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§ 256c SGB VI: Nachgewiesene Beitragszeiten - ohne Beitragsbemessungsgrundlage

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

ohne Überarbeitung GRA

Dokumentdaten
Stand09.02.2015
Rechtsgrundlage

§ 256c SGB VI

Version002.01

Inhalt der Regelung

§ 256c SGB VI regelt, welcher Wert bei der Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist, wenn zwar die Beitragszeit als solche, nicht aber die Höhe des Entgelts nachgewiesen ist (Absatz 1). Sofern sich die Höhe des Entgelts nicht auf andere Weise ermitteln lässt, wird in diesen Fällen im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und im Beitrittsgebiet vor 01.01.1950 die Beitragsbemessungsgrundlage aus den Tabellen der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt (Absatz 2). Im Beitrittsgebiet ab 01.01.1950 wird die Beitragsbemessungsgrundlage aus den Tabellen der Anlagen 13, 14 zum SGB VI ermittelt (Absatz 3).

§ 256c SGB VI gilt nicht nur für abhängig Beschäftigte, sondern auch für selbständig Tätige (Absatz 5).

§ 256c SGB VI gilt nur für Zeiten vor dem 01.01.1991. Lässt sich für Beitragszeiten ab 01.01.1991 das Entgelt nicht nachweisen, ist die Anrechnung nur im Rahmen des § 256b SGB VI als glaubhaft gemachte Zeit möglich.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 256c SGB VI ist eine Sondervorschrift zu den §§ 70, 256 und 256a SGB VI und regelt wie diese die Ermittlung von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten. Die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten richtet sich nach § 256b SGB VI.

Nachweis der Pflichtbeitragszeit

§ 256c SGB VI ist nur anwendbar für Beitragszeiten, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist. Eine Pflichtbeitragszeit wird nachgewiesen durch Unterlagen, aus denen nicht nur Beginn und Ende, sondern auch eventuelle Unterbrechungen der Beschäftigung hervorgehen. Außerdem muss die Tatsache der Beitragszahlung beziehungsweise -pflicht nachgewiesen sein.

Für Beitragszeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ist § 256c SGB VI vor allem anzuwenden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse über die Mitgliedschaft und die Beitragszahlung zur Rentenversicherung vorliegt, die aber keine Angaben zur Höhe des beitragspflichtigen Entgelts enthält.

Für Zeiten im Beitrittsgebiet kommt die Anwendung des § 256c SGB VI in Betracht, wenn der Ausweis für Arbeit und Sozialordnung zwar Eintragungen zu Beitragszeiten enthält, die Entgeltangaben aber fehlen oder unleserlich sind.

Fehlender Entgeltnachweis

§ 256c SGB VI ist ferner nur dann anzuwenden, wenn für eine nachgewiesene Beitragszeit die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist und auch nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann. Bevor auf die Tabellenwerte zurückgegriffen wird, ist daher zu prüfen, ob sich die Beitragsbemessungsgrundlage auf andere Weise ermitteln lässt. Hierbei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Ermitteln der Beitragsbemessungsgrundlage anhand von Bescheinigungen der Krankenkasse (Lohnstufe), des Arbeitgebers oder anhand von sonstigen Unterlagen (zum Beispiel Lohnsteuerkarte).
  • Ermitteln eines Durchschnittswerts aus den Entgelten der Zeiten unmittelbar vor und nach der fraglichen Zeit.
  • Ermitteln der Beitragsbemessungsgrundlage durch Vergleich mit den Verdiensten anderer Versicherter des gleichen Betriebes.
  • Ermitteln der Beitragsbemessungsgrundlage anhand von Tarifverträgen oder Rahmentarifverträgen.
  • Für Zeiten der Berufsausbildung: Ermitteln der üblichen Lehrlingsvergütung anhand von Unterlagen oder Auskünften der Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern.

Maßgebende Tabellenwerte

Lässt sich die Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. 3 auf andere Weise vorrangig nicht ermitteln und rekonstruieren, ist sie aus der jeweils maßgebenden Tabelle zu bestimmen.

Für Teilzeiträume sind die Tabellenwerte nur anteilig zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 4.5).

Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31.12.1949 werden die Werte bestimmt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vergleiche Abschnitt 4.6).

Zeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1991

Für nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten in den alten Bundesländern bis zum 31.12.1990 sind als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 256c Abs. 2 SGB VI die Beträge zugrunde zu legen, die sich aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG für das jeweilige Kalenderjahr ergeben. Im Unterschied zu der Bewertung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten, bei der die Tabellenwerte nach § 256b Abs. 1 S. 9 SGB VI nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden, sind bei der Bewertung von nachgewiesenen Beitragszeiten die vollen Tabellenwerte zugrunde zu legen.

Zur Bestimmung des jeweiligen Wertes ist die von dem oder der Versicherten ausgeübte Beschäftigung zunächst in die entsprechende Leistungsgruppe der Anlage 1 zum FRG einzustufen. Maßgebend ist die Anlage 1 in der Fassung bis 30.06.1990. Anschließend ist aus den Anlagen 4 bis 16 der für diese Leistungsgruppe und das jeweilige Kalenderjahr geltende Tabellenwert zu ermitteln (Beitragsklasse oder Bruttojahresarbeitsentgelt).

Zeiten im Beitrittsgebiet

§ 256c Abs. 3 SGB VI regelt die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet.

Für folgende Fälle ist die Vorschrift jedoch nicht anwendbar:

  • Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 18.05.1990 von Versicherten, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise letzten Inlandsaufenthalt am 18.05.1990, oder falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19.05.1990 in den alten Bundesländern hatten (Anwendung der FRG-Tabellen, § 259a SGB VI).
  • Zeiten vor dem 01.07.1990, für die der oder die Versicherte einen Verdienst oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet glaubhaft macht (Überentgelte). In diesen Fällen richtet sich die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage allein nach § 256a Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB VI.

Für Pflichtbeitragszeiten, für die die Beitragsbemessungsgrundlage im Rahmen des § 256c SGB VI anerkannt wird, ist die Anrechnung von zusätzlichen Arbeitsverdiensten im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen.

Zeiten vom 08.05.1945 bis 31.12.1949

Nach § 256c Abs. 2 S. 1 SGB VI werden für nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet ebenfalls die Werte zugrunde gelegt, die sich aus den Anlagen 1 bis 16 zum FRG ergeben. Die Ausführungen zu Abschnitt 4.1 gelten entsprechend.

Zeiten vom 01.01.1950 bis 28.02.1971

Gemäß § 256c Abs. 3 SGB VI sind für nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1949 die um ein Fünftel erhöhten Beträge der Anlagen 13, 14 zum SGB VI maßgebend. Diese Tabellen basieren auf statistischen Angaben über die Durchschnittsverdienste in der ehemaligen DDR. Die jeweiligen Ausgangswerte wurden bereits mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI auf das Lohnniveau der alten Bundesländer angehoben, so dass eine Umrechnung nach § 256a Abs. 1 SGB VI nicht mehr erforderlich ist. Außerdem wurden die Ausgangswerte auf fünf Sechstel gekürzt, da die Tabellen hauptsächlich für die Anrechnung glaubhaft gemachter Beitragszeiten nach § 256b SGB VI angewendet werden. Die Erhöhung des Tabellenwertes um ein Fünftel ergibt somit den ursprünglichen vollen Wert.

Zur Ermittlung des maßgebenden Entgelts muss die Beschäftigung

  • in eine von fünf Qualifikationsgruppen (Anlage 13) eingestuft und
  • einem von 23 Wirtschaftsbereichen (Anlage 14) zugeordnet

werden.

Beim Zuordnen sind die Grundsätze des § 256b Abs. 1 S. 4 bis 8 SGB VI anzuwenden (Absatz 3 Satz 2).

Zeiten vom 01.03.1971 bis 30.06.1990

Mit Wirkung vom 01.03.1971 wurde in der ehemaligen DDR die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt, die es ermöglichte, auch für einen über die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialpflichtversicherung hinausgehenden Verdienst Beiträge zu entrichten. Für die Zeit ab 01.03.1971 kommt daher die unter Abschnitt 4.2.2 beschriebene Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage anhand der Anlagen 13, 14 zum SGB VI nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind (Absatz 3 Satz 3).

Kann eine Beitragsleistung zur FZR nicht glaubhaft gemacht werden, sind als Beitragsbemessungsgrundlage höchstens die um ein Fünftel erhöhten Werte der Anlage 16 zum SGB VI zu berücksichtigen (Absatz 3 Satz 4). Bei den Werten der Anlage 16 handelt es sich um die auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer angehobenen und auf fünf Sechstel gekürzten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialpflichtversicherung (500,00 M monatlich).

Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet ab 01.07.1990

Die FZR wurde zum 30.06.1990 geschlossen. Für die Pflichtbeitragszeiten vom 01.07.1990 bis 31.12.1990 sind daher fehlende Arbeitsverdienste gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anlagen 13, 14 zum SGB VI zu ermitteln.

Für Pflichtbeitragszeiten ab 01.01.1991 ist § 256c SGB VI nicht mehr anwendbar. Die Ermittlung fehlender Entgelte richtet sich daher ausschließlich nach § 256b SGB VI.

Zeiten im Bundesgebiet nach dem 31.12.1990

§ 256c SGB VI gilt nur für Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1991. Für nach dem 31.12.1990 nur zeitlich nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten fehlt es an einer entsprechenden Regelung. Das bedeutet, dass für diese Zeiten eine Beitragszeit nur dann nachgewiesen ist, wenn auch die Beitragsbemessungsgrundlage, das heißt das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nachgewiesen ist. Ist das nicht der Fall, gilt § 256b SGB VI, das heißt es sind dann die Werte der Anlagen 13, 14 zum SGB VI maßgebend (ohne Erhöhung um ein Fünftel).

Pflichtbeitragszeiten nach reichsgesetzlichen Vorschriften

Fehlende Arbeitsentgelte für nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten nach reichsgesetzlichen Vorschriften in der Zeit vor dem 09.05.1945 im Reichsgebiet (Stand 31.12.1937) sind ebenfalls nach § 256c Abs. 2 SGB VI zu ersetzen, also anhand der Anlagen 1 bis 16 zum FRG.

Dies gilt ebenso für Pflichtbeitragszeiten in den Gebieten, die vor oder während des Zweiten Weltkrieges vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliedert waren oder unter deutscher Verwaltung standen, soweit in diesen Gebieten die reichsgesetzlichen Vorschriften galten.

Ermittlung des Tabellenwerts für einen Teilzeitraum

Bei den Entgelten der Tabellen der Anlagen 4 bis 16 zum FRG und der Anlage 14 zum SGB VI handelt es sich um Jahreswerte. Sofern die nachgewiesene Pflichtbeitragszeit nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst, muss gemäß § 256c Abs. 1 S. 2 SGB VI der dem Teilzeitraum entsprechende Anteil des Tabellenwertes ermittelt werden. Die Ermittlung erfolgt tageweise. Für die Berechnung sind volle Monate mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen zu berücksichtigen (§ 123 Abs. 3 SGB VI).

Sind aus den vorhandenen Unterlagen Anrechnungszeiten, Arbeitsausfallzeiten und andere Zeiten bekannt, in denen keine Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand, so sind diese entsprechend abzusetzen.

Teilzeitbeschäftigungen

Die Tabellenwerte gelten für eine Vollzeitbeschäftigung. Sofern in der Zeit ab 01.01.1950 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde, sind die Werte zu berücksichtigen, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entsprechen (Absatz 1 Satz 3).

Liegt eine Teilzeitbeschäftigung vor, müssen die tatsächliche und die übliche Arbeitszeit ermittelt und der entsprechende Verhältniswert berechnet werden (Berechnung nach § 121 Abs. 2 SGB VI).

Sofern sich der Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit nicht aus den vorhandenen Unterlagen ergibt, sind die Angaben der oder des Versicherten zugrunde zu legen. Insbesondere für lange zurückliegende Zeiten können die Versicherten häufig keine konkreten Angaben mehr machen. Es sind daher auch allgemeine Angaben ausreichend, wie zum Beispiel ”Halbtagsbeschäftigung” als Grundlage für die Anrechnung der halben Tabellenwerte (Verhältniswert 0,5000).

Die übliche (regelmäßige) Arbeitszeit ist vorrangig nach den im Einzelfall vorhandenen Unterlagen zu bestimmen. Fehlen solche Unterlagen, sind bei DDR-Zeiten die früher jeweils geltenden gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zugrunde zu legen.

Eine Übersicht über die regelmäßige gesetzliche wöchentliche Arbeitszeit in der ehemaligen DDR enthält die GRA zu § 256b SGB VI, Anlage 2, Abschnitt 4.3.

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für Selbständige

Weisen Selbständige Beitragszeiten nach, für die eine Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist und nicht auf sonstige Weise ermittelt werden kann, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden (Absatz 5). Hieraus ergibt sich im Einzelnen folgendes:

  • Die Beitragsbemessungsgrundlagen sind wie bei Beschäftigten nur nach der Leistungsgruppe (Anlage 1 bis 16 zum FRG) beziehungsweise nach der Qualifikationsgruppe und dem Wirtschaftsbereich (Anlagen 13, 14 zum SGB VI) zu ermitteln. Anders als bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 23 Abs. 1 FRG kommt es auf die Beitragsleistung oder auf Berufstätigkeit und Einkommensverhältnisse des Selbständigen nicht an.
  • Der Selbständige ist in die Leistungs- beziehungsweise Qualifikationsgruppe einzustufen, die für einen entsprechenden Beschäftigten gelten würde.
  • Die ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen sind nur anteilig zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit nur für einen Teilzeitraum ausgeübt wurde.

Zeiten der Berufsausbildung

§ 256c SGB VI enthält keine gesonderte Regelung zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für nachgewiesene Berufsausbildungszeiten.

Gleichwohl ist § 256c SGB VI auch auf Ausbildungszeiten anzuwenden, wenn der Arbeitgeber oder die Einzugsstelle den Zeitraum der Beschäftigung und die Beitragsabführung bestätigen; die Höhe des Arbeitsentgelts jedoch nicht nachgewiesen und auch nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann (zum Beispiel anhand von Unterlagen über Lehrvergütungen der IHK oder Handwerkskammern).

Für Zeiten der Berufsausbildung stehen Tabellenwerte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG beziehungsweise der Anlagen 13, 14 zum SGB VI (erhöht um 20 von Hundert) nicht zur Verfügung. Hilfsweise wurde daher bislang regelmäßig eine pauschale Entgeltzuordnung, die dem geringsten Lohnstufenwert von 30,00 DM monatlich/1,00 DM täglich entsprach, vorgenommen. Unabhängig davon waren nach § 70 Abs. 3 SGB VI für Berufsausbildungszeiten mindestens 0,075 Entgeltpunkte je Kalendermonat zu berücksichtigen. Diese Mindestbewertung wurde durch das WFG vom 25.09.1996 mit Wirkung vom 01.01.1997 ersatzlos gestrichen. Nachgewiesenen Pflichtbeitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage werden deshalb - wie fiktiven Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 247 Abs. 2a SGB VI - in analoger Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI kalendermonatlich 0,025 Entgeltpunkte zugeordnet.

4. Euro–Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001/01.07.2001/01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch das „4. Euro-Einführungsgesetz“ vom 21.12.2000 (BGBl. I Seite 1983) wurde Absatz 3 Satz 2 redaktionell angepasst (Art. 7 Nr. 17 des Gesetzes). Der Verweis auf „Satz 3 bis 7“ in § 256b Abs. 1 SGB VI wurde aufgrund der geänderten Fassung von § 256b Abs. 1 SGB VI durch den Verweis „Satz 4 bis 8“ ersetzt (Art. 7 Nr. 17 des Gesetzes). Die Änderung erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2002 (Art. 68 Abs. 10 des Gesetzes).

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Die Vorschrift wurde durch das „Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 15.12.1995 (BGBl. I Seite 1824) eingefügt. Sie ersetzte den bis dahin für Bundesgebietszeiten geltenden § 256a Abs. 1a SGB VI und erweitert die Regelung auf das Beitrittsgebiet. Sie ist am 01.01.1996 in Kraft getreten (Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 256c SGB VI