Springe direkt zu:
Sie sind hier:
BGB
23.05.2020
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##