Springe direkt zu:
Sie sind hier:
BGB
23.05.2020
Neufassung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42)
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
##DIALOG_NOTES_TITLE##
##DIALOG_NOTES_TEXT##