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§ 16 RentSV: Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 44 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.10.2005
Version001.00

(1) Der Renten Service fordert laufende Geldleistungen, die er für die Zeit nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut ausgezahlt hat, von dem Geldinstitut als zu Unrecht erbracht zurück. Dies gilt nicht, wenn

1.der Renten Service Grund zur Annahme hat, daß mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann, oder
2.der Rückforderungsbetrag
a)bei Auszahlungen im Inland weniger als die Hälfte des aktuellen Rentenwertes oder
b)bei Auszahlungen im Ausland weniger als das Eineinhalbfache des aktuellen Rentenwertes

beträgt.

(2) Zurückgeflossene Beträge sind in die nächste Monatsübersicht aufzunehmen.

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