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§ 47 SGB I: Auszahlung von Geldleistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2021

Änderung

Die GRA wurde an die ab dem 01.12.2021 geltende Rechtslage angepasst.

Dokumentdaten
Stand21.07.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 in Kraft getreten am 01.07.2020
Rechtsgrundlage

§ 47 SGB I

Version005.00

Inhalt der Regelung

§ 47 SGB I regelt als Teil des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teil des SGB, in dem die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche des SGB nach dem Vorbild des BGB zusammengefasst wurden, die Auszahlung von Geldleistungen.

Beachte:

Die Ausführungen in diesem Abschnitt der GRA stellen auf die bis zum 30.11.2021 geltende Rechtslage ab. Die ab dem 01.12.2021 geltende Rechtslage wird vorübergehend im Abschnitt 5 dieser GRA abgebildet.

Nach § 47 SGB I sollen die Rentenversicherungsträger die Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überweisen, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuch keine Regelungen hierzu enthalten. Auf Verlangen des Leistungsberechtigten ist ihm die Geldleistung jedoch auch kostenfrei an seinen Wohnsitz zu übermitteln. Die Vorschrift wurde als „Soll-Vorschrift“ gefasst, um den jeweiligen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Der Begriff „Geldleistungen“ stellt auf § 11 SGB I ab und meint im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die Sozialleistungen in Geld, die von den Rentenversicherungsträgern gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I zu erbringen sind.

§ 47 SGB I will - als Rahmenregelung für die Auszahlung von Geldleistungen soweit es die Art und Weise der Zahlung anbelangt - in bestehende andere Regelungen nicht eingreifen. Die Vorschrift geht mit Recht davon aus, dass die Auszahlung von Geldleistungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen teilweise unterschiedlich geregelt ist, wie dies zum Beispiel im SGB III der Fall ist (vergleiche § 337 SGB III). Deshalb hat § 47 SGB I nur subsidiären Charakter; dies wird vom Gesetzgeber trotz des allgemeinen Vorbehalts in § 37 SGB I ausdrücklich noch einmal durch die Eingangsformulierung herausgestellt.

§ 47 SGB I gilt nicht nur für den (eigentlichen) Leistungsberechtigten, sondern erfasst auch die Auszahlung an andere Personen oder Stellen (zum Beispiel im Rahmen von §§ 48 und 49 SGB I).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Sonderbestimmungen des Rechts der Rentenversicherung (§§ 118 bis 120 SGB VI und § 272a SGB VI) gehen § 47 SGB I vor. In den § 118 SGB VI und § 272a SGB VI ist insbesondere der Zeitpunkt der Auszahlung und die Fälligkeit der laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes geregelt. Der § 119 SGB VI regelt die Abwicklung der Auszahlung dieser Geldleistungen und normiert die Grundlagen der nach § 120 SGB VI zu erlassenden Rechtsverordnungen. § 120 SGB VI beinhaltet die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, dass die zur Durchführung des § 119 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 SGB VI erforderlichen näheren Bestimmungen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt werden können.

Durch das 'Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 3. SGB VI-ÄndG -' vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) wurde § 118 SGB VI mit Wirkung ab 01.03.2004 geändert und gleichzeitig § 272a SGB VI neu aufgenommen. In § 118 Abs. 1 SGB VI wurden die Modalitäten zur Fälligkeit und zur Auszahlung von laufenden Geldleistungen grundsätzlich neu geregelt. Renten, die nach dem 31.03.2004 beginnen, werden nunmehr „nachschüssig“ gezahlt. Das heißt, die Renten werden erst am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und an dessen Ende die Leistung fällig wird. Für Personen, deren Rente bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch bei der alten Regelung, das heißt, die Renten werden weiterhin "vorschüssig" gezahlt. Deshalb regelt der neu in das SGB VI aufgenommene § 272a SGB VI, dass laufende Geldleistungen, die vor dem 01.04.2004 begonnen haben, am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt werden, der dem Monat der Fälligkeit der Leistung - im Ergebnis also "für den die Rente zu zahlen ist" - vorausgeht. Die Renten sind auch nicht mehr zum, sondern am letzten Bankarbeitstag auszuzahlen, wobei bei Zahlung auf ein Konto im Inland allein die Wertstellung des überwiesenen Betrages für die Auszahlung maßgebend ist. Nähere Einzelheiten können der GRA zu § 118 SGB VI und der GRA zu § 272a SGB VI entnommen werden.

Durch Art. 6 Nr. 9 des 7. SGB IV-ÄndG wird nach § 118 Abs. 2a SGB VI ein Absatz 2b einfügt. Die Ergänzung des § 118 SGB VI steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Änderung des § 47 SGB I zum 01.12.2021 (vergleiche die Ausführungen unter Historie). Nach § 118 Abs. 2b SGB VI erfolgt in Fällen des § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist. § 118 Abs. 2b SGB VI tritt gemäß Art. 28 Abs. 5 des 7. SGB IV-ÄndG am 01.12.2021 in Kraft.

§ 4 ZRBG regelt, dass Renten mit Zeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden sollen (siehe GRA zu § 4 ZRBG, Abschnitt 2).

Auszahlung der Renten durch die Träger der Rentenversicherung

Die näheren Einzelheiten des Rentenzahlverfahrens sind in Teil 1 und Teil 2 der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) geregelt. Der Teil 1 der RZB enthält ausschließlich die im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 120 SGB VI ergangene „Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung - RentSV) vom 28.07.1994 (BGBl. I S. 1867), an die die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der Renten Service der Deutschen Post AG gebunden sind (vergleiche auch Abschnitt 1.1). In § 9 RentSV wird dabei unter anderem definiert, wann im Rentenzahlverfahren von einer Inlandszahlung (vergleiche Abschnitt 2.1) und einer Auslandszahlung (vergleiche Abschnitt 2.2) gesprochen wird. Im Teil 2 der RZB sind die Vereinbarungen mit der Deutschen Post AG einschließlich der technischen Beschreibungen enthalten.

§ 119 Abs. 1 S. 1 SGB VI schreibt vor, dass die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (bis zum 31.12.2004: Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten) die laufenden Geldleistungen, das heißt, die Renten, die Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Leistungen für Kindererziehung, aber auch die Rentenabfindungen sowie Beitragserstattungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen müssen. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung sind durch § 119 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 120 SGB VI demzufolge verpflichtet, die Auszahlung der Geldleistungen durch die Deutsche Post AG vornehmen zu lassen. Eine Auszahlung der laufenden Geldleistungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung ohne Zwischenschaltung des Renten Service der Deutschen Post AG (zum Beispiel Auszahlung der laufenden Rentenleistung in bar an der Hauptkasse eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung) ist somit nicht zulässig.

Kosten dürfen dem Rentenberechtigten für die Überweisung auf ein Konto oder die Übermittlung an seinen Wohnsitz mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des § 47 SGB I und in Ermangelung anderslautender Regelungen im SGB VI weder durch die Rentenversicherungsträger noch durch den Renten Service der Deutschen Post AG in Rechnung gestellt werden. Hinsichtlich der Auslandszahlungen gelten hierzu aber Besonderheiten; auf den Abschnitt 2.2 wird hingewiesen. Unter Umständen muss vom Leistungsempfänger an das kontoführende Geldinstitut eine sogenannte „Kontoführungsgebühr“ gezahlt werden, was jedoch nicht dem Verantwortungsbereich der Rentenversicherungsträger zugerechnet werden kann. Somit scheidet eine Übernahme dieser Kosten durch die Rentenversicherungsträger aus (BSG vom 24.01.1990, AZ: 2 RU 42/89, SozR 3-1200 § 47 Nr. 1 sowie Breith. 1990, 562).

Die Deutsche Post AG erhält für das Auszahlen der Renten und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben eine Vergütung, deren Höhe, Fälligkeit und Anpassung in den §§ 32 bis 35 der RentSV geregelt ist.

Inlandszahlungen

Bei Inlandszahlungen handelt es sich nach § 9 Abs. 1 S. 1 RentSV um Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Die Zahlungen sollen auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 erfolgen (siehe Abschnitt 2.2).

Geldinstitute im Sinne des § 47 SGB I sind in Deutschland die Genossenschaftsbanken, die öffentlich-rechtlichen Institute (Sparkassen und Landesbanken) sowie die Privatbanken, zu denen seit 1989 auch die Deutsche Postbank AG gehört. Auch öffentlich-rechtliche und private Bausparkassen zählen grundsätzlich dazu.

Die Rente wird dem Berechtigten in aller Regel unbar auf sein eigenes Postgiro-, Bank- oder Sparkassenkonto überwiesen (Grundsatz der Kontenzahlung). Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service der Deutschen Post AG wirken darauf hin, dass der Zahlungsempfänger ein solches benennt (§ 9 Abs. 1 S. 2 RentSV), was in der Praxis auch weitgehend geschieht. So werden inzwischen nahezu alle Rentenzahlungen unbar geleistet. Zulässig ist auch die Überweisung auf ein Bausparkonto, wenn das ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist (BSG vom 12.09.1984, AZ: 10 RKg 15/83, SozR 1200 § 47 Nr. 1). Es muss sich grundsätzlich um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handeln. Die alleinige Verfügungsbefugnis ist dagegen nicht erforderlich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Berechtigte und sein Ehegatte nur gemeinsam oder nebeneinander (Und-Konto/Oder-Konto) über das Konto verfügen können. Hinsichtlich der unbaren Zahlung auf Konten von Dritten sind die Abschnitte 4 bis 4.3 zu beachten.

Da das für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebliche SGB VI Regelungen wie zum Beispiel § 337 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB III, wonach der Leistungsberechtigte die Kosten für die Übermittlung der Geldleistung in bestimmten Fällen der Barzahlung zu tragen hat, nicht kennt, kann der Leistungsberechtigte auch die kostenfreie Übermittlung der Geldleistung an seinen Wohnsitz verlangen (vergleiche auch § 30 Abs. 3 SGB I).

Wünscht der Berechtigte keine unbare Zahlung der Rente auf ein Konto, zahlt der Renten Service der Deutschen Post AG demzufolge die Rente durch Übersendung einer „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ mittels einfachen Briefs kostenfrei an seine Anschrift. Der Berechtigte kann die Zahlungsanweisung zur Verrechnung entweder bei einem beliebigen Postamt zur gebührenfreien Auszahlung oder einem Geldinstitut zur Gutschrift des Betrages auf ein Konto vorlegen. In Sonderfällen zahlt der Renten Service die Rente auf Antrag des Berechtigten mittels Zustellung durch den Briefträger in die eigene Wohnung, Zahlungsanweisung genannt. Diese, inzwischen ausgesprochen selten genutzte Möglichkeit, steht jedoch nur den rentenberechtigten Personen offen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben oder die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die Rente selbst bei einem Geldinstitut abzuheben und auch niemanden schicken können.

Auslandszahlungen

Als Auslandszahlungen definiert § 9 Abs. 2 S. 1 RentSV Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I).

  • Zahlungsempfänger im Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 260/2012
    Sofern sich der Zahlungsempfänger im Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 260/2012 aufhält, soll die Zahlung auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgen. Zum Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 260/2012 gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen). Im Sonderdruck zu den Anlagen 112, 113 und 200 der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) sind die Staaten und Gebiete durch den Vermerk „EUVO“ gekennzeichnet.
  • Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereichs der VO (EU) Nr. 260/2012
    Bei Aufenthalt des Zahlungsempfängers außerhalb des Geltungsbereichs der VO (EU) Nr. 260/2012 soll die Auslandszahlung in einer für die Rentenversicherungsträger möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 RentSV). Nach § 9 Abs. 3 S. 1 RentSV sollen die Rentenversicherungsträger berechtigten Interessen des Zahlungsempfängers Rechnung tragen, sofern ihnen dadurch keine Mehraufwendungen entstehen oder diese im Einzelfall gerechtfertigt sind. Dies geschieht, indem für diese Auslandszahlungen regelmäßig standardisierte, kostengünstige Überweisungswege bis in das jeweilige Land oder Scheckzahlungen angeboten werden.

Die jeweiligen Zahlungswege sind zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service abgesprochen (§ 5 RentSV) und in den Bestimmungen über das Rentenzahlverfahren (RZB) enthalten (vergleiche Abschnitt 2). Andere dort nicht enthaltene Zahlungswege führen regelmäßig zu Mehraufwendungen für die Rentenversicherungsträger, die sich grundsätzlich nicht rechtfertigen lassen. Entsprechende Wünsche sind dann nicht mehr angemessen (§ 33 S. 2 SGB I), so dass Berechtigte darauf hingewiesen und um eine andere Zahlungsverbindung gebeten werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Bei unbaren Zahlungen in die Mitgliedstaaten der EU, in die Staaten des EWR und in die Schweiz sind Gemeinschaftskonten zulässig. Der Mitinhaber hat den Antrag auf unbare Zahlung zusätzlich wie ein Inhaber einer Kontovollmacht zu unterschreiben (AGZWSR 1/2012, TOP 13.1).

Bei Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen), die auf (deutsche) Inlandskonten geleistet werden sollen, wird generell auf die Einholung einer förmlichen Zahlungserklärung verzichtet. Bei Zahlungen auf Auslandskonten ist regelmäßig auch weiterhin im Rahmen der Erstfeststellung die Einholung einer förmlichen Zahlungserklärung seitens der Rentenversicherungsträger notwendig (AGZWSR 1/2012, TOP 10). Der Renten Service nutzt für die einzelnen Zahlwege die in der Anlage 33 der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) enthaltenen Muster, die innerhalb der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls als Vordrucke zur Verfügung stehen. Bei späteren Änderungen der Bankverbindung vom Inland in das Ausland oder innerhalb des Auslands geben die Rentenversicherungsträger die Änderungsmitteilung entsprechend Abschnitt 4.1 RZB zur weiteren Veranlassung an den Renten Service ab. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Renten Service erneut eine Zahlungserklärung anfordert.

Nach § 47 Abs. 2 SGB I tragen die Leistungsträger bei Auslandszahlungen außerhalb des Geltungsbereichs der VO (EU) Nr. 260/2012 die Kosten bis zu dem von ihnen beauftragten Geldinstituten. Wie bei Zahlungsverbindungen im Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 260/2012 tragen sie nur die Überweisungsgebühren des Renten Service bis zur ersten Korrespondenzbank. Das Territorialitätsprinzip (§ 30 Abs. 1 SGB I) steht einer unmittelbaren Anwendung der Kostenfreiheit (§ 47 SGB I) bei Zahlungen in das Ausland entgegen. Im Gegensatz zur Zahlung im Inland beziehungsweise innerhalb des sogenannten SEPA-Raums sind für die Transferierung der Zahlung in das Ausland Korrespondenzbanken notwendig. Daher können Zahlungen in Länder außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung faktisch nicht notwendigerweise gebührenfrei für die Berechtigten erfolgen. Buchungsgebühren der Korrespondenzbanken oder der Hausbank des Berechtigten auf dem Zahlungsweg sowie Umrechnungsgebühren in die Kontowährung können von den Rentenversicherungsträgern mangels Rechtsgrundlage ebenso wenig getragen werden, wie Scheckeinlösegebühren. Auch die Kosten für die Einrichtung und Führung des Kontos und Kursverluste durch Währungsumrechnung gehen zulasten der Berechtigten.

Erfüllung des Zahlungsanspruchs

§ 47 SGB I regelt nur, wie Geldleistungen zu erbringen sind und dass eine Banküberweisung im Gegensatz zur Barauszahlung der Regelfall sein soll, sie also grundsätzlich zur Erfüllung geeignet ist. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung einer Geldschuld, etwa als Schickschuld, und damit auch hinsichtlich der Gefahrtragung, gelten ergänzend die zivilrechtlichen Vorschriften (BSG vom 14.08.2003, AZ: B 13 RJ 11/03 R). Nach § 362 BGB muss für die Erfüllung eines Zahlungsanspruches die geschuldete Leistung bewirkt sein, das heißt es kommt nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an. Die Erfüllung tritt daher erst mit Eingang der Leistung beim Gläubiger (Erfüllungsort) ein.

Durch bargeldlose Zahlung erlangt der Gläubiger anstatt Geld eine Forderung. Die Überweisung auf ein Girokonto (Bank-, Sparkassen-, Postscheckkonto) des Gläubigers bewirkt regelmäßig, dass er über den geschuldeten Betrag so verfügen kann, wie über bares Geld. Im Überweisungsverkehr tritt Erfüllung regelmäßig dann ein, wenn die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers erfolgt ist. Konkret heißt das: Erfüllung tritt mit der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers ein, nicht schon mit der Abbuchung vom Konto des Schuldners, auch nicht mit der Gutschrift oder dem Eingang bei der Empfängerbank.

Damit der Leistungsträger seiner Pflicht zur Leistung auf das vom Leistungsempfänger gewünschte Konto nachkommen kann, muss der Berechtigte seinerseits Sorge dafür tragen, dass dieser Wunsch dem leistungsverpflichteten Träger hinreichend deutlich und rechtzeitig vor dem gewünschten oder in Betracht kommenden Zahlungstermin bekannt wird. Dies gilt gleichermaßen für etwaige Änderungswünsche hinsichtlich des zuvor angegebenen Überweisungswegs. Betroffene Leistung(en) und gewünschter Änderungstermin müssen so klar und für den Leistungsträger unmissverständlich bezeichnet sein, dass dieser bei vernünftiger Organisation in der Lage ist, die gewünschte Änderung fristgerecht umzusetzen.

Die Zahlung eines Leistungsträgers auf ein anderes als von dem Leistungsempfänger bestimmtes Konto hat grundsätzlich keine Tilgungswirkung. Dies gilt auch, wenn es sich um ein weiteres Konto des Leistungsempfängers handelt, auf das die Zahlung aber nicht gewünscht war. Erfüllung tritt jedoch bei Falschangabe des Kontos durch den Gläubiger ein. Hierbei ist § 270 BGB (Zahlungsort) zu beachten. Die Norm regelt allein die Gefahr, dass das Geld während der Übermittlung verloren geht. Die Gefahrtragung dauert grundsätzlich bis zur Erfüllung, im Überweisungsverkehr also bis zur Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers. Ordnungsgemäß ist die Handlung, wenn die gewählte Übermittlungsart den Vereinbarungen entspricht. Wesentlich ist, dass der Schuldner zum Beispiel im Falle der Überweisung Kontonummer und Bankleitzahl richtig angibt, insbesondere hierbei nicht von den Angaben des Gläubigers abweicht. Übermittelt der Schuldner das Geld auf die richtige, das heißt mit dem Gläubiger vereinbarte Übermittlungsart, so tritt bei Verlust des Geldes zwar keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB (Erlöschen durch Leistung) ein, jedoch wäre nach den Grundregeln der Schickschuld an sich an eine Leistungsbefreiung zu denken. Dies regelt § 270 Abs. 1 BGB jedoch anders: der Schuldner muss grundsätzlich noch einmal leisten, wenn das Geld nicht eintrifft; er trägt auch bei richtiger Übermittlung die Gefahr des Verlustes. Aber - und das ist hier von ausschlaggebender Bedeutung -, § 270 Abs. 1 BGB regelt naturgemäß nur die Gefahr des zufälligen Untergangs. Beruht der Verlust nämlich auf Umständen, die der Gläubiger zu vertreten hat, greift Abs. 1 nicht ein. Wenngleich auf Geldschulden § 243 Abs. 2 BGB (Gattungsschuld) nicht anwendbar ist, so muss in diesen Fällen der Schuldner bei ordnungsgemäßer Erbringung der Leistungshandlung frei werden. Die Begründung dafür ergibt sich aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben): der Gläubiger kann sich nicht auf die fehlende Erfüllung berufen, wenn sie durch Umstände, die er zu vertreten hat, ausgeblieben ist. Dafür spricht auch § 270 Abs. 3 BGB. Danach hat nämlich der Gläubiger die Verlustgefahr zu tragen, wenn sich diese infolge einer nach Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung zum Beispiel seines Wohnsitzes erhöht, also durch Umstände, auf die nur er Einfluss hatte. In gleicher Weise trägt er dann auch die Gefahr, wenn sie aus anderen Gründen von ihm beeinflusst wurde, so auch bei Fehlern „seiner“ (Empfänger-)Bank, für die er gemäß § 278 BGB (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) einzustehen hat.

Auszahlung an Dritte

Die Rentenzahlungen erfolgen an die Leistungsberechtigten, soweit nicht Dritte aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung, der §§ 48 bis 50 SGB I, §§ 52 bis 54 SGB I oder der §§ 102 bis 105 SGB X einen Anspruch auf die Auszahlung haben (§ 119 SGB VI in Verbindung mit § 8 der RentSV). Soweit es um die Ansprüche von Dritten auf Auszahlung der Geldleistungen nach den genannten Regelungen des SGB I und des SGB X geht, wird auf die Ausführungen in den entsprechenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen verwiesen. Sollen Renten mit Zeiten nach dem ZRBG an Dritte ausgezahlt werden, sind die Ausführungen in der GRA zu § 4 ZRBG zu beachten. Ansonsten sind die Abschnitte 4.1 bis 4.3 zu beachten.

Wird die Geldleistung auf das Konto eines Dritten überwiesen, auf das allein der Dritte und nicht der Leistungsberechtigte einen Zugriff hat, findet die besondere Schutzvorschrift des § 55 SGB I zur Kontopfändung und Pfändung von Bargeld keine Anwendung (vergleiche GRA zu § 55 SGB I, Abschnitt 4).

Vertrauensperson

Die Möglichkeit der Zahlung von Geldleistungen, hier in erster Linie der Renten, auf das Konto einer sogenannten Vertrauensperson, ist eine Besonderheit des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Zahlverfahrens.

Die Zahlungen sollen auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Berechtigten ein solches Konto benennen. Die Berechtigten können aber auch Konten von Vertrauenspersonen benennen (§ 9 Abs. 3 S. 2 RentSV).

Beachte:

Die Regelung gilt auch für Zahlungsempfänger im Ausland, die inländische Konten von Vertrauenspersonen benennen können.

Der Begriff der Vertrauensperson ist hier tatsächlich wörtlich zu verstehen. Es kann sich dabei nur um eine natürliche, nicht aber um eine juristische Person handeln. Natürliche Personen in diesem Sinne sind zum Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder, Verwandte, Freunde und Bekannte. Zahlungen an juristische Personen können aber unter anderem durch Vollmachten legitimiert werden (vergleiche Abschnitt 4.2).

Bevollmächtigung

Grundsätzlich ist es möglich, Geldleistungen (Sozialleistungen) im Sinne des § 11 SGB I im Rahmen einer entsprechenden Bevollmächtigung für den jeweiligen Berechtigten in Empfang zu nehmen und zu verwenden. Damit unter solchen Umständen die erforderliche Erfüllung im Sinne von § 47 SGB I in Verbindung mit § 362 BGB und damit die Befreiung des zur Leistung verpflichteten Trägers eintreten und im Zweifelsfall auch bewiesen werden kann, sind ausschließlich schriftlich erteilte Vollmachten zu akzeptieren. An den Wortlaut der Vollmachtsurkunde sind aus Gründen der Rechtssicherheit hohe Anforderungen zu stellen. Es darf mit Blick auf den Umfang der Vollmacht keinerlei Zweifel bestehen.

Die rechtlichen Grundlagen für eine entsprechende Bevollmächtigung finden sich im BGB - hier im Buch 1. Allgemeiner Teil, Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte, Titel 5. Vertretung und Vollmacht - in den §§ 164 bis 181 BGB. Danach ist eine Vollmacht die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung begründet. Die Bevollmächtigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Gesetzliche Ausnahmen sind entsprechend geregelt; hierzu gehört übrigens die Vorsorgevollmacht (§ 1904 Abs. 2 BGB und § 1906 Abs. 5 BGB). Den Umfang der Vollmacht bestimmt grundsätzlich der Vollmachtgeber durch Erklärung (mündlich oder schriftlich) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Bei Zweifeln ist der Umfang der Vollmacht durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Bei der nach außen kundgegebenen oder in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht und der Außenvollmacht kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners - hier also des Rentenversicherungsträgers - an.

Die Auslegung einer Vollmacht nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB - Auslegung einer Willenserklärung, Auslegung von Verträgen - rechtfertigt es, den Vollmachtgeber um Ergänzung der erteilten Vollmacht oder gegebenenfalls um eine "separate" Vollmacht zu ersuchen, wenn aufgrund der vorgelegten Vollmacht hinsichtlich der Berechtigung des Vertreters zur Empfangnahme von Geldleistungen bei dem Rentenversicherungsträger (beziehungsweise dessen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) Zweifel bestehen.

Soweit eine Vollmacht auch die Entgegennahme der laufenden Rentenzahlung - gegebenenfalls in voller Höhe - umfasst, ist besonders darauf zu achten, dass die Gesamtumstände des Einzelfalles im Einklang mit den maßgeblichen Regelungen des SGB stehen. In erster Linie ist hier § 53 SGB I gemeint (vergleiche GRA zu § 53 SGB I). Zwar werden durch eine Vollmacht im Gegensatz zu einem sogenannten Abtretungsvertrag keine Ansprüche übertragen. Auch kann eine Vollmacht vom Vollmachtgeber grundsätzlich jederzeit einseitig, das heißt, ohne Zustimmung des Bevollmächtigten, frei widerrufen werden (§ 168 S. 2 BGB). Gleichwohl ist der Rechtsgedanke des § 53 Abs. 2 und 3 SGB I grundsätzlich zu beachten.

Die sogenannte Generalvollmacht ist keine Vollmachtsart und auch nicht spezialgesetzlich in einem "eigenen" Paragraphen geregelt. Sie resultiert aus dem Vollmachtsumfang. Nach dem Vollmachtsumfang ist zu unterscheiden zwischen der Spezialvollmacht (nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft, zum Beispiel Handlungsvollmacht im gewerblichen Bereich), der Art- oder Gattungsvollmacht (für einen bestimmten Kreis von Geschäften, zum Beispiel für eine Vermögensverwaltung) und der Generalvollmacht. Die Generalvollmacht berechtigt grundsätzlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist. Die Auslegung kann aber Einschränkungen ergeben. Deshalb gelten auch hier die vorstehenden Ausführungen.

Soweit für die Vorsorgevollmacht in den § 1904 Abs. 2 BGB und § 1906 Abs. 5 BGB ein gesetzlich manifestiertes Formerfordernis besteht, gilt dies nur für Sachverhalte, die mit der Empfangnahme von Geldleistungen nichts zu tun haben. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften; es geht dort zum Beispiel um ärztliche Eingriffe oder Unterbringungsmaßnahmen. Insofern gelten für die Empfangnahme von Geldleistungen aufgrund einer Vorsorgevollmacht ebenfalls die vorstehenden Ausführungen.

Das Zahlverfahren gehört nicht mehr zum Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB, weil das Verwaltungsverfahren mit dem Erlass des Verwaltungsaktes, also des Bescheides, endet (vergleiche § 8 SGB X). Deshalb finden zum Beispiel die in § 13 SGB X enthaltenen Regelungen zu Bevollmächtigten hier keine Anwendung.

Betreuung

Die Rentenzahlungen erfolgen an die Leistungsberechtigten, soweit nicht Dritte aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über die Betreuung einen Anspruch auf die Auszahlung haben (§ 119 SGB VI in Verbindung mit § 8 S. 1 Nr. 1 der RentSV). Dafür, ob ein Betreuer für einen Betreuten im Rentenzahlverfahren Geldleistungen in Empfang nehmen darf, ist maßgeblich, ob er diesbezüglich Vertretungsmacht besitzt. Welche Vertretungsmacht ein Betreuer besitzt, richtet sich danach, für welche Aufgabenkreise die Betreuung eingerichtet wurde (§ 1896 Abs. 2 BGB). Im Rahmen der Aufgabenkreise hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1902 BGB).

Besteht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Totalbetreuung oder Betreuung in allen Angelegenheiten und wurde gegebenenfalls auch ein Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen des Betreuten nach § 1903 BGB angeordnet, wird die Rente des Leistungsberechtigten beziehungsweise Betreuten in der Regel auf ein Konto des Betreuers geleistet. Es kommt aber auch eine Auszahlung der Geldleistung an den betreuten Leistungsberechtigten in Betracht. Denn die Anordnung einer Betreuung - auch für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge - wirkt sich nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus. Sofern der Betreute also geschäftsfähig ist, besteht hinsichtlich der dem Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreise eine Art „Doppelzuständigkeit“. Der Betreute kann auch selbst noch innerhalb der Aufgabenkreise des Betreuers tätig werden und die Zahlung der Rente an sich verlangen; eine Empfangszuständigkeit besteht sowohl beim Betreuer als auch beim Betreuten. Sofern für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Totalbetreuung oder Betreuung in allen Angelegenheiten vom zuständigen Amtsgericht ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet wurde, kann die Geldleistung nur mit Zustimmung des Betreuers mit befreiender Wirkung an den Betreuten geleistet werden.

Während eines laufenden Betreuungsverfahrens, in dem ein vorläufiger Betreuer per einstweiliger Anordnung nicht bestellt wurde, ist ein Anspruch Dritter auf Auszahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften über die Betreuung nicht gegeben. Die Auszahlung der Geldleistung erfolgt mit befreiender Wirkung an den Leistungsberechtigten.

Endet die Betreuung hinsichtlich der vorgenannten Aufgabenkreise, weil sie ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder der Betreute verstorben ist, ist der Betreuer mit dem Ende seines Amtes nicht mehr gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Mit dem Ende seiner Vertretungsmacht ist er auch nicht mehr dazu berechtigt, noch weitere Rentenzahlungen des Betreuten auf seinem Konto in Empfang zu nehmen beziehungsweise zu verwalten. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung und der im gesetzlichen Auftrag der Träger handelnde Renten Service der Deutschen Post AG dürfen daher bei einer Aufhebung/Beendigung der Betreuung keine Überweisungen der Rente auf das Konto des Betreuers mehr vornehmen und sind deshalb darauf angewiesen, dass sie von den Betreuern über die Aufhebung/Beendigung des Betreuungsverhältnisses entsprechend und unverzüglich informiert werden. Nur auf diese Weise kann der Rentenversicherungsträger die Überweisung der Rentenzahlung auf das Konto des Betreuers umgehend einstellen.

In den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 1896 ff. BGB über die rechtliche Betreuung sind zwar entsprechende Hinweispflichten für den Betreuer gegenüber weiteren Personen und Institutionen über die Beendigung des Betreuungsverhältnisses nicht enthalten. Über den Verweis in § 1908i BGB auf § 1839 BGB ist lediglich geregelt, dass ein Betreuer dem Vormundschaftsgericht jederzeit auf dessen Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu erteilen hat. Wenn nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses jedoch Rentenbeträge weiter an einen insoweit nicht mehr empfangsberechtigten Betreuer ausgezahlt werden, so werden diese Rentenbeträge an ihn ohne Rechtsgrund geleistet.

Zwar findet § 13 SGB X auf das Zahlverfahren keine Anwendung (vergleiche Abschnitt 4.2). Jedoch können die Ausführungen in der GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 7.4, zu den maßgeblichen rechtlichen Grundlagen des Betreuungsrechts auch für das Zahlverfahren zur Orientierung herangezogen werden.

Rechtslage ab 01. Dezember 2021

§ 47 SGB I erfährt durch das 7. SGB IV-ÄndG zum 01.12.2021 zwei wesentliche Änderungen:

  • Der Grundsatz, dass Überweisungen von Geldleistungen auf ein Konto des Leistungsempfängers zu erfolgen haben und nur in atypischen Fällen auch eine Überweisung auf ein Konto einer anderen Person, wie zum Beispiel im Bereich der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung auf das Konto einer Vertrauensperson im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 2 RentSV zulässig sein kann, wird aufgehoben. Zukünftig sind Geldleistungen auf ein vom Leistungsempfänger angegebenes Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, zu überweisen (vergleiche Abschnitt 5.1).
  • Die Änderungen führen außerdem dazu, dass Empfänger von Sozialleistungen als Alternative zur kostenfreien Überweisung der Geldleistung auf ein Konto zwar weiterhin die Möglichkeit haben, auf Verlangen die Geldleistungen an ihren Wohnsitz beziehungsweise an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland oder im europäischen Ausland übermitteln zu lassen. Jedoch erfolgt diese Übermittlung in der Regel nicht mehr kostenfrei (vergleiche Abschnitt 5.2).

Wegfall des Grundsatzes des eigenen Kontos

Die Aufgabe des bis zum 30.11.2021 nach § 47 Abs. 1 SGB I geltenden Grundsatzes der Zahlung der Leistung auf ein Konto des Empfängers – also auf ein eigenes Konto – bei einem Geldinstitut führt dazu, dass das vom Leistungsempfänger angegebene Konto auch ein Konto sein kann, das nicht dem Leistungsempfänger gehört; über das der Leistungsempfänger demzufolge keine Verfügungsgewalt hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Leistungsempfänger die rentenberechtigte Person. Empfänger im Sinne der Vorschrift kann neben dem Leistungsempfänger selbst auch ein aufgrund Rechtsgeschäfts oder Gesetzes zur Entgegennahme der Rente berechtigter Dritter sein (zum Beispiel der Zessionar im Rahmen des § 53 SGB I).

Mit der Änderung werden die insoweit von der bisherigen Regelung des § 47 SGB I abweichenden Regelungen des § 42 Abs. 3 SGB II und § 337 Abs. 1 SGB III für alle Sozialleistungsträger übernommen.

Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Grundsatzes des eigenen Kontos wird auch § 8 RentSV (Zahlungsempfänger) geändert. Durch Art. 20 Nr. 4 des 7. SGB IV-ÄndG wird der Wortlaut des Einleitungssatzes vor der Aufzählung in § 8 RentSV ergänzt. Der Satz lautet dann „Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund …“. Gemäß Art. 28 Abs. 5 des 7. SGB IV-ÄndG tritt der geänderte § 8 RentSV am 01.12.2021 in Kraft.

Zum 01.12.2021 wird auch die Möglichkeit der Benennung einer Vertrauensperson in § 9 Abs. 3 S. 2 RentSV gestrichen (Art. 20 Nr. 5 des 7. SGB IV-ÄndG). Diese allein im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Norm wird durch die Änderung des für alle Sozialleistungsbereiche geltenden § 47 SGB I überflüssig (vergleiche Abschnitt 4.1).

Die Ausführungen zur Bevollmächtigung (vergleiche Abschnitt 4.2) und zur Betreuung (vergleiche Abschnitt 4.3) sind hinsichtlich des Geldempfangs auf einem Konto des Bevollmächtigten oder des Betreuers für die Zeit ab 01.12.2021 ebenfalls nicht mehr von Bedeutung. Bevollmächtigungen und Betreuungen können jedoch noch eine Rolle spielen, wenn es um die Abgabe der Erklärung zum Überweisungsweg geht. Sofern die Zahlungserklärung mit den Daten zum Überweisungsweg nicht von der rentenberechtigten Person selbst, sondern von einem Dritten abgegeben wird, muss dieser Dritte für die Abgabe der Erklärung zum Überweisungsweg entsprechend autorisiert sein. Dies wäre nur im Rahmen einer Bevollmächtigung oder Betreuung möglich. Deshalb muss in solchen Fällen die Legitimation durch entsprechende Dokumente belegt sein, zum Beispiel durch die Vollmachts- oder die Betreuungsurkunde.

Einschränkung der Kostenfreiheit

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft die Einschränkung der Kostenfreiheit nur die sogenannten Barzahlungen. Die unbare Zahlung der Rente in Form der Überweisung auf ein Konto bleibt in jedem Fall weiterhin kostenfrei; hinsichtlich der Auslandszahlungen ist jedoch § 47 Abs. 2 SGB I zu beachten (vergleiche Abschnitt 2.2).

Die Kostenfreiheit gilt weiterhin für Konten bei Geldinstituten, für die die VO (EU) Nr. 260/2012 (sogenannte SEPA-Verordnung) gilt. SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Kosten für die Überweisung dürfen Rentenberechtigten mit Blick auf den Wortlaut des § 47 Abs. 1 S. 1 SGB I und in Ermangelung anderslautender Regelungen im SGB VI weder durch die Rentenversicherungsträger noch durch den Renten Service der Deutschen Post AG in Rechnung gestellt und demzufolge auch nicht von der Geldleistung abgezogen werden.

Die europäische SEPA-Verordnung gilt neben Deutschland auch in den Staaten der Europäischen Union (EU) sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR); dies sind Island, Liechtenstein und Norwegen (siehe Abschnitt 2.2). Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich für die 27 Staaten der EU aus Art. 52 EUV in Verbindung mit Art. 355 AEUV. Im Sonderdruck zu den Anlagen 112, 113 und 200 der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) sind die Staaten und Gebiete durch den Vermerk „EUVO“ gekennzeichnet.

Erfolgt die Erbringung der Geldleistung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich der SEPA-Verordnung als sogenannte Barzahlung,

  • in Deutschland in Form einer
    Zahlungsanweisung zur Verrechnung beziehungsweise als Zahlungsanweisung (vergleiche Abschnitt 2.1) und
  • in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen)
    als Scheckzahlung,

werden die dadurch veranlassten Kosten von der Geldleistung abgezogen. Die Entscheidung über den Kostenabzug treffen die Rentenversicherungsträger im Wege eines Verwaltungsaktes nach § 31 SGB X.

Diese Rechtsänderung berücksichtigt, dass mit der Umsetzung der europäischen Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92/EU –  in Deutschland mit dem Zahlungskontengesetz - ZKG - (BGBl. I 2016, S. 720) – jede Person in Deutschland, den Staaten der Europäischen Union (EU) sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen seit dem 18.09.2016 grundsätzlich die Möglichkeit hat, ein Basiskonto zu eröffnen. Der Antrag auf Einrichtung eines Basiskontos kann nur aufgrund der in den §§ 35 bis 37 ZKG normierten Gründe abgelehnt werden. Daher besteht in der Regel kein Bedarf mehr für Übermittlungen von Geldleistungen an den Wohnsitz beziehungsweise den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Empfänger. Zudem ist es nicht mehr gerechtfertigt, dass die hierfür anfallenden Kosten bei den Sozialleistungsträgern und damit der Solidargemeinschaft verbleiben.

Der Abzug der Kosten erfolgt nach § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I jedoch nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Damit sollen unbillige Härten zu Lasten Leistungsberechtigter vermieden werden, zum Beispiel wenn ihnen die Eröffnung eines Kontos durch Geldinstitute verweigert wird. Bei der Auslegung des Verschuldensbegriffs im neuen Satz 3 sind auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen älteren leistungsberechtigten Personen zum Beispiel auf Grund unzureichender Infrastruktur oder wegen Mobilitätseinschränkungen eine Kontoeröffnung nicht möglich ist.

Die leistungsberechtigte Person muss das Vorliegen der Voraussetzung von Satz 3 nachweisen. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage des Schriftverkehrs mit den Geldinstituten, bei denen versucht wurde, ein Konto zu eröffnen. Unterlässt es eine leistungsberechtigte Person jedoch, die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut zu beantragen, so liegt keine Unmöglichkeit einer Kontoeröffnung und demzufolge ein Verschulden der leistungsberechtigten Person vor (LSG Sachsen vom 18.07.2013, AZ: L 3 AS 770/13).

Beachte:

Ein Kostenabzug ist nur solange zulässig, bis Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist. Nach § 118 Abs. 2b SGB VI erfolgt in Fällen des § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist (vergleiche Abschnitt 1.1).

Wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Besonderheit der vor- und nachschüssig auszuzahlenden Rentenleistungen (§§ 118 Abs. 1 und 272a Abs. 1 SGB VI) erfolgt die Umsetzung des Kostenabzugs bei barer Auszahlung einheitlich für alle Zahlbeträge erst ab Januar 2022 (AGVR 3/2020, TOP 5).

Der Bestand an verbliebenen Barzahlungen per Zahlungsanweisung, in denen Geldleistungen im Inland mittels Zustellung durch den Briefträger an den Wohnsitz übermittelt wurden, ist aufgrund der Kontaktbeschränkungen durch die COVID-19-Pandemie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bereits auf Zahlungsanweisungen zur Verrechnung umgestellt worden. Für diese umgestellten ehemaligen Zahlungsanweisungen erfolgt auch ab Januar 2022 kein Kostenabzug, um Härten zu vermeiden.

Erfolgt die Geldleistung an den Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs der SEPA-Verordnung (wie zum Beispiel eine Scheckzahlung in die USA), trägt der Leistungsträger nach § 47 Abs. 2 SGB I weiterhin die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten ersten Geldinstitut. Insofern ergeben sich zum 01.12.2021 hier keine Änderungen.

Beachte:

Der Geltungsbereich der SEPA-Verordnung ist nicht mit dem Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) zu verwechseln. Ihm gehören auch die Staaten Andorra, Monaco, San Marino, die Schweiz, der Vatikanstadt und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an. Diese haben sich aus zahlungstechnischen Gründen dem SEPA-Raum freiwillig angeschlossen. Die europäische Zahlungskonten-Richtlinie – und damit die Möglichkeit ein Basiskonto zu eröffnen – gilt in diesen Staaten nicht. Ein Kostenabzug für Scheckzahlungen an den Wohnsitz in diese Staaten ist nicht zulässig.

Rückzahlung

Die Rückzahlung von zu Unrecht erbrachten Leistungen ergibt sich bei Zahlungen nach dem Tode des Berechtigten aus dem Rücküberweisungs- beziehungsweise Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 6). Aus anderen Gründen zu Unrecht erbrachte Leistungen sind nach § 50 SGB X zu erstatten (siehe GRA zu § 50 SGB X, Abschnitt 2).

Für Auslandszahlungen findet § 118 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 6.24.2). Aus diesem Grund enthalten die entsprechenden Zahlungserklärungen bei Auslandsaufenthalt eine Verpflichtungserklärung des Empfängers zur Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) vom 12.06.2020 (BGBl. I, S. 1248)

Inkrafttreten: 01.12.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 19/17586 und 19/19037

Der Absatz 1 der Vorschrift wurde neu gefasst. Durch Artikel 2 des 7. SGB IV-ÄndG wird in Absatz 1 Satz 1 nunmehr geregelt, dass Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung übermittelt werden. Darüber hinaus werden dem Absatz 1 die Sätze 2 und 3 angefügt. Nach Absatz 1 Satz 2 sind im Falle der Übermittlung der Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Der Absatz 2 des § 47 SGB I bleibt unverändert.

Die Änderungen treten gemäß Artikel 28 Absatz 5 des 7. SGB IV-ÄndG am 01.12.2021 in Kraft.

Da die Neufassung der für alle Sozialgesetzbücher grundsätzlich geltenden Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 47 Abs. 1 SGB I) der bisherigen Regelung in § 42 Abs. 3 SGB II und in § 337 Abs. 1 SGB III entspricht, sind spezialgesetzliche Regelungen im SGB II und SGB III nicht mehr erforderlich (vergleiche Abschnitte 1 und 2.1 der GRA). Deshalb werden die vorgenannten Regelungen des SGB II und SGB III mit Inkrafttreten der Neufassung des § 47 SGB I zum 01.12.2021 aufgehoben.

Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836)

Inkrafttreten: 25.10.2013

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 811/12

Der Absatz 1 der Vorschrift wurde neu gefasst. Geldleistungen können nunmehr kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut im Sinne der VO (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABI. L 94 vom 30.03.2012, S. 22) überwiesen oder auf Verlangen des Empfängers an seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser VO übermittelt werden. Darüber hinaus ist Absatz 2 neu angefügt worden. Die Regelung bestimmt, dass für alle Zahlungen, die außerhalb des Geltungsbereiches der vorgenannten Verordnung geleistet werden, der Leistungsträger lediglich die Kosten bis zu dem von ihm beauftragten Geldinstitut zu tragen hat.

SGB I vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten: 01.01.1976

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 305/72

§ 47 SGB I ist in den alten Bundesländern am 01.01.1976 in Kraft getreten. Die Vorschrift ist dort - unabhängig vom Eintritt des Leistungsfalles - bei der Auszahlung von Geldleistungen ab diesem Zeitpunkt zu beachten. Im Beitrittsgebiet gilt die Regelung seit dem 01.01.1991 (Anlage I zum Einigungsvertrag, Kap. VIII Sachgebiet D, Abschnitt III, Ziffer 1).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 47 SGB I