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B 4 RA 49/02 R

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Altersrente. Streitig ist, welche Rangstellenwerte die Zeiten von März bis Oktober 1957 vermitteln, in denen sowohl der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung i.S. von § 247 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als auch derjenige einer freiwilligen Beitragszeit erfüllt ist.

Der im September 1938 geborene Kläger entrichtete freiwillige Beiträge für die Zeiten vom 1. August 1956 bis 31. Dezember 1958 wirksam nach (gemäß Art. 2 § 49a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG -). Im Jahr 1985 legte er einen Lehrvertrag für Handwerkslehrlinge vom 1. März 1957, einen Lehrbrief vom 1. März 1960 und einen Gesellenbrief vom 14. Mai 1960 vor und gab an, er habe eine Maurerlehre durchlaufen; über sein Entgelt gebe es keine Unterlagen mehr.

Die BfA stellte im Bescheid vom 21. Dezember 1999 fest, dem Kläger stehe ein Recht auf Altersrente (für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige) zu, aus dem er ab 1. Mai 1999 Zahlungen beanspruchen könne. Bei der Rentenwertfestsetzung legte sie für die Zeiten vom 1. März 1957 bis 31. Dezember 1958 ausschließlich die durch die freiwilligen Beiträge erworbenen Rangstellenwerte (Entgeltpunkte <EP>) zu Grunde. Soweit der Kläger begehre, neben diesen auch die EP aus den Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung i.S. von § 247 Abs. 2a SGB VI (additiv) zu berücksichtigen, sei dies gesetzlich nicht vorgesehen (Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000).

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Klagen durch Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2001 abgewiesen.

Nachdem die BfA den Geldwert des Stammrechts auf Grund einer niedrigeren Bewertung der Beitragszeiten vom 1. März bis 23. April 1960 ab 1. Januar 2002 herabgesetzt hatte (Bescheid vom 26. November 2001), hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben, den Bescheid der BfA vom 21. März (gemeint: Dezember) 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000 sowie den Bescheid vom 6. (gemeint: 26.) November 2001 abgeändert und die BfA verurteilt, „dem Kläger höhere Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus den nach § 247 Abs. 2a SGB VI für die Zeit vom 1. März 1957 bis 29. Februar 1960 als entrichtet geltenden Pflichtbeiträgen zu zahlen“ (Urteil vom 18. Juli 2002). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass EP aus zeitlich zusammentreffenden Beitragszeiten grundsätzlich additiv zu berücksichtigen seien. Angesichts dieses (ungeschriebenen) Grundsatzes bedürfe es eines Rückgriffs auf § 70 Abs. 2 SGB VI nicht.

Mit der von dem LSG zugelassenen Revision rügt die BfA die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere eine Verletzung des § 70 Abs. 2 SGB VI. Das durch diese Norm geregelte Zusammentreffen von Zeiten der Kindererziehung mit anderen Beitragszeiten einerseits und das Zusammentreffen fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI mit anderen Beitragszeiten andererseits seien keine vergleichbaren Sachverhalte. Denn bei den Pflichtbeitragszeiten nach jener Regelung mangele es an einer der Kindererziehung entsprechenden Leistung für die Allgemeinheit und die Rentenversicherung. Die Norm des § 247 Abs. 2a SGB VI sei im Übrigen eine Regelung (ausschließlich) zur Lückenschließung. Mit einem vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis vom 5. November 2002 hat die BfA sich sodann verpflichtet, den Geldwert des Rechts auf Altersrente des Klägers für die Zeit vom 11. November 1957 bis 31. Dezember 1958 unter zusätzlicher Anrechnung von EP aus Pflichtbeitragszeiten für eine berufliche Ausbildung nach Maßgabe von § 256c i.V.m. § 256 Abs. 1 SGB VI neben den EP aus den freiwilligen Beitragszeiten neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  • das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2002 insoweit aufzuheben, als sie darin unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzungen in den Bescheiden vom 21. Dezember 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000) und vom 26. November 2001 sowie des Gerichtsbescheides des SG Karlsruhe vom 20. Juli 2001 verurteilt wird, den Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass für die Zeiten vom 1. März 1957 bis 31. Oktober 1957 die Summe der EP zu Grunde zu legen ist, die der Kläger durch die freiwilligen Beitragszeiten sowie durch die Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung (§ 247 Abs. 2a SGB VI) erworben hat, und entsprechend höhere Beträge zu zahlen, sowie die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 20. Juli 2001 zurückzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil, dessen Entscheidungssatz in der Hauptsache zur Klarstellung neu zu fassen war, verletzt Bundesrecht nicht (§ 162 SGG). Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG zutreffend aufgehoben. Dieses hätte die Klagen nicht abweisen dürfen. Die Anfechtungsklage gegen die Rentenhöchstwertfestsetzung vom 21. Dezember 1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2000) und gegen diejenige vom 26. November 2001, die Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG), war ebenso zulässig und begründet wie die damit verbundene (unechte) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG).

1. Zu entscheiden ist nach dem wirksamen Teilanerkenntnis der BfA vom 5. November 2002, das der Kläger angenommen hat (§§ 165 Satz 1, 153 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 SGG), über die Rechtmäßigkeit der Rentenhöchstwertfestsetzungen nur insoweit, als sie auf den streitigen Rangstellenwerten aus den Zeiten vom 1. März 1957 bis 31. Oktober 1957 beruhen.

2. Die angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzungen verstoßen gegen § 64 SGB VI und verletzen dadurch das Recht des Klägers auf richtige Feststellung des Geldwertes seines Rechts auf Altersrente; sie sind deshalb aufzuheben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Wert des Rechts auf Rente (sog. Monatsbetrag der Rente, § 64 SGB VI) ist rechnerisch das Produkt aus dem Rangwert des Rechtsinhabers (Summe seiner EP) und aus - hier nicht umstritten - Zugangsfaktor, Rentenartfaktor sowie aktuellem Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die „Rentenformel“ einzusetzen sind. Der Rangwert bei Rentenbeginn folgt gesetzesunmittelbar aus der Summe der einzelnen Rangstellenwerte, die der Rechtsinhaber in seinen „rentenrechtlichen“ Zeiten im Verhältnis zu den zeitgleich Versicherten kalenderjährlich erworben hat.

Erfüllt der Versicherte Tatbestände von rentenrechtlichen Zeiten, erlangt er grundsätzlich jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert. Dieser ergibt sich bei Beitragszeiten aus dem Verhältnis seines in dieser Zeit versicherten Arbeitsentgeltes zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr. Freiwillige Beiträge werden dabei in (fiktives) Arbeitsentgelt umgerechnet; fiktive Pflichtbeiträge für Zeiten einer beruflichen Ausbildung werden mit dem festen Betrag von 0,025 EP gesetzlich bewertet (§ 247 Abs. 2a i.V.m. § 256 Abs. 1 SGB VI). Die Erfüllung eines Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit ist grundsätzlich kraft gesetzlicher Wertung eine für die Rentenversicherung erhebliche Vorleistung, deren Wert im Vergleich zu den zeitgleich Versicherten durch Zuerkennung von Rangstellenwerten festgelegt ist. Dies gilt auch für diejenigen rentenrechtlichen Zeiten, die im Wege des sozialen Ausgleichs (im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung) oder durch Gleichstellung mit Kernsystemzeiten als Vorleistung anerkannt sind. Rentenrechtliche Zeiten vermitteln ihre Rangstellenwerte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nur dann nicht, wenn besondere Anrechnungsvoraussetzungen im Gesetz normiert und nicht erfüllt sind. Ferner sind stets die kalenderjährlichen Höchstwerte an EP gemäß Anlage 2b zum SGB VI oberste Grenze des Versicherungsschutzes sowie der leistungsrechtlichen Teilhabe des Versicherten. Hat also ein Versicherter (bei Rentenbeginn) zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen (falls vorhanden) erfüllt, sind alle anrechenbaren Rangstellenwerte (ggf. anteilig je Kalendermonat) bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen. Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (s auch BSG Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Beim Kläger liegen additiv anrechenbare Rangstellenwerte vor. Er erfüllt im streitgegenständlichen Zeitraum - zeitgleich und nebeneinander - die Tatbestände von zwei Arten von Beitragszeiten: Zum einen hat er für diese Zeit freiwillige Beiträge wirksam nachentrichtet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB VI), zum anderen ist (dazu unter 3.) der Tatbestand der Pflichtbeitragszeit einer beruflichen Ausbildung verwirklicht (§ 247 Abs. 2a i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die nachträgliche Verwirklichung dieses Tatbestandes lässt die Wirksamkeit der zuvor entrichteten freiwilligen Beiträge unberührt (dazu unter 4.). Damit sind die Rangstellenwerte, die das Gesetz unmittelbar durch die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen Beitragszeit begründet, grundsätzlich auch jeweils und folglich additiv zu berücksichtigen (dazu unter 5.). Ein (schrankenbestimmender) Ausschlusstatbestand, der den Inhaber des eigentumsgrundrechtlich geschützten Rechts auf Altersrente von der gesetzesunmittelbaren Rangstellenerhöhung einer Beitragszeit ausnimmt, existiert nicht (dazu unter 6.).

3. Nach § 247 Abs. 2a SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeit jedoch nicht erfolgte. Diese Zeiten werden seit 1. Januar 1997 als Zeiten einer beruflichen Ausbildung bezeichnet (vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I 1461, 1464).

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Da er nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG in der umstrittenen Zeit auf Grund des Lehrvertrages vom 1. März 1957 das Maurerhandwerk erlernte, unterlag er während dieses, vom Anwendungsbereich des § 247 Abs. 2a SGB VI erfassten Zeitraums der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Versicherungspflicht ergab sich für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten oder Arbeiters beschäftigte Personen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Eine Zahlung von Pflichtbeiträgen erfolgte für die streitige Zeit für den Kläger nicht.

4. Die Rechtswirksamkeit der von dem Kläger für die umstrittene Zeit (gemäß Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG) nachentrichteten freiwilligen Beiträge wird nicht dadurch berührt, dass er nachträglich für denselben Zeitraum den Tatbestand einer Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI erfüllt, den der Deutsche Bundestag später in tatbestandlicher Rückanknüpfung und mit (Rück-)Wirkung zum 1. Januar 1992 eingeführt hat (Art. 1 Nr. 7 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung - Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz <Rü-ErgG> - vom 24. Juni 1993, BGBl. I 1038, 1039 und 1053). Denn die BfA hat im Bescheid vom 11. Juli 1977 bindend das Recht des Klägers zur Nachentrichtung dieser Beiträge festgestellt.

5. Sind die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten (hier Beitragszeiten) erfüllt, begründen die Rangstellenwerte, die das Gesetz durch ihre Erfüllung dem Rechtsinhaber jeweils unmittelbar zuweist, grundsätzlich auch jeweils und damit additiv den Rangstellenwert, den der Versicherte aus diesen Zeiten kraft Gesetzes erlangt hat (bis zur Höchstgrenze nach Anlage 2b zum SGB VI). Die einfach-gesetzliche Rechtslage verlautbart keine Rechtsnorm und keinen Rechtsgrundsatz des Inhaltes, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen mehrerer rentenrechtlicher Zeiten eine („stärkere“) Zeit der anderen („schwächeren“) Zeit bei der Festsetzung des Rentenwertes vorginge. Denn eine allgemeine Rangfolge zusammentreffender „rentenrechtlicher“ Zeiten sieht das SGB VI nicht vor (Erwe NZS 1995, 1, 3 und 4; Niesel in KassKomm, Stand: August 2002, § 54 SGB VI RdNr. 3, § 58 SGB VI RdNr. 4 und § 247 SGB VI RdNr. 16). Die anders lautenden Regelungen des früheren Rechts, die eine derartige Rangfolge vorgaben (§ 35 Abs. 1 AVG bzw. § 1258 Abs. 1 RVO) und nach denen insbesondere bei dem Zusammentreffen von Pflicht- mit freiwilligen Beiträgen nur eine Zeit, nämlich die der Pflichtbeiträge, maßgeblich sein und „zählen“ sollte (so Verbandskommentar zur RVO, § 1258 RdNr. 4), wurde nicht in das SGB VI übernommen (ebenso Erwe, a.a.O.). Grundsätzlich stehen die Tatbestände mehrerer Zeiten daher gleichrangig nebeneinander, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand oder eine Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer der an sich anrechenbaren Zeiten oder Rangstellenwerte anordnet..

6. Ein solcher Ausschlusstatbestand, der den Kläger von der gesetzesunmittelbaren Rangstellenerhöhung seiner jeweils eigenständig anrechenbaren Beitragszeiten ausnimmt, existiert nicht..

a) Entgegen der Rechtsauffassung der BfA ist ein solcher Ausschlusstatbestand aus § 247 Abs. 2a SGB VI nicht herzuleiten.

Nach dem Gesetzeswortlaut, der die Grenze jedes möglichen Normsinns und damit jeder möglichen Auslegung markiert, fordert § 247 Abs. 2a SGB VI ausdrücklich nur, dass eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für die fraglichen Zeiten nicht erfolgte. Dieses negative Tatbestandsmerkmal, eine Entstehungsvoraussetzung für diese Beitragszeit, ist erfüllt. Hingegen ist im Wortlaut des Gesetzes nicht einmal angedeutet, diese fiktive Beitragszeit könne ferner nur entstehen, wenn auch keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden sind.

Auch die Entstehungsgeschichte des § 247 Abs. 2a SGB VI trägt die Rechtsauffassung der BfA nicht. Der Abs. 2a des § 247 SGB VI wurde durch das Rü-ErgG eingefügt. Im Gesetzgebungsverfahren war die Norm auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 12/5017, 10) in den Fraktionsentwurf des Rü-ErgG (BT-Drucks. 12/4810) aufgenommen und unverändert in den Gesetzesbeschluss übernommen worden. Diese Einfügung hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung wie folgt begründet (BT-Drucks. 12/5017, 47 f):

„Grundsätzlich bestand seit Inkrafttreten der Vereinfachungsverordnung vom 17. März 1945 und im Übrigen seit der Rentenreform 1957 für Personen, die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, Versicherungspflicht. Bis zum Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungsänderungsgesetzes am 1. Juli 1965 sind dennoch nicht für alle in Berufsausbildung befindlichen Personen die erforderlichen Pflichtbeiträge durch die zuständigen Sozialversicherungsträger eingezogen worden. Erst durch die Rechtsprechung wurde klargestellt, daß z.B. Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, für Behinderte, soweit sie eine Lehrzeit zurückgelegt haben, und für sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Vor- und Nachpraktikanten bestand und daß Beiträge einzuziehen waren. Die dadurch in der Versicherungsbiographie entstandenen Lücken, die bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 durch die Träger der Rentenversicherung entweder überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden konnten (vgl. BSG Urteil vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 73/91) oder nur im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung als beitragsfreie Zeiten anerkannt worden sind, sollen durch fiktive Beitragszeiten geschlossen werden.“

Der Hinweis der BfA, bei § 247 Abs. 2a SGB VI handele es sich um eine Regelung zur Lückenschließung, ist daher zutreffend. Aus der Entstehungsgeschichte ist aber gerade nicht zu ersehen, dass der Deutsche Bundestag die Notwendigkeit zur Lückenschließung in den Fällen verneint hätte, in denen der Versicherte - wie im Falle des Klägers - sich früher selbst durch die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge um eine - jedenfalls partielle - Lückenschließung bemüht hat. Die Schlechterstellung von Auszubildenden ohne Pflichtbeitragszahlung, die freiwillige Beiträge zur Lückenfüllung gezahlt haben, gegenüber denjenigen, die keine zusätzlichen Beiträge gezahlt haben, bedürfte einer nicht erkennbaren sachlichen Rechtfertigung. Sie ist aber vom Deutschen Bundestag nicht einmal erwogen, geschweige denn beschlossen worden.

Die von der BfA im Ergebnis geforderte teleologische Reduktion des Geltungsbereichs des § 247 Abs. 2a SGB VI durch Aufstellung einer ungeschriebenen zusätzlichen negativen Tatbestandsvoraussetzung findet auch sonst im Gesetz keine Stütze. Ebenso wenig wie der Anwendungsbereich des § 247 Abs. 2a SGB VI auf diejenigen Zeiträume reduziert werden kann, in denen ein Zustand der Rechtsunsicherheit bezüglich der Versicherungspflicht von Lehrlingen bestand (Urteil des Senats vom 27. Februar 1997 - 4 RA 124/95 -, AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 356, im Anschluss an BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 1), ist seine Reduzierung auf diejenigen Fälle zulässig, in denen keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden sind. Die Regelung des § 247 Abs. 2a SGB VI führt die zu Zeiten uneinheitlicher Rechtsanwendung und ungeklärter Versicherungspflicht verschiedenster Berufsausbildungsverhältnisse entstandenen Beitragslücken aller betroffenen Versicherten vielmehr einer pauschalen Lösung zu (BSG a.a.O.), die angesichts ihrer dargestellten Entstehungsgeschichte eine Differenzierung in der von der BfA erstrebten Weise schlechthin nicht zulässt.

b) Auch durch einen (vermeintlichen) „Umkehrschluss aus § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI“, den die BfA und das SG im Ergebnis für angezeigt halten, ist keine Ausnahme von dem Grundsatz zu begründen, dass jeder Beitragszeit rangstellenwerterhöhende Bedeutung zukommt. Ein derartiges „argumentum e contrario“ besagt, dass eben deshalb, weil das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge nur an einen bestimmten Tatbestand angeknüpft hat, die(selbe) Rechtsfolge für andere Tatbestände nicht gilt. Ein derartiger Schluss setzt aber voraus, dass die Beschränkung dieser Rechtsfolge gerade nur auf den bestimmten Tatbestand wirklich im Gesetz angeordnet worden ist. Dies ist - wie stets - durch Gesetzesauslegung in den Grenzen zulässiger Auslegung vorab festzustellen (vgl. stellv. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., 1991, S. 390). Die additive Berücksichtigung von an sich anrechenbaren zeitgleichen rentenrechtlichen Zeiten und damit ihrer jeweiligen Rangstellenwerte ist - wie dargelegt - aber der das SGB VI bestimmende (allgemeine) Grundsatz und gerade nicht auf den (besonderen) Fall des Zusammentreffens von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten beschränkt. Im Übrigen stellt die „Verwaltungsvorschrift“ in Gesetzesform des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, die keine rechtliche Außenwirkung (i.S. von § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 51 SGG) hat, nur für den Gesetzesvollzug der verschiedenen Rentenversicherungsträger nochmals den Grundsatz der reinen additiven Berücksichtigung und dessen Höchstbegrenzung im Blick auf eine Fallgruppe klar, in der früher ausnahmsweise nur eine sehr eingeschränkte Addition angeordnet war.

Die (unechte) Leistungsklage, die der Kläger gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig mit der Anfechtungsklage verbunden hat und welche die auf der Grundlage des materiellen Rechts (§ 117 SGB VI) eigentlich gebotene Verpflichtungsklage konsumiert, ist ebenfalls begründet. Denn der Kläger hat das Recht, von der BfA zu verlangen, einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente ab Rentenbeginn festzustellen und ihm monatlich höhere Beträge zu zahlen, weil die Rangstellenwerte aus den freiwilligen Beitragszeiten (8 x 0,9520 EP) zu denjenigen aus den Beitragszeiten aus § 247 Abs. 2a SGB VI (8 x 0,025 EP) hinzutreten und somit ein höherer Rangwert erreicht ist.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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