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Artikel 29 SVA-Nordmazedonien: Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2005
Version002.00

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Träger oder der Behörden einer Vertragspartei über Beiträge und sonstige Forderungen der sozialen Sicherheit werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Vertragspartei widerspricht, in deren Hoheitsgebiet die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muss mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben beim Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Rechte wie entsprechende Forderungen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.

Zusatzinformationen