§ 256a SGB VI Anlage 2: Entgeltkatalog - Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | ohne |
Stand | 17.05.2017 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 in Kraft getreten am 01.07.2009 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.01 |
Schlüsselwörter |
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- Abfindungen nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis
- Aufwandsersatz
- Ausgleichszahlungen
- Bereitschaftszulagen
- Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung der DDR
- Erfüllungsprämien
- Erschwerniszuschläge
- Feiertagszuschläge
- Funktionszulagen
- Gefahrenzulagen
- Gewinnausschüttungen an Mitglieder von Produktionsgenossenschaften
- Jahresendprämien
- Konkursausfallgeld
- Kurzarbeitergeld
- Lehrmeisterprämien
- Leistungszuschläge
- Lohnzuschläge
- Nebenverdienste im AAÜG-Zeitraum
- Schmutzzulagen
- Sonntags- und Nachtdienstvergütungen
- Sonntagszuschläge
- Trennungsentschädigungen
- Treueprämien
- Treuezulagen
- Treuezuschläge
- Überbrückungsbeträge
- Überbrückungsgeld nach § 121 AGB
- Übergangsgeld
- Überstundenvergütungen
- Überstundenzuschläge
- Urlaubsentschädigungen
- Vorruhestandsgeld
- Vorruhestandsgeld aus den Sonderversorgungssystemen
- Wartegeld
- Zusätzliche Belohnung
- Abfindungen nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis
- Aufwandsersatz
- Ausgleichszahlungen
- Bereitschaftszulagen
- Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung der DDR
- Erfüllungsprämien
- Erschwerniszuschläge
- Feiertagszuschläge
- Funktionszulagen
- Gefahrenzulagen
- Gewinnausschüttungen an Mitglieder von Produktionsgenossenschaften
- Jahresendprämien
- Konkursausfallgeld
- Kurzarbeitergeld
- Lehrmeisterprämien
- Leistungszuschläge
- Lohnzuschläge
- Nebenverdienste im AAÜG-Zeitraum
- Schmutzzulagen
- Sonntags- und Nachtdienstvergütungen
- Sonntagszuschläge
- Trennungsentschädigungen
- Treueprämien
- Treuezulagen
- Treuezuschläge
- Überbrückungsbeträge
- Überbrückungsgeld nach § 121 AGB
- Übergangsgeld
- Überstundenvergütungen
- Überstundenzuschläge
- Urlaubsentschädigungen
- Vorruhestandsgeld
- Vorruhestandsgeld aus den Sonderversorgungssystemen
- Wartegeld
- Zusätzliche Belohnung
Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungspflichtbeiträge war der Arbeitsverdienst, der der Lohnsteuerpflicht beziehungsweise ab 01.01.1953 der Besteuerung des Arbeitseinkommens unterlag (Steuerfreigrenzen und Steuerfreibeträge fanden keine Berücksichtigung). Nicht zum Arbeitsverdienst zählen somit alle Verdienstbestandteile, die nicht der Besteuerung unterlagen. Welche Lohnteile im Einzelnen zu den sozialversicherungspflichtigen Einkünften zählten, ergibt sich aus dem nachfolgenden Entgeltkatalog, der die am häufigsten vorkommenden Begriffe enthält.
Abfindungen nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis
Abfindungen nach einem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt. Ab 01.07.1990 im Beitrittsgebiet gezahlte Abfindungen stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar, für das Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Sie sind nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Aufwandsersatz
Aufwandsersatz umfasste Geldleistungen des Betriebs, die der Abgeltung notwendiger Mehraufwendungen dienten, welche im Zusammenhang mit der Arbeit entstanden sind. Mehraufwendungen für Reisekosten wurden beispielsweise durch die Zahlung von Trennungsentschädigung abgegolten. Solche Zahlungen zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI.
Ausgleichszahlungen
Ausgleichszahlungen für Industriearbeiter beim Einsatz in einer LPG waren beitragspflichtig zur Sozialversicherung und sind deshalb als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Bereitschaftszulagen
Bereitschaftszulagen unterlagen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Sie sind als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung der DDR
Entschädigungszahlungen der Staatlichen Versicherung der DDR waren nicht beitragspflichtig zur Sozialpflichtversicherung. Sie wurden unter anderem für Lohnminderungen aufgrund eines im Betrieb erlittenen Arbeitsunfalls erbracht. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmte sich aus der Differenz des vor dem Unfall erzielten Nettoarbeitsverdienstes und demjenigen, welches danach erzielt wurde. Dabei wurde auch ein bei FZR-Zugehörigkeit zu zahlender fiktiver Beitragsanteil von den zu erbringenden Ausgleichszahlungen in Höhe von 10 % abgezogen. Eine tatsächliche Beitragszahlung zur FZR erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wurde hierdurch gegenüber der Staatlichen Versicherung ein Anspruch auf eine FZR-Rente im Rentenalter begründet. Die Anerkennung einer Beitragszeit ist insoweit ausgeschlossen. Derartige Entschädigungszahlungen können nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigt werden.
Erfüllungsprämien
Erfüllungsprämien wurden vom Betrieb gezahlt, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitsbereiche ihnen vorgegebene Zielstellungen erreichten. Erfüllungsprämien aus den Prämienfonds der Betriebe - wie beispielsweise die Jahresendprämie - können nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigt werden.
Erschwerniszuschläge
Erschwerniszuschläge zählten nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst und können nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigt werden.
Feiertagszuschläge
Feiertagszuschläge gehörten nicht zu den beitragspflichtigen Einkünften und können daher nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigt werden.
Funktionszulagen
Funktionszulagen unterlagen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Sie sind als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Gefahrenzulagen
Gefahrenzulagen zählten nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst, weshalb sie nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigt werden können.
Gewinnausschüttungen an Mitglieder von Produktionsgenossenschaften
Für Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) und der Fischer (FPG) waren nach dem bis zum 31.12.1974 geltenden Recht sowohl die Einnahmen, die sie als laufende Vergütung für ihre Arbeitsleistung in der Genossenschaft erzielten als auch die Einnahmen, die jährlich als einmalige Bezüge aus dem Nettogewinn gezahlt wurden, beitragspflichtig zur Sozialversicherung (Anweisung über die Besteuerung der PGH vom 26.09.1953).
Einmalige Bezüge aus dem Nettogewinn unterlagen nach § 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur ”Verordnung über die Sozialpflichtversicherung für Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer” vom 30.04.1959 im Monat der Auszahlung (in der Regel im Februar des Folgejahres) der Sozialversicherungspflicht.
Obwohl der Gewinn im vergangenen Jahr erwirtschaftet wurde, sind nachgewiesene Bezüge aus dem Nettogewinn nicht dem Verdienst des Kalenderjahres vor der Auszahlung hinzuzurechnen, sondern nur im Kalendermonat der Auszahlung als zusätzlicher Arbeitsverdienst zu berücksichtigen. Ist der Monat der Auszahlung des Nettogewinns nicht bekannt, ist regelmäßig von einer Auszahlung im Februar des Folgejahres auszugehen. Die in der Verdienstbescheinigung ausgewiesene Gewinnausschüttung und das in diesem Monat anteilig erzielte Grundentgelt (gegebenenfalls ist der Jahresverdienst durch zwölf zu teilen) sind separat im Monat der Auszahlung zu speichern.
Für Zeiten ab dem 01.03.1971 konnten auch die aus der Gewinnausschüttung erzielten Arbeitsverdienste in der FZR versichert werden. Eine zusätzliche Anrechnung der Gewinnausschüttung kommt deshalb für die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1974 nicht mehr in Betracht.
Nach dem ab 01.01.1975 geltenden Recht unterlagen die einmaligen Bezüge aus dem Nettogewinn nicht mehr der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (§§ 13,14 Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16.01.1975).
Beachte:
Bei Mitgliedern, die im Laufe eines Kalenderjahres aus der PGH ausgeschieden sind (zum Beispiel durch Beendigung der Mitgliedschaft oder Tod) - die zum Zeitpunkt der Auszahlung des Nettogewinns also keine versicherungspflichtige Tätigkeit in der PGH ausübten -, sind die Gewinnanteile, abweichend vom oben genannten Grundsatz, zur Arbeitsvergütung des letzten Monats hinzuzurechnen, in dem noch Versicherungspflicht als PGH-Mitglied bestand.
In Fällen, in denen im Kalenderjahr der Auszahlung des Nettogewinns der PGH Grundwehrdienst in der NVA abgeleistet wurde, ist abweichend vom oben genannten Grundsatz der Gewinnanteil dem letzten mit Pflichtbeiträgen aus der PGH-Tätigkeit belegten Kalendermonat zuzuordnen.
In Monaten, in denen an die PGH-Mitglieder Geldleistungen der Sozialversicherung (Kranken-, Taschen- oder Hausgeld sowie Schwangeren- und Wochengeld) gezahlt wurden, unterlag der Gewinnanteil nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn in dem betreffenden Monat aufgrund des Bezuges dieser Barleistungen keine Arbeitsverdienste vorlagen und demnach keine Sozialversicherungspflicht aufgrund von Einnahmen aus Arbeitsleistungen bestand.
Jahresendprämien
Jahresendprämien aus dem Prämienfonds der Betriebe waren nicht steuerpflichtig und auch nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, weshalb sie nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen sind.
Hinweis:
Während Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem in der ehemaligen DDR kann die Jahresendprämie Arbeitsverdienst im Sinne der Vorschriften des AAÜG sein (BSG vom 23.08.2007, AZ: B 4 RS 4/06 R).
Konkursausfallgeld
Konkursausfallgeld wurde seit dem 01.07.1990 nach § 141a ff. AFG-DDR vom 22.06.1990 an Arbeitnehmer gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig und das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Es wurde längstens für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in Höhe des entgangenen Nettoentgelts gezahlt. In den Sozialversicherungsausweis war das der Nettoberechnung zugrunde zu legende Bruttoentgelt einzutragen, welches zugleich als Arbeitsentgelt im Sinne von § 256a Abs. 2 SGB VI gilt und somit als Arbeitsverdienst zu berücksichtigen ist.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld wurde Arbeitnehmern seit 01.07.1990 gezahlt, wenn infolge von Arbeitsausfall ein vermindertes oder gar kein Arbeitsentgelt bezogen wurde (§§ 63 ff. AFG-DDR vom 22.06.1990). Das die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnis bestand während des Bezuges von Kurzarbeitergeld fort. Für das Kurzarbeitergeld waren Beiträge zur Rentenversicherung allein durch den Arbeitgeber zu zahlen. In den Sozialversicherungsausweis war durch den Arbeitgeber das Entgelt einzutragen, welches ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre. Dieses ist als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Lehrmeisterprämien
Lehrmeisterprämien konnten an Lehrausbilder, Lehrmeister und Lehrobermeister in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gezahlt werden. Für diese Prämie bestand keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung (§ 1 Ziff. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Änderung der Besteuerung des Arbeitseinkommens (2. AStVO) vom 14.12.1953 - GBl. I S. 9). Als Arbeitsentgelt nach § 256a SGB VI sind Lehrmeisterprämien daher nicht zu berücksichtigen.
Leistungszuschläge
Leistungszuschläge, die monatlich aus den Lohnfonds der Betriebe gezahlt und zusätzlich zum Gehalt gewährt wurden, unterlagen - im Gegensatz zu den aus den Prämienfonds der Betriebe gewährten Leistungsprämien - dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht. Leistungszuschläge wurden beispielsweise bei einer vorübergehenden Übertragung von höher bewerteten Arbeiten für die Dauer der Ausübung dieser höherwertigen Arbeit gewährt. Über die Gewährung von Leistungszuschlägen erhielten die Werktätigen entsprechende schriftliche Mitteilungen des Beschäftigungsbetriebes, zum Beispiel in Form eines Zusatzes im Arbeitsvertrag. Sie sind als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Lohnzuschläge
Lohnzuschläge, die in Durchführung des Gesetzes über die Abschaffung von Lebensmittelkarten nach der Verordnung vom 28.05.1958 (GBl. I S. 417) oder nach der Zuschlagsverordnung Landwirtschaft vom 28.05.1958 (GBl. I S. 419) gezahlt wurden, waren nicht beitragspflichtig. Diese Lohnzuschläge wurden bis zum 31.12.1967 gesondert bescheinigt. Sie wurden ab 01.01.1968 zusätzlich - in der Regel mit der Kurzbezeichnung „LZ“, zum Teil aber auch mit anderen Kurzbezeichnungen wie zum Beispiel „LKZ“, „RZVO“ oder Ähnliche - in den Sozialversicherungsausweis eingetragen. Lohnzuschläge sind nicht als Arbeitsentgelt nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Nebenverdienste im AAÜG-Zeitraum
Nebenverdienste im AAÜG-Zeitraum, also die in Zeiten der tatsächlichen Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem aus einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit erzielten Arbeitsverdienste werden grundsätzlich von den Versorgungsträgern festgestellt. Die Versorgungsträger rechnen diese Verdienste gegebenenfalls den aus der Hauptbeschäftigung zu berücksichtigenden Entgelten hinzu. Der sich hieraus ergebende Gesamtarbeitsverdienst wird vom Zusatz- oder Sonderversorgungsträger festgestellt und dem Rentenversicherungsträger übermittelt.
Werden Arbeitsverdienste aus einer Nebenbeschäftigung vom Versorgungsträger bei der Datenmeldung nach § 8 Abs. 2 AAÜG nicht mitberücksichtigt, teilt dies der Versorgungsträger mit. In diesem Fall hat der Rentenversicherungsträger festzustellen, ob die aus der Nebenbeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI anzuerkennen sind.
Wurden die aus der Nebenbeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste versichert, sind sie nach § 256a Abs. 2 SGB VI anzurechnen. Ist eine entsprechende Versicherung unterblieben, ist zu unterscheiden, ob der Versicherte für die Dauer der ausgeübten Nebenbeschäftigung einem Zusatzversorgungssystem angehörte, zu dem Beiträge zu zahlen waren oder nicht.
Mitarbeiter des Staatsapparates, der Parteien und von gesellschaftlichen Organisationen hatten bei Einbeziehung in das entsprechende Zusatzversorgungssystem (Anlage 1 Ziffern 19 bis 27 zum AAÜG) Beiträge zum System zu zahlen. Diese Versicherten waren zu keiner Zeit berechtigt, der FZR beizutreten. Die von ihnen aus einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit erzielten, vom Versorgungsträger bei der Datenmeldung nach § 8 Abs. 2 AAÜG nicht mitberücksichtigten Arbeitsverdienste sind daher als zusätzliche Arbeitsverdienste nach § 256a Abs. 3 SGB VI anzuerkennen.
Versicherte, die den übrigen Zusatzversorgungssystemen (Anlage 1 Ziffern 1 bis 18 zum AAÜG) angehörten, hatten dagegen stets die Möglichkeit, das oberhalb von 600,00 Mark monatlich liegende, in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtige Einkommen aus einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung in der FZR zu versichern. Für diese Versicherten ist somit für Zeiten ab dem 01.03.1971 die Anerkennung zusätzlicher Arbeitsverdienste nach § 256a Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen.
Angehörige der bewaffneten Organe (NVA, Polizei, Feuerwehr, Strafvollzug, Zoll und MfS/AfNS), die einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 Nummern 1 bis 4 zum AAÜG angehörten, waren nicht berechtigt der FZR beizutreten. Die von ihnen aus einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit erzielten, vom Versorgungsträger bei der Datenmeldung nach § 8 Abs. 2 AAÜG nicht mitberücksichtigten Arbeitsverdienste sind daher als zusätzliche Arbeitsverdienste nach § 256a Abs. 3 SGB VI anzuerkennen.
Beachte:
Mitarbeiter des MfS haben zur Tarnung der von ihnen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit häufig eine zivilberufliche Beschäftigung aufgenommen. Die hieraus erzielten Arbeitsverdienste sind bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 4 S. 1 AAÜG). Liegen jedoch für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS für denselben Zeitraum Beitragszeiten nach Bundesrecht vor, hat der Versorgungsträger die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte ohne Beachtung von § 6 Abs. 4 AAÜG zu bescheinigen. Für solche Zeiten sind entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 S. 2 AAÜG keinesfalls ausschließlich die nach Bundesrecht gezahlten Beiträge anrechenbar. Vielmehr ist im Leistungsfall eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei dann zu ermitteln ist, ob die Berücksichtigung von AAÜG-Entgelten oder von Entgelten aus dem Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Schmutzzulagen
Schmutzzulagen zählten nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst und sind daher nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigungsfähig.
Sonntags- und Nachtdienstvergütungen
Sonntags- und Nachtdienstvergütungen an hauptamtliche Ärzte in Polikliniken und Ambulanzen unterlagen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich um Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI.
Sonntagszuschläge
Sonntagszuschläge zählten nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst. Sie können nicht als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI berücksichtigt werden.
Trennungsentschädigungen
Trennungsentschädigungen zählten wie Tagegeld oder Übernachtungsgelder nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsverdienst. Eine Berücksichtigung als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI ist nicht möglich.
Treueprämien
Treueprämien, die bei langjähriger Betriebszugehörigkeit in verschiedenen Bereichen (zum Beispiel Staatsapparat, Bahn, Post, Bergbau, Hoch- und Fachschulwesen, Gesundheitswesen, Volks- und Berufsbildung) zu festen Sätzen regelmäßig einmal jährlich, meist zusammen mit der Jahresendprämie, gewährt worden sind, waren nicht Bestandteil des Arbeitsverdienstes und deshalb lohnsteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Sie können im Rahmen des § 256a SGB VI nicht berücksichtigt werden.
Treuezulagen
Treuezulagen, die von Sonderversorgungsträgern für Zivilbeschäftigte, die nicht den Sonderversorgungssystemen angehört haben, bescheinigt werden, sind nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um nicht sozialversicherungspflichtige Verdienstbestandteile handelte. Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI sind hierfür nicht zu berücksichtigen.
Treuezuschläge
Treuezuschläge nach der 5. Durchführungsbestimmung zur „Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz“ vom 24.01.1956, die bei ununterbrochener Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb ab dem dritten Jahr in Höhe von 5 % und ab dem sechsten Jahr in Höhe von 8 % monatlich mit der Gehaltszahlung ausgezahlt wurden, unterlagen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht (§ 9 Abs. 4 der genannten Verordnung). Sie sind als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Überbrückungsbeträge
Überbrückungsbeträge erhielten Werktätige in Bergbaubetrieben. Sie waren lohnsteuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich daher nicht um Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI. Gezahlt wurden Überbrückungsbeträge, wenn Mitarbeitern aus bestimmten, von ihnen selbst nicht zu verantwortenden Gründen weniger Lohn gezahlt wurde. Erfolgten Lohnminderungen wegen einer planmäßigen Umsetzung infolge Betriebseinschränkungen oder bei Stilllegung des Betriebes oder wurde der Beschäftigte von einer Untertagetätigkeit in eine andere Untertagetätigkeit versetzt, sind Überbrückungsbeträge gezahlt worden. Wenn ein Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde, sind die Ausführungen in der GRA zu § 130 SGB VI zu beachten.
Überbrückungsgeld nach § 121 AGB
Überbrückungsgeld nach § 121 AGB war eine einmalige Geldleistung an Beschäftigte, die infolge von Produktions- oder Strukturveränderungen ihren Arbeitsplatz wechseln mussten und am neuen Arbeitsplatz ihren bisherigen Durchschnittslohn in absehbarer Zeit nicht erreichten. Das Überbrückungsgeld wurde in Höhe einer Jahressumme der voraussichtlichen Minderung des Durchschnittslohnes gezahlt. Es war zwar im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen und gesondert zu kennzeichnen. Es gehörte jedoch zu den nicht beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten, weshalb Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI nicht zu berücksichtigen sind.
Übergangsgeld
Übergangsgeld konnte nach dem Einigungsvertrag an im öffentlichen Dienst zunächst weiterbeschäftigte Personen (einschließlich Soldaten) für die Dauer von bis zu neun Monaten gezahlt werden. Voraussetzung war, dass diese Personen wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar waren oder wegen Auflösung oder auch wegen wesentlicher Änderung der Beschäftigungsstelle eine Verwendung für sie nicht mehr möglich war. Für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld bestand kein Beschäftigungsverhältnis, weshalb weder Versicherungs- noch Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Eine Berücksichtigung als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI ist daher nicht möglich.
Beachte:
Erfolgte für diese Zeit jedoch eine Meldung wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt, ist zu prüfen, ob hierfür Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.
Überstundenvergütungen
Überstundenvergütungen unterlagen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Sie sind als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Überstundenzuschläge
Überstundenzuschläge gehörten nicht zu den beitragspflichtigen Arbeitsverdiensten. Die Berücksichtigung als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI ist nicht möglich.
Urlaubsentschädigungen
Abgeltungen für nicht in Anspruch genommenen tariflichen Urlaub wurden nur in Ausnahmefällen gezahlt. Dies war beispielsweise der Fall, wenn der Erholungsurlaub bis zum 31.03. des nächsten Jahres infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit oder bei Eintritt von Invalidität nicht mehr angetreten werden konnte. Bis Mitte 1957 unterlagen derartige Zahlungen offenbar der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, denn erst im Juni 1957 legte das Ministerium der Finanzen fest, dass aus derartigen Zahlungen keine Beiträge zur Sozialpflichtversicherung zu zahlen sind. Für Zeiten bis zum 30.06.1957 sind deshalb derartige Entschädigungszahlungen als Arbeitsverdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen. Für Zeiten ab 01.07.1957 können gezahlte Urlaubsentschädigungen dagegen nicht als Arbeitsverdienste im Rahmen des § 256a SGB VI berücksichtigt werden.
Vorruhestandsgeld
Vorruhestandsgeld wurde nach der „Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld“ vom 08.02.1990 (Inkrafttreten: 01.02.1990) bis zum 02.10.1990 durch den Arbeitgeber und ab 03.10.1990 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt. Das Vorruhestandsgeld unterlag der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (§ 5 Abs. 1 der genannten Verordnung). Vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 unterlagen Bezieher von Vorruhestandsgeld der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 Buchst. b SVG). Dies galt im Übrigen auch während eines zeitgleichen Bezuges von Rente oder Versorgung. Im Sozialversicherungsausweis waren der Vermerk „Vorruhestandsgeld“ und die Höhe des Vorruhestandsgeldes einzutragen, für das Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt wurden. Ab 01.01.1991 galt das vereinfachte Meldeverfahren.
Für Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsgeld sind Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen. Gleichzeitig erfolgt die Berücksichtigung als Anrechnungszeit (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 4).
Vorruhestandsgeld aus den Sonderversorgungssystemen
Vorruhestandsgeld aus den Sonderversorgungssystemen im Sinne der Anlage 2 zum AAÜG führte bis zum 31.12.1991 nicht zur Versicherungspflicht. Es handelt sich nicht um Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI. Jedoch ist zu prüfen, ob hierfür die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nach § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erfolgen kann (vergleiche GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 4).
Für Zeiten ab dem 01.01.1992 besteht Rentenversicherungspflicht nach § 3 AAÜG in Verbindung mit § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI.
Wartegeld
Wartegeld konnte nach dem Einigungsvertrag an im öffentlichen Dienst zunächst weiterbeschäftigte Personen (einschließlich Soldaten) für die Dauer von bis zu neun Monaten gezahlt werden. Das Arbeitsverhältnis ruhte, bestand also während des Bezuges von Wartegeld weiter. Wenn nach Ablauf des Bezuges von Wartegeld keine Weiterverwendung erfolgte, endete das Beschäftigungsverhältnis automatisch. Bezieher von Wartegeld unterlagen wegen eines noch bestehenden Beschäftigungsverhältnisses der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung war das Wartegeld. Dies entsprach 70 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate. Das Wartegeld ist als Verdienst nach § 256a SGB VI zu berücksichtigen.
Zusätzliche Belohnung
Zusätzliche Belohnung wurde zum Beispiel an Angehörige der Deutschen Reichsbahn (nach der Eisenbahner-Verordnung) oder der Deutschen Post (nach der Postdienstverordnung) gestaffelt nach der Anzahl der Dienstjahre gezahlt. Es handelte sich um jährliche Einmalzahlungen. Die zusätzliche Belohnung wurde zwar mit einem Steuersatz von 5 Prozent versteuert, unterlag jedoch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Hierfür sind Arbeitsverdienste nach § 256a SGB VI nicht zu berücksichtigen.