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Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009: Auskunftsverlangen - Beitreibung von Forderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.04.2023

Änderung

Im Abschnitt 6 wurde die Anschrift der DRV Bund aufgrund einer Organisationsänderung angepasst.

Dokumentdaten
Stand12.04.2023
Version004.00

Inhalt der Regelung

Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009 regelt das Auskunftsverfahren für die Beitreibung einer Forderung nach Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004. Der Träger, der Auskünfte benötigt, kann sich dazu an die Träger in den anderen Mitgliedstaaten wenden.

Der Absatz 1 regelt die Pflicht und den Umfang der ersuchten Partei (Geschäftsprozessteilnehmer) zur Auskunftserteilung an die ersuchende Partei (Geschäftsprozessinhaber).

Absatz 2 legt inhaltliche Anforderungen an das Auskunftsersuchen fest.

Im Absatz 3 werden die Grenzen der Auskunftserteilung bestimmt und der Absatz 4 regelt ergänzend, dass bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung dies gegenüber dem Geschäftsprozessinhaber zu begründen ist.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 ermöglicht die grenzüberschreitende Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen in den Mitgliedstaaten. In den Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 bis Art. 86 VO (EG) Nr. 987/2009 wird dazu Näheres geregelt.

Art. 75 VO (EG) Nr. 987/2009 enthält die notwendigen gesetzlichen Begriffsbestimmungen für das Verfahren (Legaldefinitionen). Das Auskunftsverlangen (Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009) und das Zustellungsersuchen (Art. 77 VO (EG) Nr. 987/2009) sind Vorstufen für das eigentliche Beitreibungsersuchen (Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009).

Art. 82 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009 bestimmt, dass die Beantwortung eines Auskunftsersuchens verweigert werden kann, wenn die zugrundeliegende Forderung älter als fünf Jahre ist.

Art. 77 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt den grenzüberschreitenden Schutz von Sozialdaten. Darin wird zum einen bestimmt, dass eine Übermittlung von Daten nur innerhalb der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des übermittelnden Trägers zulässig ist. Zum anderen darf eine Weitergabe, Speicherung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten beim empfangenden Träger nur im Rahmen der für diesen Träger geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

Den Schutz von Sozialdaten (§ 35 SGB I) regeln die Vorschriften der DSGVO und das zweite Kapitel des SGB X. § 67a SGB X bestimmt die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erhebung von Sozialdaten im Bereich der Sozialverwaltung. Für welche Zwecke Sozialdaten erhoben werden dürfen, bestimmt sich insbesondere nach § 69 SGB X. Die Übermittlung von Daten an entsprechende Stellen im Ausland ist nach den Grundsätzen des § 67d Abs. 1 SGB X unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X möglich.

Auskunftsverlangen

Auf Antrag des Geschäftsprozessinhabers werden von dem Geschäftsprozessteilnehmer alle Auskünfte erteilt, die für die Beitreibung von Nutzen sind (Art. 76 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009). Der Geschäftsprozessteilnehmer gewährt dabei Amtshilfe im Rahmen seiner nationalen Vorschriften. Die Pflicht zur Auskunftserteilung beschränkt sich nicht nur auf die Mitteilung der bereits bekannten und aktuell verfügbaren Daten. Es besteht die Verpflichtung, alle maßgeblichen Daten zu erheben (gegebenenfalls bei anderen Behörden und sonstigen Stellen) und zwar in dem Umfang, wie sie der Geschäftsprozessteilnehmer in Bezug auf die Beitreibung einer vergleichbaren eigenen Forderung selbst erheben würde.

Auskunftsverlangen können sowohl Beitragsforderungen als auch zu Unrecht erbrachte Leistungen betreffen. Sie können in Bezug auf natürliche, aber auch juristische Personen (zum Beispiel in Zusammenhang mit einer Beitragsforderung gegen einen Arbeitgeber) gestellt werden. Bei einem Auskunftsverlangen können Informationen

  • zur Identität,
  • zur Anschrift,
  • über eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehungsweise zu den Einkommensdaten und
  • über einen Sozialleistungsbezug

des Schuldners abgefragt werden sowie alle anderen Informationen, die für den Geschäftsprozessinhaber im Einzelfall in Zusammenhang mit seiner Forderung von Bedeutung sind.

Hinweis:

Ein Auskunftsverlangen kann auch in Fällen, in denen die Forderung zwar schon feststeht, aber noch unklar ist, ob ein Ausgleich nach Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009 oder eine Beitreibung nach Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009 erfolgen soll, genutzt werden, um etwaige Informationen zum Schuldner (z.B. Sozialleistungsbezug) zu gewinnen (vergleiche auch GRA zu Art. 72 VO (EG) Nr. 987/2009; Abschnitt 2 bezüglich etwaiger Forderungen nach § 118 Abs. 4 SGB VI).

Inhalt des Auskunftsersuchens

Nach Art. 76 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009 hat das Auskunftsersuchen die folgenden Angaben zu enthalten:

  • Den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.
  • Der Geschäftsprozessinhaber hat im Auskunftsersuchen alle ihm vorliegenden Angaben zum Schuldner mitzuteilen, damit dem Geschäftsprozessteilnehmer eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Liegen diese Informationen zum Beispiel im Falle der Ermittlung von Erben bei dem Geschäftsprozessinhaber nicht vor, so ist dies im Auskunftsersuchen konkret darzustellen.
  • Der Geschäftsprozessinhaber hat alle ihm bereits vorliegenden Angaben im Auskunftsersuchen anzugeben. Der Geschäftsprozessteilnehmer kann sich dann darauf beschränken, zum einen die Richtigkeit der bekannten Angaben zu prüfen und zum anderen nur die noch nicht bekannten Angaben zu ermitteln. Es sollte vermieden werden, dass der Geschäftsprozessteilnehmer noch zusätzlich Daten erheben muss, die bei dem Geschäftsprozessinhaber bereits hinreichend bekannt sind.
  • Das Auskunftsersuchen muss bereits detaillierte Angaben zur Art der Forderung und deren Höhe im Zeitpunkt des Ersuchens beinhalten. Dies ist erforderlich, weil unter Umständen nationale Bestimmungen der Mitgliedstaaten den zulässigen Umfang der zu übermittelnden Daten von der Art und der Höhe einer Forderung abhängig machen.

Die vorgenannten Inhalte eines Auskunftsverlangens werden durch das Strukturierte Elektronische Dokument (SED) R012 abgedeckt (siehe Abschnitt 7).

Auskunftserteilung

Wird die Deutsche Rentenversicherung um Auskünfte gebeten, sind alle Ermittlungen zulässig, die auch bei deutschen Beitrags- oder Leistungsforderungen national durchgeführt werden dürfen, denn die Datenerhebung und -übermittlung richtet sich nach deutschem Recht (siehe GRA zu § 67a SGB X, GRA zu § 69 SGB X und GRA zu § 77 SGB X).

Eine mögliche Datenerhebung erfolgt nach § 67a SGB X. Wird für einen Schuldner ein Versicherungskonto geführt, reichen regelmäßig die darin enthaltenen Informationen (Wohnort, Arbeitgeber, Entgelthöhe, Sozialleistungsbezug) aus, um ein Auskunftsverlangen zu beantworten. Sofern Ermittlungen durchzuführen sind, werden diese so geführt, als wäre die ausländische Forderung eine vergleichbare deutsche. Ermittlungen bei den Einwohnermeldeämtern beziehungsweise sonstigen Behörden oder Stellen sind zulässig, wenn sie beispielsweise die Feststellung der aktuellen Anschrift einer Person oder die Ermittlung von Erben betreffen.

Die Datenübermittlung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c DSGVO in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X und § 77 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGB X. Eine Vergleichbarkeit ist gegeben, da es sich bei dem Geschäftsprozessinhaber um einen Träger im anderen Mitgliedstaat handelt und die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stelle erforderlich sind, die eindeutig dem Bereich der sozialen Sicherheit zugeordnet werden können. Übermittelt werden dürfen alle Informationen bezüglich der Identität des Schuldners, zu dessen Anschrift sowie Angaben zur einer Beschäftigung oder Tätigkeit, inklusive etwaiger Entgeltdaten. Sofern ein Sozialleistungsbezug vorliegt und es sich dabei nicht um eine laufende Rente handelt, können Informationen über den zuständigen Leistungsträger einschließlich des dortigen Ordnungsmerkmals oder Aktenzeichens mitgeteilt werden, damit der Geschäftsprozessinhaber in die Lage versetzt wird, sich diesbezüglich unmittelbar mit diesem Leistungsträger in Verbindung zu setzen. Eventuell besteht dann die Möglichkeit eines vorrangigen trägerübergreifenden Ausgleichs der Forderung nach Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009.

Auskunftsverweigerung

Auskünfte, die

  • nicht beschafft werden können - weil für diese Person keine Informationen verfügbar sind oder sie nach den Rechtsvorschriften des Geschäftsprozessteilnehmers bei nationalen Forderungen nicht erteilt werden dürfen -,
  • Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse preisgeben würden,
  • die Sicherheit oder öffentliche Ordnung verletzen würden,

müssen nicht übermittelt werden (Art. 76 Abs. 3 VO (EG) Nr. 987/2009).

Ebenfalls keine Verpflichtung zur Amtshilfe besteht, wenn der Vollstreckungstitel älter als fünf Jahre ist (Art. 82 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 987/2009). Die Gründe, warum dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen wird, sind dem Geschäftsprozessinhaber mitzuteilen (Art. 76 Abs. 4 VO (EG) Nr. 987/2009).

Die Deutsche Rentenversicherung ist Geschäftsprozessinhaber

Ist eine Überzahlung aufgrund zu Unrecht geleisteter Sozialleistungen entstanden beziehungsweise besteht eine offene Beitragsforderung, so ist anhand des Einzelfalles zu prüfen, ob und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt ein Auskunftsersuchen an den mitgliedstaatlichen Träger im Wohnsitzstaat des Schuldners erforderlich und erfolgversprechend ist.

Zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung

Zuständig für die Erstellung des Auskunftsersuchens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, sofern das Versicherungskonto dort geführt wird.

Im Bereich der Regionalträger ist der Träger zuständig, bei dem die Forderung entstanden ist. Jeder Regionalträger ist also Geschäftsprozessinhaber und gibt etwaige Vorgänge seit dem 01.07.2019 nicht mehr zur Amtshilfe an die für den Wohnsitzstaat nach den §§ 128 Abs. 3, 128a SGB VI zuständige deutsche Verbindungsstelle auf der Ebene der Regionalträger ab.

Vorrang der direkten Informationsbeschaffung

Zunächst sind die für die Rückforderung der Überzahlung beziehungsweise für die Forderung einer Beitragsschuld erforderlichen Angaben zum Schuldner mit den im Rahmen der nationalen Gesetzgebung bestehenden Möglichkeiten zu ermitteln. So sind die erforderlichen Angaben zum Schuldner vorrangig bei diesem selbst zu ermitteln. Bezieht der Schuldner Leistungen von anderen deutschen Sozialleistungsträgern, so können erforderliche Informationen auch bei diesen mittels Auskunftsersuchen nach § 69 SGB X erfragt werden.

Zeitpunkt und Umfang des Auskunftsersuchens

Sofern die zur Beitreibung der Forderung erforderlichen Auskünfte nicht vom Schuldner selbst erteilt werden und/oder für die Prüfung der weiteren Verfahrensschritte wesentliche Angaben nicht auf andere Art und Weise beschafft werden können, so sind die für die weitere Sachverhaltsprüfung erforderlichen Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009 beim Träger des Mitgliedstaates zu erheben. Regelmäßig wird dies der Träger des Mitgliedstaates sein, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Nähere Informationen zur Zuständigkeit oder etwaigen Besonderheiten in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten können der GRA zu Art. 78 VO (EG) Nr. 987/2009, Anlage 1 entnommen werden.

Der Zeitpunkt und der Umfang der zu ermittelnden Daten bestimmen sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Ein Auskunftsersuchen kann nicht nur einmalig innerhalb eines Verfahrens gestellt werden, sondern auch gegebenenfalls mehrfach. So können beispielsweise im Falle einer nach dem Tod überzahlten Rentenleistung über den Träger des Wohnmitgliedstaats des verstorbenen Leistungsberechtigten in einem ersten Schritt die Namen und Anschriften der uns bislang unbekannten Erben ermittelt werden. Nach Bestimmung des rückzahlungspflichtigen Erben können in einem zweiten Auskunftsersuchen dann die Einkommensverhältnisse dieser Person ermittelt werden, sofern diese entsprechende Auskünfte verweigert hat.

Angaben zum Schuldner

Das SED R012 trägt den Mindestinformationen zur Identifikation des Schuldners Rechnung (Art. 76 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Der anfragende Träger hat im SED R012 ausreichende Informationen über den Schuldner zur Verfügung zu stellen, damit der antwortende Träger diesen identifizieren und die gewünschten Informationen erteilen kann. Bei natürlichen Personen sind diese Informationen in den Ziffern 5 und 6 des SED R012 enthalten.

Beachte:

Wichtig ist, dass aus dem Auskunftsverlangen klar hervorgeht, um welche Person es bei dem Auskunftsverlangen geht. Insbesondere in Fällen der Überzahlung über den Tod hinaus ist der Schuldner regelmäßig nicht mit dem verstorbenen Rentenbezieher identisch. Aus dem Auskunftsverlangen muss dann deutlich werden, wer der eigentliche Schuldner ist. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn in dem Ersuchen das ausländische Aktenzeichen für den Verstorbenen angegeben wird (zum Beispiel bei einem verstorbenen Doppelrentner).

Die Deutsche Rentenversicherung ist Geschäftsprozessteilnehmer

Für alle eingehenden Auskunftsersuchen besteht ab 01.07.2019 eine zentrale Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund (dort: Dezernat 3003 Bereich 06), unabhängig davon, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund für die eventuell genannte Versicherungsnummer zuständig ist oder für den Schuldner keine Versicherungsnummer ermittelt werden kann.

Beachte:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die eigentliche Forderung (Beitragsforderung/Forderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen) (auch) aus dem Sektor „Rente“ entstammt. Stammt die Forderung aus einem anderen Sektor (zum Beispiel Arbeitslosenversicherung), so ist folglich der zuständige deutsche Träger aus diesem Bereich vorrangig zuständig und das Ersuchen direkt dorthin abzugeben. Beachte auch Abschnitt 6.1.

Wenn bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung ein Auskunftsersuchen eingeht und die Forderung auch den Sektor „Rente“ umfasst oder die Zuständigkeit unklar ist, ist der Vorgang folglich umgehend an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Dezernat 3003 Bereich 06, 10704 Berlin weiterzuleiten, damit dort zunächst die generelle Zuständigkeit der Rentenversicherung geprüft werden kann.

Bei Beitragsforderungen, die den Bereich Rente betreffen (bei sektorübergreifenden Beitragsforderungen beachte bitte auch Abschnitt 6.1), und bei Forderungen wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen aus dem Bereich Rente ist generell die Zuständigkeit der Rentenversicherung gegeben, auch wenn für die Person des Schuldners bisher kein Versicherungskonto besteht. Bei eingehenden Auskunftsersuchen wird daher in einem ersten Schritt immer geprüft, ob für die Person des Schuldners eine Versicherungsnummer besteht. Kann für den Schuldner keine Versicherungsnummer ermittelt werden, wird geprüft, ob anhand der übermittelten Identitätsmerkmale die Vergabe einer Versicherungsnummer möglich ist. Danach kann die Auskunft erteilt werden. Gegebenenfalls schließen sich daran weitere Beitreibungsmaßnahmen (Beitreibungsersuchen) an.

Fehlen der ersuchenden Partei bereits wesentliche Auskünfte zur Identität des Schuldners an sich (zum Beispiel sind bei nach dem Tod überzahlten Rentenleistungen noch gar keine Erben bekannt), ist der Vorgang entweder unter der Versicherungsnummer des verstorbenen Leistungsberechtigten (falls eine solche vorhanden ist) zu bearbeiten oder die Ermittlung der Erben ist unabhängig von einer Versicherungsnummer durchzuführen.

Zuständigkeit der DVKA

Für Beitragsforderungen, die mehrere Sektoren (inklusive der Krankenversicherung) oder einen Arbeitgeber betreffen, ist grundsätzlich die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) gegeben.

Hinweis:

Die DVKA nimmt am Verfahren „eSolution“ teil. Mit diesem Verfahren wurde berechtigten externen Stellen eine Möglichkeit geschaffen, online mit der Deutschen Rentenversicherung zu kommunizieren bzw. bestimmte Datenabrufe zu tätigen. Folgende Funktionen stehen im Verfahren „eSolution“ zur Verfügung:

  • Ermittlung der Versicherungsnummer und
  • Auskunft zu einer Versicherungsnummer.
  • Unter dem Menüpunkt „Anzeige zum Versicherten“ kann der Nutzer folgende Informationen abrufen:
    • Kontoführer,
    • Anschrift und
    • Rentenantrag/-bezug.

Über das Verfahren eSolution kann die DVKA die Versichertenbestände der DRV einsehen, bei Bedarf Kontakt mit dem kontoführenden Versicherungsträger aufnehmen und die Anfrage beantworten.

Kann für den Einzelfall keine deutsche Versicherungsnummer ermittelt werden oder wurde nur zum Zwecke der Zuordnung eine deutsche Versicherungsnummer neu vergeben, dann wird bei einer sektorübergreifenden Beitragsforderung der Vorgang nicht abgegeben und dem ausländischen Träger mitgeteilt, dass eine Auskunft nicht möglich ist.

Umfang der Auskunftserteilung

Auskünfte im Rahmen von Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009 sind in dem Umfang zu erteilen, wie sie bei einer entsprechenden inländischen Forderung erteilt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, welcher mitgliedstaatliche Sozialleistungsträger das Ersuchen stellt und um was für eine Forderung es sich handelt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung auf einer spezifischen Leistungsart beruht, die auch das nationale Recht des ersuchten Trägers kennt. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die Forderung einem entsprechenden Zweig der Sozialversicherung zugeordnet werden kann (zum Beispiel Geldleistung bei Krankheit, Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind daher regelmäßig zuständig, wenn ein Auskunftsersuchen in Zusammenhang mit einer Beitragsforderung oder einer Forderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen aus dem Sektor Rente gestellt wird.

Anhand der §§ 67 ff. SGB X ist zu prüfen, welche Art von Daten erhoben werden dürfen und in welchem Umfang Auskünfte erteilt werden können.

Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens sind nicht nur die bei der Deutschen Rentenversicherung bereits bekannten Daten mitzuteilen, sondern auch die vom Geschäftsprozessinhaber noch zusätzlich erbetenen Auskünfte. Hierfür sind dazu wiederum im Rahmen der §§ 67 ff. SGB X durch den Träger der Deutschen Rentenversicherung bei anderen deutschen Sozialleistungsträgern oder anderen Stellen (zum Beispiel Einwohnermeldeämter, Gewerbeämter et cetera) die noch fehlenden Angaben zu ermitteln.

Die so ermittelten Daten sind dann dem Geschäftsprozessinhaber zu übermitteln. Daneben ist zu begründen, welche angefragten Daten nicht mitgeteilt werden können, sei es, weil die Erhebung dieser Daten nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht zulässig ist, oder weil die erforderlichen Angaben nicht bekannt sind und auch nicht beschafft werden können.

Datenaustausch und Formblätter

Die Kommunikation zwischen den mitgliedstaatlichen Trägern soll grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Dazu sind Strukturierte Elektronische Dokumente (SEDs) entwickelt worden (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d VO (EG) Nr. 987/2009). Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation über EESSI enthalten die EESSI-Verfahrensbeschreibungen; dort wird auch der Geschäftsprozess des Auskunftsersuchens nach Art. 76 VO (EG) Nr. 987/2009 (R_BUC_05) näher beschrieben und wie dieser vollelektronisch bearbeitet werden kann.

In einer Übergangszeit, bis zum endgültigen Einsatz der elektronischen Übermittlung, können die SEDs weiterhin als Papiervordrucke genutzt werden. Für das Auskunftsverlangen und dessen Beantwortung gibt es die SEDs:

  • R012 (Auskunftsverlangen),
  • R014 (Antwort auf ein Auskunftsverlangen).

Auskunftsverlangen aus den Mitgliedstaaten in freier Form oder mittels E001 sind möglich, sofern sie die notwendigen Angaben enthalten (siehe Abschnitt 2). Die Beantwortung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt aber immer mit dem SED R014.

VO (EG) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009

Inkrafttreten: 01.05.2010

Quelle: Amtsblatt (EU) Nr. L 284/1 vom 30.10.2009

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