizierte Form der Glaubhaftmachung zur Erforschung der Wahrheit. Die Versicherung an Eides statt ist kein Beweismittel, das zum Nachweis einer Tatsache führen kann; sie ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Möglichkeit der Glaubhaftmachung beschränkt. Dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung kommt jedoch bei der Glaubhaftmachung von Tatsachen ein höherer Beweiswert als einer formlosen Erklärung zu. Sie ist eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit, wenn ihm bekannt ist, dass sie an Eides statt abgegeben wird. Zwar gibt es keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der durch die Erklärung bezeugten Tatsachen; angesichts der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird die Behörde allerdings im Einzelfall zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Inhalts der Erklärung vorhanden sind.
Voraussetzungen für die Abnahme der Versicherung
Bei der Ermittlung des Sachverhalts darf die Behörde nach § 23 Abs. 2 S. 1 SGB X eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist.
§ 23 SGB X unterscheidet zwischen der Aufnahme und der Abnahme der Versicherung an Eides statt. Während unter der Aufnahme die äußere Handlung zu verstehen ist, die notwendig ist, um die Erklärung schriftlich niederzulegen, ist unter der „Abnahme“ die innere Verwertungshandlung zu verstehen, also die Anforderung der eidesstattlichen Versicherung mit genauer Angabe des Beweisthemas und die Entgegennahme zur Verwendung im Rahmen der Beweisführung. Eine Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung kann aber auch dann erfolgen, wenn die Erklärung nicht von der Behörde angefordert wurde, sondern der Beteiligte sich aus eigenem Antrieb zur Abgabe der Versicherung an Eides statt entschlossen hat. In diesen Fällen sind allerdings die Entgegennahme und die Abnahme begrifflich zu unterscheiden. Häufig wird es bei eidesstattlichen Versicherungen insbesondere von Zeugen der Fall sein, dass auf den ersten Blick zu erkennen ist, dass die Erklärung vom Betroffenen vorgefertigt und vom Zeugen nur unterschrieben wurde. Muss die Behörde in diesen Fällen annehmen, dass die Erklärung selbst ohne das erforderliche Bewusstsein von der Bedeutung und den möglichen Folgen der eidesstattlichen Erklärung erfolgte, wird die Behörde sie in der Regel zwar entgegennehmen, sie aber nicht im Rahmen der Beweiswürdigung als eidesstattliche Versicherung verwerten. Abnahme im Sinne des § 23 SGB X meint daher in erster Linie die bewusste Entgegennahme durch die zuständige Behörde zum Zwecke der Verwertung als Mittel der Glaubhaftmachung.
§ 23 SGB X stellt keine Rechtsgrundlage für die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen dar, sondern setzt deren Zulassung durch spezialgesetzliche Ermächtigungen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs für die darin bezeichneten Gegenstände und die einschlägigen Verwaltungsverfahren voraus. In diesen Bestimmungen ist in der Regel ausdrücklich geregelt, dass als Mittel der Glaubhaftmachung auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden können und der Träger der Rentenversicherung für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig ist. Besondere Rechtsvorschriften, die die Abnahme der Versicherung an Eides statt vorsehen und den Träger der Rentenversicherung als Behörde für zuständig erklären, sind insbesondere
- § 244 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (Glaubhaftmachung des Bezuges bestimmter Entgeltersatzleistungen bei der Wartezeitprüfung von 45 Jahren nach § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes),
- § 256a Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB VI (Glaubhaftmachung höherer Arbeitsverdienste im Beitrittsgebiet vor dem 01.07.1990),
- § 259 SGB VI (Glaubhaftmachung von Sachbezügen in wesentlichem Umfang neben Barbezügen vor dem 01.01.1957),
- § 286a Abs. 1 SGB VI (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung für Zeiten vor dem 01.01.1950),
- § 286b SGB VI (Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991),
- § 4 Abs. 3 FRG (Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen),
- § 3 Abs. 2 WGSVG (Feststellung der nach dem WGSVG erheblichen Tatsachen).
Einen weiteren Anwendungsfall enthält die Vorschrift des § 49 SGB VI, wonach bei Verschollenheit eines Versicherten der Träger der Rentenversicherung von den berechtigten Hinterbliebenen die Versicherung an Eides statt verlangen kann, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der verschollene (gegebenenfalls frühere) Ehegatte oder Elternteil gilt hiernach als verschollen, wenn die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über das Leben des Verschollenen nicht eingegangen sind. Obwohl § 49 SGB VI nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers bestimmt, dürfte auch hier die Abnahme der Versicherung an Eides statt durch den Rentenversicherungsträger zulässig sein.
Wenn eine Vorschrift dagegen lediglich die „Glaubhaftmachung“ zulässt, jedoch keine Regelung über die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung enthält (so zum Beispiel § 27 Abs. 2 SGB X oder § 203 SGB VI), sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht erfüllt. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung ist also in diesen Fällen nicht zulässig.
Die Behörde kann in Einzelfällen, in denen sie die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung für erforderlich hält, die fehlende gesetzliche Ermächtigung nicht dadurch umgehen, dass sie ein Gericht um die Abnahme ersucht.
Die Versicherung an Eides statt muss ferner der Ermittlung des Sachverhalts dienlich sein. Diese Zweckbestimmung wird allerdings durch das in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift festgelegte Subsidiaritätsprinzip (vergleiche Abschnitt 3.1.1) einschränkend konkretisiert. Nicht der Ermittlung des Sachverhalts dienlich ist eine eidesstattliche Versicherung, die von der Behörde gefordert wird, obwohl die Behörde ihr von vornherein keinen Glauben zu schenken bereit ist oder sogar schon Gewissheit über die Unrichtigkeit der zu versichernden Angaben hat. Es genügt allerdings, wenn sich die Behörde von der Versicherung eine Klärung des Sachverhalts erhofft, insbesondere die Beseitigung gewisser Zweifel.
Subsidiäres Mittel der Glaubhaftmachung
§ 23 Abs. 2 S. 2 SGB X legt den Grundsatz der Subsidiarität gegenüber anderen Mitteln zur Erforschung der Wahrheit fest. Eine Versicherung an Eides statt soll hiernach nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Versicherung an Eides statt ist als letztes Mittel zur Wahrheitsfindung vorgesehen. Die Behörde darf das Fehlen anderer Mittel nicht leichtfertig annehmen, sondern hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) zunächst alle ihr sonst gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn diese Möglichkeiten zu keinem Ergebnis geführt haben, darf die Behörde die eidesstattliche Versicherung fordern. Sie kann jedoch von der Ausschöpfung anderer Beweismittel absehen, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden. Der unverhältnismäßige Aufwand kann sowohl im erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand als auch in den Kosten liegen. Da es sich um eine Sollregelung handelt, kann eine eidesstattliche Versicherung bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beschleunigung des Verfahrens, auch ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 2 SGB X als Beweismittel vorgesehen werden. Die Einschränkungen gelten nur bezüglich der ”Forderung” einer eidesstattlichen Versicherung durch die Behörde. Hat die Behörde entgegen den Grundsätzen des § 23 Abs. 2 S. 2 SGB X eine eidesstattliche Versicherung angefordert und angenommen, so berührt das die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht.
Voraussetzungen in der Person des Erklärenden
§ 23 SGB X regelt nicht, wer eine eidesstattliche Versicherung abgeben kann. Nach allgemeiner Auffassung gilt dies für Beteiligte selbst sowie für Zeugen und Sachverständige. Da der Rentenversicherungsträger Zeugen und Sachverständige nach § 21 SGB X selbst - formlos - vernehmen und eventuell nach § 22 SGB X die Vernehmung durch das Sozialgericht erzwingen kann, kommt § 23 SGB X aber in erster Linie für den Beteiligten selbst in Betracht, insbesondere für den Versicherten und die Hinterbliebenen als Rentenantragsteller sowie im Kontenklärungsverfahren. Der Antragsteller ist damit in die Lage versetzt, im Falle der objektiven Beweislosigkeit seiner Angaben eine Anerkennung zu erreichen, indem er die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert. Das kommt jedoch erst in Betracht, wenn keine Zeugen vorhanden sind oder ihre Vernehmung zu keinem abschließenden Ergebnis geführt hat.
Nach § 23 Abs. 2 S. 3 SGB X darf von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 ZPO eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden. Bei den eidesunfähigen Personen handelt es sich um Zeugen und Beteiligte, die das 16. Lebensjahr zurzeit der Vernehmung noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. Zu ihnen gehören also auch Personen, die erst das 15. Lebensjahr vollendet haben und nach § 36 SGB I selbständig einen Antrag auf Sozialleistungen stellen und verfolgen können. Ist dementgegen doch eine eidesstattliche Versicherung abgenommen worden oder wird die Eidesunfähigkeit erst nachträglich festgestellt, kann die Aussage nur als einfache Aussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertet werden und hat nicht den gesteigerten Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung.
Wenn die in § 23 Abs. 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen, ist es in das Ermessen der Behörde gestellt, ob sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Die Behörde hat keine Durchsetzungsmöglichkeit, wenn dem Verlangen zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht nachgekommen wird. Weigert sich ein Zeuge, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, so kann die Behörde eventuell das gerichtliche Vernehmungsverfahren nach § 22 SGB X einleiten. Verweigert der Beteiligte selbst die eidesstattliche Versicherung, so kann sich eine solche Weigerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 20 SGB X seitens der Behörde zuungunsten des Beteiligten auswirken.
Es besteht kein Rechtsanspruch, zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen zu werden. Eine unverlangt eingereichte Versicherung an Eides statt darf von der Behörde aber nicht zurückgewiesen werden; sie besitzt allerdings nicht den Beweiswert einer nach § 23 Abs. 3 bis 6 SGB X aufgenommenen eidesstattlichen Versicherung.
Verfahren bei der Aufnahme der Versicherung
Unter Aufnahme einer Versicherung an Eides statt wird die Handlung verstanden, die erforderlich ist, um die Versicherung schriftlich niederzulegen. Zur Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist grundsätzlich jedermann befugt; auch derjenige, der die Versicherung abgeben will, kann sie selbst aufnehmen (vergleiche BT-Drucksache 7/910 S. 50). Dem Beteiligten ist es deshalb unbenommen, selbst eine eidesstattliche Erklärung abzufassen. Dieser kommt allerdings nicht der Beweiswert einer Erklärung nach § 23 SGB X zu. Er kann die Erklärung auch von einem Notar aufnehmen lassen. So bestimmt § 22 Abs. 2 Bundesnotarordnung (BNotO), dass die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen den Notaren in allen Fällen zusteht, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Erhöhter Beweiswert - im Hinblick auf die Strafandrohung - kommt aber auch einer vom Notar aufgenommenen eidesstattlichen Versicherung nur dann zu, wenn die Behörde durch besondere Rechtsvorschrift zur „Abnahme“ dieser eidesstattlichen Versicherung berechtigt ist.
Erfolgt die eidesstattliche Versicherung nicht durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung, sondern dadurch, dass der Beteiligte die Versicherung mündlich vor der Behörde zur Niederschrift abgibt, so können nur bestimmte Personen innerhalb der Behörde die Versicherung entgegennehmen und eine Niederschrift aufnehmen (vergleiche Abschnitt 3.2.1).
Aufnahme durch die Behörde zur Niederschrift (Absatz 3)
Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen (§ 23 Abs. 3 SGB X).
§ 23 Abs. 3 SGB X gilt ebenso wie die weiteren Absätze 4 bis 6 der Vorschrift über die Form der eidesstattlichen Versicherung nur, wenn die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen wird. Entsprechend dem Ausnahmecharakter und der besonderen Bedeutung der Versicherung an Eides statt ist ihre Aufnahme den in § 23 Abs. 3 SGB X bestimmten Personen vorbehalten. Die Vorschrift macht also die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift von Anforderungen an die Person des handelnden Behördenangehörigen abhängig, um dadurch die Bedeutung der Versicherung an Eides statt zu dokumentieren. Sie stellt auf die Funktion beziehungsweise Qualifikation der zur Aufnahme berechtigten Personen ab. Der Behördenleiter im Sinne der Vorschrift entspricht demjenigen in § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB X (vergleiche GRA zu § 11 SGB X). Maßgebend sind die organisatorischen Vorschriften, die die rechtliche Stellung des Behördenleiters und seine allgemeine Vertretung regeln. Abgesehen von dem Behördenleiter und seinem allgemeinen Vertreter ist auch ein Behördenbediensteter zur Aufnahme befugt, der beide juristischen Staatsprüfungen nach § 5 Abs. 1 DRiG erworben hat. Ab 1971 gehörten auch Behördenbedienstete dazu, die eine einstufige Juristenausbildung bis Mitte der 1980er Jahre abgelegt oder eine solche spätestens am 15.09.1984 aufgenommen und nach den geltenden Vorschriften beendet haben (§ 5b DRiG in der Fassung vom 16.08.1980). Zudem waren auch Behördenbedienstete zur Aufnahme befugt, die die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst bis zum Inkrafttreten des DRiG - also vor dem 01.07.1962 - nach § 110 S. 1 DRiG (aufgehoben zum 01.08.2021) erworben hatten.
Um jedoch eine Überlastung der leitenden Bediensteten vor allem in kleineren Behörden zu vermeiden, gibt Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift dem Behördenleiter und seinem allgemeinen Vertreter die Möglichkeit, die Befugnis, Niederschriften über die eidesstattlichen Versicherungen aufzunehmen, auch anderen Bediensteten allgemein oder im Einzelfall schriftlich zu übertragen. Es muss sich hier um namentlich bestimmte einzelne öffentliche Bedienstete handeln. Eine generelle Übertragung dieser Aufgabe auf alle Angehörigen des gehobenen Dienstes entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Daher sind in den Auskunfts- und Beratungsstellen nur bestimmte, vom Behördenleiter ermächtigte Bedienstete hierzu berechtigt. Sollte im Einzelfall die Aufnahme einer Versicherung an Eides statt zur Niederschrift im Innendienst erforderlich sein, so sind hierzu ebenfalls nur Beschäftigte mit einer juristischen Ausbildung befugt.
Die nach § 23 Abs. 3 SGB X befugte Person braucht die Niederschrift zur Versicherung an Eides statt nicht persönlich aufzunehmen, sondern kann sich dazu gemäß § 23 Abs. 6 S. 4 SGB X eines Schriftführers bedienen.
Aufnehmende Behörde im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB X kann auch eine im Wege der Amtshilfe gemäß §§ 3 ff. SGB X um Aufnahme einer Versicherung an Eides statt ersuchte Behörde sein. So kann zum Beispiel ein unzuständiger Versicherungsträger eine eidesstattliche Versicherung aufnehmen und diese dem zuständigen Versicherungsträger übersenden. Als „abgegeben“ gilt sie allerdings erst mit Eingang bei der nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift zuständigen Behörde.
§ 23 SGB X steht auch nicht der Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen durch die Versicherungsämter oder Gemeinden zur Weiterleitung an die Versicherungsträger entgegen. Die Versicherungsämter sind Versicherungsbehörden nach § 91 SGB IV. Sie haben Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen und auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel beizufügen (§ 93 Abs. 2 SGB IV). Zur Aufklärung des Sachverhalts gehört auch die Aufnahme von Versicherungen an Eides statt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 des § 23 SGB X. Nehmen die nach § 93 Abs. 3 SGB IV zuständigen Versicherungsämter die ihnen durch § 93 SGB IV übertragenen Aufgaben - also auch die Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen - wahr, so erfüllen sie eigene Aufgaben, die keine Amtshilfe im Sinne der §§ 3 ff. SGB X darstellen. Aus der Differenzierung zwischen der „Abnahme“ und „Aufnahme“ folgt, dass die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zur Niederschrift in einem Versicherungsamt lediglich zur Weiterleitung an den mit der Durchführung des Verfahrens befassten Versicherungsträger erfolgt. Die eidesstattliche Versicherung gilt nicht als vom Versicherungsamt, sondern als von dem zuständigen Versicherungsträger abgenommen, dem sie zur Verwendung zugeleitet wird und der dann im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidet, ob er die eidesstattliche Versicherung abnimmt und verwertet.
Wird die Versicherung an Eides statt bei einer Behörde zur Niederschrift nicht von einer nach § 23 Abs. 3 SGB X befugten Person aufgenommen, so ist die eidesstattliche Versicherung unwirksam; sie kann aber als einfache Erklärung gewürdigt und berücksichtigt werden.
Wesen und Inhalt der Versicherung (Absatz 4)
§ 23 Abs. 4 S. 1 SGB X definiert die eidesstattliche Versicherung als Bestätigung der Richtigkeit einer über einen bestimmten Gegenstand abgegebenen Erklärung unter Verwendung der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Formel:
„Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Wird die eidesstattliche Versicherung von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so hat sie diese Formel möglichst unverändert zu verwenden. Sind andere Worte gewählt worden, so steht dies der Wirksamkeit einer eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen, wenn die anderen Formulierungen im Wesentlichen dem gesetzlich vorgeschriebenen Wortlaut inhaltlich entsprechen und keine Einschränkungen enthalten. Entscheidend kommt es darauf an, dass die Formulierung geeignet ist, der eidesstattlichen Versicherung die Eigenschaft einer bewussten Bekräftigung der Wahrheit zu gehen. Als Inhalt der Erklärung selbst kommen Tatsachenbehauptungen aller Art, nicht aber Willenserklärungen oder Werturteile in Betracht.
Der zur eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete kann sich wegen der höchstpersönlichen Natur einer solchen Versicherung bei der Aufnahme nicht vertreten lassen. Jedoch gibt § 23 Abs. 4 S. 2 SGB X Bevollmächtigten und Beiständen das Recht, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt durch die Behörde teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht schließt ein Frage- und Hinweisrecht ein.
Belehrungspflicht (Absatz 5)
Nach § 23 Abs. 5 S. 1 SGB X muss der Versichernde vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt werden.
Vor der Aufnahme bedeutet vor Beginn der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 23 Abs. 3 SGB X und nicht erst vor Aufnahme der Niederschrift oder vor Leistung der Unterschrift, denn der Versichernde soll sich gerade auch bei der Formulierung seiner Tatsachenerklärung der besonderen Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung bewusst sein; zugleich soll ihn die Belehrung im Hinblick auf die strafrechtlichen Folgen vor einer leichtfertig abgegebenen Erklärung bewahren. Die Belehrung muss insbesondere den ausdrücklichen Hinweis auf den vollständigen Inhalt des § 156 StGB enthalten, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt. Eine falsche Versicherung liegt vor, wenn sie Angaben enthält, die den Tatsachen nicht entsprechen. Sie liegt auch dann vor, wenn sie unvollständig ist oder Wesentliches verschweigt. Die Belehrung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der eidesstattlichen Versicherung. Ist sie nicht vorgenommen worden, entfällt mit der Wirksamkeit im Falle einer falschen eidesstattlichen Versicherung auch deren Strafbarkeit. Im Hinblick darauf schreibt § 23 Abs. 5 S. 2 SGB X aus Gründen der Beweissicherung vor, dass die Belehrung in der Niederschrift (§ 23 Abs. 6 SGB X) zu vermerken ist. Die Belehrung, die insbesondere auch der Wahrheitsfindung im Verfahren dient, darf nur durch die nach § 23 Abs. 3 SGB X befugten Behördenbediensteten erfolgen (vergleiche Abschnitt 3.2.1).
Da § 23 Abs. 5 SGB X nur die Belehrung bei der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Behörde regelt, bleibt offen, inwieweit eine Belehrungspflicht der Behörde auch in anderen Fällen der Abnahme besteht. Das Problem stellt sich insbesondere, wenn die Versicherung nicht durch einen Notar aufgenommen, sondern bei der Behörde unaufgefordert eingereicht worden ist. Der Grundgedanke der Regelung, die Wahrheitsfindung zu fördern, erfordert jedoch die entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 5 SGB X zumindest in den Fällen, in denen die Belehrung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Hinblick auf die den §§ 13 bis 15 SGB I zugrunde liegenden Betreuungs- und Fürsorgepflichten der Versicherungsträger ist es daher zweckmäßig, den Erklärenden auf die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft hinzuweisen und gegebenenfalls um Ergänzung beziehungsweise Berichtigung zu bitten.
Inhalt der Niederschrift (Absatz 6)
Die Anfertigung einer Niederschrift über die gemäß § 23 Abs. 3 SGB X abgegebene Versicherung an Eides statt ist zwingend vorgeschrieben. Ihr Inhalt besteht aus dem Text der gemachten Aussage sowie der Versicherungsformel. Ferner ist in der Niederschrift zu vermerken, dass derjenige, der die Versicherung abgegeben hat, über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt worden ist (§ 23 Abs. 5 S. 2 SGB X). Nach Absatz 6 Satz 1 der Vorschrift hat die Niederschrift schließlich die Namen der anwesenden Personen - gegebenenfalls auch des Bevollmächtigten oder Beistandes - sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten.
Nach § 23 Abs. 6 S. 2 bis 4 SGB X muss die Niederschrift demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorgelesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorgelegt werden. Bei Abweichungen, Missverständnissen oder Unvollständigkeit kann er Berichtigung, Klarstellung oder Ergänzung verlangen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Werden Genehmigung oder Unterschrift verweigert, so bedarf es ebenfalls eines Vermerks. Schließlich haben auch derjenige, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie der Schriftführer die Niederschrift zu unterschreiben, wobei Aufnehmender und Schriftführer identisch sein können.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2154 |
Inkrafttreten: 01.08.2021 Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 20/21 |
Durch Artikel 24 Absatz 10 des vorgenannten Gesetzes vom 25.06.2021 wurden in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB X die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen“ ersatzlos gestrichen. Hintergrund ist, dass § 110 DRiG mit Wirkung vom 01.08.2021 aufgehoben wurde (Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 25.06.2021).
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
Inkrafttreten: 01.01.1992 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 |
Mit Wirkung vom 01.01.1992 ist § 23 SGB X geändert worden durch Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Verbindung mit Artikel 22 Nummer 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606). Hierdurch hat die Vorschrift an Stelle der Überschrift ”Versicherung an Eides statt” die Überschrift ”Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt” erhalten. Außerdem ist in § 23 SGB X ein neuer Absatz 1 eingefügt worden, während die bisherigen - dem § 27 VwVfG entsprechenden - Absätze 1 bis 5 die Absätze 2 bis 6 geworden sind. Die Ergänzung in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB X stellt lediglich klar, dass die Versicherung an Eides statt ein Mittel der Glaubhaftmachung ist. Bei der Anwendung des neuen Absatzes 1 müssen auch die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze erfüllt sein. Die Glaubhaftmachung kommt im Hinblick auf das Amtsermittlungsprinzip gegenüber der vollen Beweisführung nur subsidiär in Betracht. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist die Versicherung an Eides statt ebenfalls nur subsidiär zuzulassen. Die Glaubhaftmachung muss genauso wie die Versicherung an Eides statt in besonderen Rechtsvorschriften in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs vorgesehen sein. § 23 SGB X entspricht somit auch mit den novellierten Formulierungen seinem bisherigen materiellen Gehalt. Durch den durch das RÜG zusätzlich angefügten Satz 2 des § 23 Abs. 1 SGB X erfolgt im Verwaltungsverfahren des Sozialgesetzbuchs eine gesetzliche Definition des Begriffs ”Glaubhaftmachung”, der nunmehr in verstärktem Maße in Vorschriften des SGB VI verwandt wird.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - (Zehntes Buch) vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) |
Inkrafttreten: 01.01.1981 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 8/2034 |
In der Vergangenheit haben Behörden vielfach Versicherungen an Eides statt abgenommen, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage vorhanden war. Solche Versicherungen haben rechtlich keinen größeren Beweiswert als formlose Erklärungen eines Beteiligten oder eines Zeugen. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind falsche Versicherungen an Eides statt nur dann strafbar, wenn die Behörde die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, kraft ausdrücklicher Vorschrift abnehmen darf.
Um rechtsgrundlose Anforderungen eidesstattlicher Versicherungen durch Behörden zu vermeiden, wurde den Vorgaben der Rechtsprechung folgend für das Verwaltungsverfahren zunächst in § 27 VwVfG eine gesetzliche Grundlage für die Versicherung an Eides statt geschaffen.
Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ist für die hiernach zuständigen Behörden § 23 SGB X als gesetzliche Grundlage für die Versicherung an Eides statt einschlägig. § 23 SGB X, der in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469) wörtlich übereinstimmte mit § 27 VwVfG, ist am 01.01.1981 in Kraft getreten (Art. II § 40 Abs. 1 SGB X).
Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 (BGBl. II S. 885) ist die Vorschrift des § 23 SGB X in den neuen Bundesländern für den Bereich der Rentenversicherung ab 01.01.1991 anzuwenden.