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L 3 R 659/13

Tatbestand

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anzugeben, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr. 000 des verstorbenen Versicherten Q O war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 327,21 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der am 00.00.1911 geborene Versicherte Q O bezog von der Klägerin Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag in Höhe von 327,62 EUR. Er verstarb am 27.09.2011. Die Rente für den Monat Oktober 2011 gelangte noch zur Auszahlung. Den Versicherten betreffende Nachlassvorgänge konnten nicht ermittelt werden (Auskunft des Amtsgerichts S vom 03.01.2012).

Aufgrund des Verlangens der Klägerin, die für den Monat Oktober 2011 zu Unrecht geleistete Rente zurückzuüberweisen, teilte die Beklagte mit, der Kontostand am 12.10.2011 - Tag des Eingangs des Rückforderungsersuchens - habe 0,41 EUR (Haben) betragen. Dieser Betrag werde überwiesen. Vor Eingang der Rente am 30.09.2011 habe der Kontostand 2.012,79 EUR (Haben) betragen. Vor Eingang des Rückforderungsverlangens seien Verfügung in einem Umfang von 2.340,00 EUR vorgenommen worden. Ausweislich der beigefügten Aufstellung der Beklagten über Kontobewegungen auf dem Konto des Versicherten wurden am 04.10.2011 zwei Auszahlungen an Geldautomaten in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR und am 05.10.2011 in Höhe von 340,00 EUR vorgenommen. Als Verfügender ist benannt "Kontoinhaber". Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2011 mit, dass das Girokonto noch nicht aufgelöst sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfe sie keine Auskunft über kontoverfügungsberechtigte Personen geben. Sie sei nur befugt, Auskünfte zu Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn diese auch tatsächlich über die überzahlten Rentenbeträge verfügt hätten. Vorliegend seien Verfügungen mit der EC-Karte, ausgestellt auf Herrn Q O, unter Eingabe der Pinnummer, erfolgt. Über die Identität der verfügenden Person liege keine Information vor. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis, dass sich eine nicht berechtigte Person in Besitz der EC-Karte und der dazugehörigen Geheimzahl befunden habe. Die Voraussetzungen zur Bekanntgabe von eventuellen Verfügungsberechtigten lägen demnach nicht vor.

Die Klägerin hat am 06.03.2012 Klage erhoben. Im Hinblick darauf, wer Verfügender sei beziehungsweise als Verfügender in Anspruch genommen werden könne, komme es nicht darauf an, dass dieser aktiv über einen entsprechenden Betrag verfügt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.12.1988 - B 9 V 48/97 R) seien als kontoverfügungsberechtigte Personen allgemein Verfügungsberechtigte anzusehen, u.a. auch diejenigen, die eine Kontovollmacht besäßen. Ein Kontobevollmächtigter habe die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht über das Konto verfügten oder Beträge in Empfang nähmen. Sie seien ggf. als Verfügende erstattungspflichtig und über sie sei von dem Geldinstitut Auskunft zu geben.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestehe. Die Frage von EC-Kartenverfügungen mit PIN der verstorbenen Leistungsberechtigten durch unbekannte Dritte sei durch das BSG zwischenzeitlich geklärt (Urteil vom 22.04.2008 - B 52/4 R 79/06 R; Urteile vom 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R). Der Rentenversicherungsträger müsse sich derartige Verfügungen durch Unbekannte als anderweitige Verfügungen entgegen halten lassen. Nichts anderes könne hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gelten. Dem Rentenversicherungsträger seien auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nachgekommen. Sie, könne als Geldinstitut nur verpflichtet sein, Auskünfte über ihr bekannte Tatsachen zu erteilen. Es handle sich um eine Auskunftspflicht und nicht etwa um eine Informationsbeschaffungspflicht. Ihr sei unbekannt, welche Person die Geldautomatenverfügungen vorgenommen oder zugelassen habe. Ein Geldinstitut könne nur zur Bekanntgabe etwa vorhandener Kontobevollmächtigter verpflichtet seien, wenn entweder mit der EC-Karte des Bevollmächtigten und nicht des Kontoinhabers verfügt worden sei oder aber für das Geldinstitut erkennbar sei, dass der Kontobevollmächtigte selbst in Person verfügt oder wissentlich die Verfügung zugelassen habe. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Dass ihr eine Kontobevollmächtigung eingeräumt wurde mache eine Person noch nicht zum Verfügenden oder Verfügungsempfänger.

Durch Urteil vom 25.04.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI solle nur dann gelten, wenn die Personen an der Vermögensverschiebung auf dem Konto des Verstorbenen zumindest mittelbar beteiligt gewesen seien. Hinsichtlich der Barabhebungen von dem Konto des Versicherten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an dem Zahlungsgeschäft eine kontobevollmächtigte Person beteiligt gewesen sei. Die Vornahme des Zahlungsgeschäfts zu Lasten des Kontos des Verstorbenen durch aktives Tun einer kontobevollmächtigten Person werde auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus fehlten aber auch jegliche Anhaltspunkte für ein Zulassen der Geschäfte durch eine kontobevollmächtigte Person. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordere ein pflichtwidriges Unterlassen durch eine vorwerfbare unterlassene Handlung, wie zum Beispiel die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, wodurch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden könnten. Die Klägerin habe zu einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Kontobevollmächtigten nichts vorgetragen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer auf ein pflichtwidriges Unterlassen einer verfügungsberechtigten Person geschlossen werden könnte. Die Barabhebungen seien bereits kurz nach dem Tod des Versicherten mit dessen EC-Karte erfolgt und das Konto sei auch nicht kurz danach durch eine kontobevollmächtigte Person gesperrt worden. Da jegliche Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Unterlassen einer kontobevollmächtigten Person fehlten und allein die Verfügungsberechtigung über ein Konto nicht ausreiche, damit eine Person Verfügende sei, bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Auskunft zu erteilen. Es werde nicht verkannt, dass weitere Ermittlungen der Klägerin hinsichtlich eines pflichtwidrigen Unterlassens einer verfügungsberechtigten Person zumeist die Kenntnis voraussetze, ob und ggf. welche Personen eine Kontovollmacht über das Konto hatten. Der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch einen Auskunftsanspruch nur insoweit geregelt, dass ein Geldinstitut eine Auskunft über Name und Anschrift eines Empfängers oder Verfügenden oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers zu erteilen habe. Eine etwaige kontobevollmächtigte Person falle vorliegend nicht unter diesen Personenkreis. Eine erweiternde Auslegung der Norm auf alle über das Konto verfügungsberechtigten Personen scheide in Anbetracht des klaren Wortlautes der Norm aus. Zudem würde ein derartiger umfangreicher Auskunftsanspruch einen Eingriff in das Bankgeheimnis darstellen, der einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedürfe. Der Zweck des Auskunftsanspruchs erstrecke sich auch nur auf die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und durchbreche allgemein hierfür im Interesse der Realisierung des Rückforderungsanspruchs die jeweils bestehenden vertraglichen Regelungen über den Schutz der Daten des Kontoinhabers.

Gegen das ihr am 10.06.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.07.2013 Berufung eingelegt. Es stelle sich die Frage, wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis habe gelangen können, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein Zulassen der Geschäfte durch eine kontobevollmächtigte Person, wenn nicht bekannt sei, ob es überhaupt eine kontobevollmächtigte Person gebe. Auch der Hinweis, die Klägerin habe zu einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Kontobevollmächtigten nichts vorgetragen, sei unverständlich, da mit der Auskunftsklage doch gerade das Ziel verfolgt werde, dass die Beklagte überhaupt angebe, ob es eine kontobevollmächtigte Person gibt (und wenn ja, Name und Anschrift zu benennen). Es dürfte unstreitig sein, dass ein Kontobevollmächtigter ein Verfügender sein könne, nämlich dann, wenn er sich im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung pflichtwidrig verhalten habe. Wenn sich das Geldinstitut weigere, dem Rentenversicherungsträger anzugeben, ob es einen Kontobevollmächtigten gebe, wäre es folglich Aufgabe des Geldinstituts, die Prüfung vorzunehmen, ob sich bei Vorhandensein eines Kontobevollmächtigten dieser pflichtwidrig verhalten habe. Die Geldinstitute wären somit zu einer umfassenden entsprechenden Prüfung verpflichtet. Über das Ergebnis dieser Prüfung und unter Darlegung der Ermittlungstätigkeiten müssten sie den Rentenversicherungsträger informieren. Dies erscheine nicht sachgerecht, so dass im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Nennung von Verfügenden nicht auf die Legaldefinition der Vorschrift zurückgegriffen werden sollte.

Die Klägerin beantragt,

  • das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr. 000 des verstorbenen Versicherten Q O war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Die Beklagten beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen und vorsorglich, die Revision zuzulassen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen. Diese haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 ist abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto des Versicherten war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen.

Nach § 118 Abs 4 S 3 SGB VI hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Beklagte hat die Rücküberweisung der für den Monat Oktober 2011 zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten geleisteten Rente über eine Betrag in Höhe von 0,41 EUR hinaus abgelehnt, weil über den entsprechenden Betrag anderweitig verfügt worden ist. Im Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangen waren - nach Überweisung der Rentenleistung für den Monat Oktober 2011 - Verfügungen in einem Umfang von 2.340,00 EUR erfolgt. Es verblieb ein Guthaben in Höhe von 0,41 EUR. Daher ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Name der verfügenden Person sei ihr nicht bekannt, da die Verfügungen in Höhe von insgesamt 2.340,00 EUR mit der EC-Karte und PIN des verstorbenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Urteile des BSG vom 22.04.2008 - B 52/4 R 79/06 R und vom 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R stützen. Zwar ging es auch dort um Fälle, in denen mittels EC-Karte und PIN des verstorbenen Kontoinhabers verfügt worden und Name und Anschrift derjenigen Person nicht bekannt war, die am Geldautomaten nach dem Tod des Versicherten mittels Kartenverfügung eine Barabhebung vorgenommen hat. Streitig war dort aber, ob sich das Geldinstitut bei dieser Konstellation auf den Entreicherungseinwand berufen kann. Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob für das Geldinstitut die Verpflichtung besteht, Auskunft über Name und Anschrift einer kontobevollmächtigten Person als mögliche Verfügende zu geben.

Zwar bestimmt § 118 Abs 4 S 3 SGB VI ausdrücklich nur, dass das Geldinstitut Name und Anschrift des "Empfängers" oder "Verfügenden" und "etwaiger neuer Kontoinhaber" zu benennen hat. Jedoch erfasst der Begriff "Verfügender" nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine kontobevollmächtigte Person. Andernfalls wäre es der Klägerin nicht möglich, im Fall des Zulassens einer Verfügung durch den Kontobevollmächtigten das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen und ggf. gegen diese geltend zu machen.

Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft stellt sich als spiegelbildlich zum Recht der Beklagten dar, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen (BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R). Kann sich die Beklagte auf den Entreicherungseinwand berufen, weil nach Eingang der Rentenleistung über den Betrag anderweitig verfügt wurde, ist sie dem Rentenversicherungsträge gegenüber zur Offenlegung verpflichtet, damit dieser in die Lage versetzt wird, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts dient der Vorbereitung des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und alle Personen, die über den fehlüberwiesenen Rentenbetrag verfügt haben (Verfügende) oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist (Empfänger). Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Feststellung der nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI Erstattungsverpflichteten ermöglichen (BSG Urteil vom 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R).

Nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI sind Verfügende Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Das "Zulassen" eines banküblichen Zahlungsgeschäfts setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbare unterlassene Handlungen voraus (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11). Solche Handlungen sind beispielsweise die Kontensperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die die Verfügungen Dritter über das Konto hätten verhindert werden können. Eine solche Sorgfaltspflicht obliegt dem Kontobevollmächtigten, der für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten einzustehen hat. Eine in diesem Sinne zu vertretende Pflichtverletzung des Kontobevollmächtigten durch Unterlassen setzt zumindest dessen Erkenntnis voraus, dass ein konkreter Handlungsbedarf besteht, durch den eine Schädigung der Beklagten vermieden werden kann. Ansonsten läge im Ergebnis eine allein durch die Verfügungsberechtigung begründete Garantiehaftung des Kontobevollmächtigten vor, die das Bundessozialgericht gerade ausgeschlossen hat (Urteil des Senats vom 15.05.2016 - L 3 R 360/15). Damit ist für die Frage, ob ein "Zulassen" vorliegt, zu prüfen, ob einer kontobevollmächtigten Person ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, und ob sie schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Dazu sind deren Kenntnisstand und ggf. deren Einsichtsfähigkeit zu ermitteln.

Diese umfassende Prüfung, ob eine kontobevollmächtigte Person Verfügende durch pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen Handlung ist, und damit ein Erstattungsanspruch gegen sie besteht, kann nur dem Rentenversicherungsträger auferlegt werden. Es ist nicht Aufgabe des Geldinstituts, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zu prüfen. Der Gesetzgeber hat dem Geldinstitut lediglich eine Auskunftspflicht und keine Prüfpflicht auferlegt. Dass dem Geldinstitut eine Pflicht zur Prüfung rechtlicher Tatbestände nicht auferlegt wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch daraus, dass dem Geldinstitut im Rahmen der Auskunftspflicht die Verpflichtung auferlegt wurde, "etwaige" neue Kontoinhaber zu benennen. Damit hat das Geldinstitut nur anzugeben, wer möglicher Kontoinhaber ist, und nicht zuvor zu prüfen, ob diese Person tatsächlich Kontoinhaber ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderung.

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