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§ 89 SGB VI: Mehrere Rentenansprüche

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.07.2022

Änderung

Die Abschnitte 2.1 und 8 wurden ergänzt.

Dokumentdaten
Stand04.07.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 05.12.2018
Rechtsgrundlage

§ 89 SGB VI

Version005.00
Schlüsselwörter
  • 0601

  • 0603

  • 0610

  • 0820

  • 1710

  • 1740

  • 1860

  • 1870

  • 6410

  • 6490

Inhalt der Regelung

§ 89 SGB VI regelt das Konkurrenzverhältnis nebeneinander bestehender Rentenansprüche. Die Vorschrift stellt sicher, dass nur eine Rente geleistet werden darf. Darüber hinaus wird bestimmt, welche Rente zu leisten ist und welche Rente als sogenannter paralleler Anspruch nicht geleistet werden darf.

Von mehreren Versichertenrenten darf nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nur die höchste Rente geleistet werden. Bei gleich hohen Renten ist nach Absatz 1 Satz 2 folgende Rangfolge maßgebend:

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5.Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7.Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8.gestrichen (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit),
9.Erziehungsrente,
10.gestrichen (Rente wegen Berufsunfähigkeit),
11.Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12.Rente für Bergleute.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 enthalten eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Bescheidaufhebung bei Hinzutritt einer höheren oder ranghöheren Rente.

Absatz 1 Sätze 5 bis 7 bestimmen und konkretisieren, dass der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente in Höhe der bereits gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt gilt, wobei Erstattungsansprüche dritter Stellen davon unberührt bleiben.

Das Konkurrenzverhältnis der als eigenständige Rentenansprüche ausgestalteten kleinen und großen Witwenrenten beziehungsweise Witwerrenten ist im Absatz 2 der Vorschrift so geregelt, dass neben einer großen Witwenrente beziehungsweise Witwerrente eine kleine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nicht geleistet wird.

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, ist nach Absatz 3 der Vorschrift nur die höchste zu leisten. Bei gleich hohen Waisenrenten kommt die zuerst beantragte Rente zur Zahlung.

Für die Absätze 2 und 3 gelten die Sätze 3 bis 7 des Absatzes 1 entsprechend.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 war § 265c SGB VI die Sonderregelung zu dem durch das Korrekturgesetz modifizierten § 89 SGB VI.

§ 265c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 regelte das Konkurrenzverhältnis nebeneinander bestehender Rentenansprüche für den Fall, dass neben einem Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder auf Altersrente für Frauen ein weiterer Versichertenrentenanspruch bestand.

Von mehreren Versichertenrenten durfte sowohl nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI als auch nach § 265c S. 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet werden. Bei gleich hohen Renten war nach § 265c S. 2 SGB VI die folgende Rangfolge maßgebend:

 1.Regelaltersrente,
 2.Altersrente für langjährig Versicherte,
 3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
 4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
 5.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
 6.Altersrente für Frauen,
 7.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
 8.Erziehungsrente,
 9.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
10.Rente für Bergleute.

§ 265c SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 beruhte auf dem systematischen Ansatz, dass das Zusammentreffen mit Rentenansprüchen, die sich allein aus dem Fünften Kapitel des SGB VI (Sonderregelungen) ergeben, auch im Fünften Kapitel geregelt sein soll. Dem entsprechend enthielt die in § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelte Rangfolge bei gleich hohen Versichertenrenten in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 nur Rentenansprüche, die im Hauptrecht vorgesehen waren.

Aus diesem Ansatz heraus war für das Zusammentreffen mit einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder mit einer Altersrente für Frauen eine Sonderregelung erforderlich. Denn Ansprüche auf diese Altersrenten sind seit dem 01.01.2000 ausschließlich im Übergangsrecht des Fünften Kapitels des SGB VI geregelt, sie sind seitdem nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1952 vorgesehen. Die Einordnung dieser Altersrenten in die Rangfolge bei gleich hohen Versichertenrenten ergab sich in der Übergangszeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 aus § 265c SGB VI in der Fassung des Korrekturgesetzes. Auf diese Weise war sichergestellt, dass auch die sich allein aus dem Fünften Kapitel des SGB VI ergebenden Rentenansprüche beim Zusammentreffen mit anderen Versichertenrentenansprüchen als parallele Rentenansprüche zu behandeln und nicht zusätzlich zu leisten waren.

Seit dem 01.01.2001 ist das Zusammentreffen von Versichertenrenten wieder ausschließlich in § 89 Abs. 1 SGB VI geregelt, unabhängig davon, ob sich die entsprechenden Vorschriften im Hauptrecht oder im Übergangsrecht des Fünften Kapitels des SGB VI befinden. Das ist systematisch ein anderer Ansatz, der zu höherer Übersichtlichkeit beiträgt.

Rentenansprüche aus eigener Versicherung

Parallele Rentenansprüche im Sinne von § 89 Abs. 1 SGB VI, also Ansprüche auf mehrere Versichertenrenten im gleichen Zeitraum, können insbesondere in den Fällen vorliegen, in denen

  • Altersrenten untereinander zusammentreffen (in der Regel nur nach der Rechtslage vom 01.01.1992 bis zum 31.07.2004 möglich),
  • zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder zu einer Erziehungsrente eine vorzeitige Altersrente hinzutritt,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einer Erziehungsrente zusammentreffen,
  • eine Rente wegen teilweiser mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zusammentrifft,
  • eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI zusammentrifft (vergleiche GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 12),
  • eine Rente für Bergleute mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammentrifft.

Die Knappschaftsausgleichsleistung wird von § 89 Abs. 1 SGB VI nicht erfasst, da § 239 Abs. 3 S. 4 SGB VI bestimmt, dass neben der Knappschaftsausgleichsleistung eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet wird.

Der Anwendung von § 89 Abs. 1 SGB VI steht nicht entgegen, dass ein Rentenanspruch bereits in der Zeit vor dem 01.01.1992 entstanden ist.

§ 89 Abs. 1 SGB VI findet in den Fällen keine Anwendung, in denen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen wurde und im Anschluss daran die Regelaltersrente zu zahlen ist. Hier kommt es nicht zu einem Nebeneinander von Renten, weil der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt. Gezahlt wird allein die Regelaltersrente (vergleiche § 115 Abs. 3 S. 1 SGB VI).

Ein paralleler Anspruch nach § 89 Abs. 1 SGB VI ist auch dann nicht gegeben, wenn im Anschluss an eine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente zu gewähren ist. Die Versichertenrente wird nach § 102 Abs. 5 SGB VI bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Berechtigte gestorben ist. Eine Hinterbliebenenrente kann in diesem Fall frühestens mit dem Folgemonat beginnen (vergleiche § 99 Abs. 2 SGB VI).

Auch in den Fällen, in denen bereits eine Rente wegen Alters bindend bewilligt oder eine bereits bewilligte Altersrente bezogen wurde und ein Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Erziehungsrente oder eine andere Rente wegen Alters geltend gemacht wird, deren Rentenbeginn nach dem Beginn der Altersrente liegen würde, kann sich § 89 Abs. 1 SGB VI nicht auswirken. Wurden jedoch während des Bezuges einer Altersrente regressierte Beiträge im Sinne des § 119 SGB X erworben, ist ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente grundsätzlich möglich (§ 75 Abs. 4 SGB VI).

Die Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB VI ist mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (ab 01.08.2004) und ergänzend mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (ab 01.01.2008) so gefasst worden, dass es regelmäßig nicht zu einem parallelen Rentenbezug in den vorstehend genannten Fällen kommen kann (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI). Nach der Rechtslage vom 01.01.1992 bis zum 31.07.2004 war ein Wechsel in eine weitere Rente wegen Alters hingegen nicht ausgeschlossen. So konnten zum Beispiel Bezieher einer Altersrente an langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres neben der bisherigen Altersrente noch die Regelaltersrente beanspruchen. In der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2007 war der Wechsel in eine weitere Rente nur ausgeschlossen, wenn die Rente wegen Alters bereits bindend bewilligt war.

Parallele Rentenansprüche können neben einer bereits bindend bewilligten Altersrente oder einer bereits bezogenen Altersrente nur dann vorliegen, wenn der Rentenbeginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente vor dem Beginn dieser Altersrente oder zeitgleich mit dem Rentenbeginn dieser Altersrente liegen würde. Dann gilt der Rentenausschluss des § 34 Abs. 4 SGB VI nicht. Parallele Rentenansprüche liegen hingegen nicht vor, wenn neben einer bereits bewilligten Altersrente oder einer bereits bezogenen Altersrente über den Anspruch auf eine weitere Altersrente zu entscheiden ist (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 5 und GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.7).

Höchste Versichertenrente

Nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist in Fällen, in denen Anspruch auf mehrere Versichertenrenten besteht (parallele Rentenansprüche), ausschließlich die höchste Rente zu leisten. Für den Vergleich nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI, welche Rente die höchste Rente ist oder ob die Renten gleich hoch sind, sind Zusatzleistungen außer Acht zu lassen. Zusatzleistungen sind Leistungen, die neben der Rente und nicht als Bestandteile der Rente gezahlt werden.

Grundsätzlich sind die Rentenbeträge miteinander zu vergleichen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen gemäß §§ 90 bis 97a SGB VI ergeben. Bei den Rentenbeträgen sind die Rentenanteile, die sich nach der Anwendung des § 97a SGB VI aus dem jeweils ermittelten Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach §§ 76g, 307e, 307f SGB VI ergeben, mit zu berücksichtigen.

Der Vergleich erfolgt jedoch vor Anwendung der Vorschriften zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner. Der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI (und bis 31.03.2004 zur Pflegeversicherung nach § 106a SGB VI) ist als Zusatzleistung bei dem Vergleich nicht zu berücksichtigen.

Zusatzleistungen sind auch Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Diese sind für den Vergleich wie folgt zu berücksichtigen:

Ist für den Rentenanspruch, zu dem die Zusatzleistung erbracht wird, das bis zum 31.12.1991 geltende Recht maßgebend, ist der Rentenbetrag einschließlich der Zusatzleistung, die auf die „unechte Höherversicherung“ (Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 15 Abs. 2 ArVNG, §§ 32b, 37a, 37b AVG beziehungsweise §§ 1255b, 1260a, 1260b RVO) entfällt, zugrunde zu legen. Steigerungsbeträge der „echten“ Höherversicherung nach § 38 AVG beziehungsweise § 1261 RVO, die auch bei der SGB VI-Rente nach § 269 Abs. 1 SGB VI enthalten sind, sind bei der bisherigen Rente unberücksichtigt zu lassen.

Ist für den Rentenanspruch, zu dem die Zusatzleistung erbracht wird, das ab 01.01.1992 geltende Recht maßgebend, ist der Rentenbetrag ohne die Zusatzleistung zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 1 und 2

Renten, zu denen ein Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI) beziehungsweise Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI) geleistet wird, sind einschließlich dieser Beträge zugrunde zu legen.

In Fällen, in denen bereits laufend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten ist und rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, bei der die Regelung des § 116 Abs. 3 SGB VI Anwendung findet, sind vor dem Vergleich der Rentenbeträge zunächst die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen gemäß §§ 90 bis 97a SGB VI und zusätzlich im Anschluss daran die Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB VI anzuwenden.

Siehe Beispiel 3

Bestehen im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI

  • ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer, bei deren Bewilligung die Kürzung durch einen Versorgungsausgleich in voller Höhe ausgesetzt wurde, weil die Voraussetzungen des § 5 VAHRG vorlagen, und
  • ein Anspruch auf eine später beantragte Altersrente, bei deren Bewilligung für einen Zeitpunkt ab 01.09.2009 durch Anwendung der §§ 33 und 34 VersAusglG nur eine Anpassung in Höhe des tatsächlichen Unterhaltsbetrags erfolgt ist und die deshalb geringer ausfällt als die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

nebeneinander, ist als höchste Rente im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis maximal zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG müssen aber weiterhin vorliegen.

Rangfolge bei gleich hohen Versichertenrenten

Bei gleich hohen Versichertenrentenansprüchen gilt die Rangfolge aus § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Diese Rangfolge ist maßgebend, solange der Berechtigte nicht ausdrücklich die Zahlung einer anderen Rentenart begehrt. Gegebenenfalls ist auf Antrag des Berechtigten zum Beispiel eine vorzeitige Altersteilrente anstelle einer höheren bereits bezogenen Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Aufhebung des bisherigen Bescheides bei Bewilligung einer höheren oder ranghöheren Rente

Ist anstelle einer Rente eine höhere oder ranghöhere Rente zu zahlen, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente aufzuheben, allerdings nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs. Das Stammrecht auf die niedrigere oder rangniedrigere Rente bleibt während des zeitgleichen Anspruchs auf die höhere oder ranghöhere Rente bestehen.

Die Aufhebung des Bescheides über die niedrigere oder rangniedrigere Rente (hinsichtlich des Zahlungsanspruchs) ist vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an vorzunehmen (§ 89 Abs. 1 S. 3 SGB VI).

Siehe Beispiel 4

Handelt es sich bei der bewilligten höheren oder ranghöheren Rente um eine befristete Rente, ist die Aufhebung des Bescheides über die niedrigere oder rangniedrigere Rente (hinsichtlich des Zahlungsanspruchs) nicht auf den Zeitpunkt der Befristung zu begrenzen. Der Wortlaut des Gesetzes ist nicht darauf ausgerichtet, dass bei jeder Weitergewährung der höheren oder ranghöheren Rente über den jeweiligen Befristungszeitpunkt hinaus der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente (hinsichtlich des Zahlungsanspruchs) erneut aufzuheben ist.

Siehe Beispiel 5

Die Aufhebung des Bescheides über die niedrigere oder rangniedrigere Rente auf der Grundlage der spezialgesetzlichen Aufhebungsvorschrift des § 89 Abs. 1 S. 3 SGB VI gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Bescheid über die höhere oder ranghöhere Rente ab dem 05.12.2018 (Inkrafttreten der genannten Vorschrift) erteilt wurde.

Die Bescheidaufhebung vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an ist zwingend (§ 89 Abs. 1 S. 3 SGB VI), die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 89 Abs. 1 S. 4 SGB VI). Daraus ergibt sich zum einen, dass der Berechtigte vor der Bescheidaufhebung nicht anzuhören ist. Zum anderen ergibt sich daraus, dass bei der Bescheidaufhebung Vertrauensschutzaspekte oder Ermessensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind.

Die §§ 45 und 48 SGB X sind aber auch für die Vergangenheit, also die Zeit bis zum Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente, nicht anzuwenden, weil die Sätze 5 bis 7 des § 89 Abs. 1 SGB VI auch die Vergangenheit abschließend regeln (vergleiche Abschnitt 2.4).

Erfüllungsfiktion und Abrechnung der Nachzahlung der höheren oder ranghöheren Rente

Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente gilt der Anspruch auf diese Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt (§ 89 Abs. 1 S. 5 SGB VI).

Daher sind aus der Nachzahlung der höheren oder ranghöheren Rente - entsprechend den Grundsätzen des Erstattungsrechts - zunächst die Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger zu erfüllen (vergleiche GRA zu § 103 SGB X und GRA zu § 104 SGB X). Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente in Höhe der Erstattungsansprüche als erfüllt (vergleiche GRA zu § 107 SGB X).

Soweit ein Nachzahlungsbetrag verbleibt oder soweit ein „voller“ Nachzahlungsbetrag zur Verfügung steht, weil Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger nicht bestehen, gilt der Anspruch auf diesen aufgrund gesetzlicher Fiktion bis zur Höhe der bereits gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. In rechnerischer Hinsicht bedeutet dies, dass der im Nachzahlungszeitraum der höheren oder ranghöheren Rente insgesamt gezahlte Betrag der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente vom verbleibenden Nachzahlungsbetrag abzuziehen ist.

Verbleibt danach immer noch ein Nachzahlungsbetrag, ist er auszuzahlen (§ 89 Abs. 1 S. 6 SGB VI).

Siehe Beispiel 6

Übersteigen die an andere Leistungsträger zu erstattenden Beträge und der Betrag der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente zusammen den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, ist der übersteigende Betrag vom Berechtigten nicht zurückzufordern (§ 89 Abs. 1 S. 7 SGB VI).

Siehe Beispiel 7

Kleine und große Witwenrenten oder Witwerrenten

Auch beim Zusammentreffen einer kleinen mit einer großen Witwenrente oder Witwerrente nach § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI handelt es sich um parallele Rentenansprüche.

Für den Zeitraum, für den Anspruch auf eine große Witwenrente oder Witwerrente besteht, ist eine kleine Witwenrente oder Witwerrente nicht zu leisten (§ 89 Abs. 2 S. 1 SGB VI). Der parallele Anspruch auf die kleine Witwenrente oder Witwerrente ist stets nachrangig.

Die Regelung des § 89 Abs. 2 SGB VI umfasst außerdem auch kleine und große Witwenrenten oder Witwerrenten

Hinsichtlich der Aufhebung des bisherigen Bescheides über eine kleine Witwenrente oder Witwerrente bei Hinzutritt einer großen Witwenrente oder Witwerrente vergleiche Abschnitt 2.3.

Hinsichtlich der Erfüllungsfiktion und der Abrechnung der Nachzahlung der großen Witwenrente oder Witwerrente vergleiche Abschnitt 2.4.

Mehrere Waisenrenten

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, ist nach § 89 Abs. 3 S. 1 SGB VI nur die höchste Waisenrente zu zahlen. Das ist die Rente, die sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen als die höhere erweist. Für die Berücksichtigung von Beiträgen beziehungsweise Beitragszuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung und Steigerungsbeträgen aus Beiträgen der Höherversicherung gelten die Ausführungen im Abschnitt 2.1 analog.

Parallele Ansprüche im Sinne dieser Regelung liegen in den Fällen vor, in denen mehrere Halbwaisenrentenansprüche bestehen. Tritt zu einer Halbwaisenrente ein weiterer Halbwaisenrentenanspruch im Laufe eines Monats hinzu, ist § 89 Abs. 3 SGB VI tagegenau anzuwenden (vergleiche Abschnitt 7). Dabei sind den Rentenberechnungen die Entgeltpunkte des jeweils verstorbenen Versicherten zugrunde zu legen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Allerdings darf nur die höchste Halbwaisenrente geleistet werden beziehungsweise bei gleich hohen Rentenbeträgen die zuerst beantragte Halbwaisenrente.

Enthält eine Halbwaisenrente, die nach § 89 SGB VI nicht zu leisten ist, eine Zusatzleistung nach § 269 SGB VI, ist die Zusatzleistung zusammen mit der - höheren oder zuerst beantragten - Halbwaisenrente auszuzahlen.

Siehe Beispiel 8

Mehrere Vollwaisenrenten können dagegen nicht zusammentreffen, weil eine Vollwaisenrente gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI aus den Entgeltpunkten der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten errechnet wird und sich somit nur ein Rentenanspruch ergibt.

Neben einem Anspruch auf Vollwaisenrente besteht regelmäßig auch kein Anspruch auf eine Halbwaisenrente, so dass § 89 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung findet (Ausnahme: Vollwaisenrentenanspruch bestand vor einer durchgeführten Adoption). Ein paralleler Anspruch liegt auch in den Fällen nicht vor, in denen neben der Halbwaisenrente, die in Anwendung von § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI noch bis zum Ende des Kalendermonats zu zahlen ist, in dem der Halbwaisenrentenanspruch entfällt, für einen Teilmonat zusätzlich eine Vollwaisenrente zu leisten ist.

Siehe Beispiel 9

Hinsichtlich der Aufhebung des bisherigen Bescheides bei Bewilligung einer höheren oder zuerst beantragten Waisenrente vergleiche Abschnitt 2.3.

Hinsichtlich der Erfüllungsfiktion und der Abrechnung der Nachzahlung der höheren oder zuerst beantragten Waisenrente vergleiche Abschnitt 2.4.

Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten

§ 89 SGB VI regelt nicht das Konkurrenzverhältnis zwischen Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten. Diese Ansprüche bestehen nebeneinander. Ob und inwieweit die eine Leistung wegen der anderen Leistung nicht erbracht werden kann, ergibt sich allein aus den Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (vergleiche insoweit GRA zu § 97 SGB VI, GRA zu § 314 SGB VI und GRA zu § 314a SGB VI).

Eine dem § 57 Abs. 1 AVG beziehungsweise dem § 1280 Abs. 1 RVO entsprechende Regelung hat das ab 01.01.1992 geltende SGB VI nicht übernommen. Damit ist sowohl in der Versichertenrente als auch in der Hinterbliebenenrente die Zurechnungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen.

Rentenansprüche nach Artikel 2 RÜG

Bei Rentenansprüchen nach Artikel 2 RÜG handelt es sich nicht um parallele Rentenansprüche neben einem Rentenanspruch nach dem SGB VI. Neben einem zeitgleich bestehenden Rentenanspruch nach dem SGB VI ist eine Artikel 2 RÜG-Rente nicht zu leisten. Sie ist nur zur Bestimmung eines Rentenzuschlags oder Übergangszuschlags zu verwenden (vergleiche GRA zu § 319a SGB VI und GRA zu § 319b SGB VI).

Beginn, Wechsel und Ende eines Rentenanspruchs

Tritt zu einer laufenden Rente ein weiterer Rentenanspruch hinzu, gilt Folgendes:

  • Beginnt der weitere Rentenanspruch am Ersten eines Monats, ist von diesem Zeitpunkt an nur noch die höchste Rente oder bei gleich hohen Renten die der Rangfolge nach maßgebende Rente (vergleiche Abschnitt 2.2) zu leisten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinzutritt. Bei der Anwendung von § 96a SGB VI können allerdings unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen sein. So ist es möglich, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz des höheren Rentenartfaktors infolge des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht zu leisten ist. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wäre somit weiter als höchste Rente zu leisten.
  • Beginnt der weitere Rentenanspruch nach dem Ersten eines Monats, ist § 89 Abs. 3 SGB VI aufgrund der Regelung des § 100 Abs. 1 S. 2 SGB VI im Monat des erstmaligen Zusammentreffens tagegenau anzuwenden. Tritt also zu einer niedrigeren Halbwaisenrente ein weiterer höherer Halbwaisenrentenanspruch im Laufe eines Monats hinzu, ist die höhere Halbwaisenrente bereits ab dem Zeitpunkt des Hinzutritts ausschließlich zu zahlen (siehe verbindliche Entscheidung in RVaktuell 2010, 344 und FAVR 2/2010, TOP 6). Ein Vollzahlungsmonat steht für die bisherige Halbwaisenrente nicht zu. Ist die bisherige Halbwaisenrente jedoch als höhere oder bei gleich hohen Renten als zuerst beantragte Rente weiterzuzahlen, ist die hinzutretende Halbwaisenrente von deren Beginn an nicht zu leisten.

Ändert sich die Rentenhöhe eines oder mehrerer Rentenansprüche, ist der Vergleich, welche Rente als höchste oder maßgebende Rente zu leisten ist, vom Zeitpunkt der Änderung an erneut vorzunehmen. Gegebenenfalls ist vom Zeitpunkt der Änderung an die andere Rente zu zahlen. Ein Vollzahlungsmonat ergibt sich nicht.

Fällt die bisherige Rente, die nach § 89 SGB VI als höchste Rente gezahlt wurde, weg, ist die bisher nicht geleistete Rente vom Wegfallzeitpunkt an zu leisten.

Übernahme bisheriger persönlicher Entgeltpunkte

§ 89 SGB VI steht der Anwendung des § 88 SGB VI beim Hinzutritt eines parallelen Rentenanspruchs zu einem bereits bestehenden Rentenanspruch nicht entgegen. Die Vorschrift des § 88 SGB VI regelt den Umfang des Besitzschutzes für eine Folgerente durch die Übernahme bisher berücksichtigter persönlicher Entgeltpunkte aus einer Vorrente (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI). Aufgrund der Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI kann der hinzutretende Rentenanspruch die gleiche Rentenhöhe erreichen wie die bereits gezahlte Rente, so dass es zur Anwendung des § 89 Abs. 1 S. 2 SGB VI kommt.

Beispiel 1: Höchste Versichertenrente bei „unechter“ Höherversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Seit dem 01.07.1991 wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Steigerungsbeträgen aus „unechter“ Höherversicherung geleistet.

Zu dieser Rente tritt ab dem 01.01.2010 eine vorzeitige Altersrente ohne Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung hinzu.

Lösung:

Für die Ermittlung der höheren Rente werden folgende Rentenzahlbeträge miteinander verglichen:

Bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird der Anteil aus der „unechten“ Höherversicherung zu dem (dynamischen) Rentenzahlbetrag hinzugerechnet. In der vorzeitigen Altersrente sind für diesen Anteil Entgeltpunkte ermittelt worden, die in den dynamischen Teil des Rentenzahlbetrages mit eingeflossen sind, da es keine entsprechende Zusatzleistung mehr gibt.

Beispiel 2: Höchste Versichertenrente bei „echter“ Höherversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Seit dem 01.07.1991 wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Steigerungsbeträgen aus „echter“ Höherversicherung geleistet.

Zu dieser Rente tritt ab dem 01.01.2010 eine vorzeitige Altersrente ebenfalls mit Steigerungsbeträgen aus „echter“ Höherversicherung hinzu.

Lösung:

Für den Vergleich sind jeweils die Zahlbeträge ohne Höherversicherungsanteile zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Höchste Versichertenrente bei Anwendung von § 96a SGB VI und § 116 Abs. 3 SGB VI

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird geleistet ab 01.09.2006.

Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung tritt am 14.11.2010 ein.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird geleistet ab 01.12.2010.

Entgeltfortzahlung bis 25.12.2010

Bezug von Übergangsgeld vom 26.12.2010 bis 07.01.2011

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist höher als das Übergangsgeld.

Bezug von Krankengeld ab 08.01.2011

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird am 13.02.2011 bewilligt.

Lösung:

Zeitraum vom 01.12.2010 bis 25.12.2010:

Nach Anrechnung der Entgeltfortzahlung gemäß § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 ergibt sich für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ein volles Ruhen wegen Überschreitung sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ein Anspruch als Vollrente, da die Entgeltfortzahlung die Hinzuverdienstgrenzen nicht übersteigt.

Folglich ist nach § 89 SGB VI die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als höhere Rente bis zum 25.12.2010 zu leisten.

Zeitraum ab 26.12.2010:

Bei rückwirkender Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist für die Feststellung der höchsten Rente in der Zeit vom 26.12.2010 bis 07.01.2011 die Erfüllungsfiktion des § 116 Abs. 3 SGB VI anzuwenden. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist höher als das Übergangsgeld. Der nach Anwendung des § 116 Abs. 3 SGB VI verbleibende Rentenbetrag ist aber geringer als die bislang geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Daher ist vom 26.12.2010 bis 07.01.2011 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und erst ab dem 08.01.2011 die Rente wegen voller Erwerbsminderung als „höchste“ Rente zu leisten.

Beispiel 4: Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2018 auf Dauer nach Bescheid vom 14.08.2018

Widerspruch

Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018 auf Dauer nach Bescheid vom 11.03.2019

Laufende Zahlung ab 01.03.2019

Nachzahlung vom 01.02.2018 bis 28.02.2019

Lösung:

Der Bescheid vom 14.08.2018 ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs ab dem 01.03.2019 nach § 89 Abs. 1 S. 3 SGB VI aufzuheben.

Beispiel 5: Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.3)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2017 auf Dauer nach Bescheid vom 14.08.2018

Widerspruch

Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018 auf Zeit vom 01.02.2018 bis 31.01.2021 nach Bescheid vom 11.03.2019

Laufende Zahlung ab 01.03.2019

Nachzahlung vom 01.02.2018 bis 28.02.2019

Lösung:

Der Bescheid vom 14.08.2018 ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs - ohne zeitliche Einschränkung - ab dem 01.03.2019 nach § 89 Abs. 1 S. 3 SGB VI aufzuheben.

Beispiel 6: Erfüllungsfiktion, Auszahlung eines verbleibenden Nachzahlungsbetrags

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2018 nach Bescheid vom 14.08.2018

Widerspruch

Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018 nach Bescheid vom 22.07.2019

Laufende Zahlung ab 01.08.2019

Nachzahlung vom 01.02.2018 bis 31.07.2019 in Höhe von 20.000,00 EUR

Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers nach § 103 SGB X in Höhe von 9.700,00 EUR

Die in der Zeit vom 01.02.2018 bis 31.07.2019 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung belief sich auf insgesamt 10.000,00 EUR.

Lösung:

Nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs des anderen Leistungsträgers verbleibt eine Rest-Nachzahlung in Höhe von 10.300,00 EUR (20.000,00 EUR minus 9.700,00 EUR).

Der Anspruch auf die Rest-Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 10.300,00 EUR gilt durch die bereits erfolgte Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR als erfüllt (§ 89 Abs. 1 S. 5 SGB VI).

Der verbleibende Nachzahlungsbetrag von 300,00 EUR (10.300,00 EUR minus 10.000,00 EUR) ist an den Rentenempfänger auszuzahlen (§ 89 Abs. 1 S. 6 SGB VI).

Beispiel 7: Erfüllungsfiktion, keine Rückforderung vom Rentenempfänger

(Beispiel zu Abschnitt 2.4)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.02.2018 nach Bescheid vom 14.08.2018

Widerspruch

Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018 nach Bescheid vom 10.02.2019

Laufende Zahlung ab 01.02.2019

Nachzahlung vom 01.02.2018 bis 31.01.2019 in Höhe von 11.000,00 EUR

Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers nach § 103 SGB X in Höhe von 9.700,00 EUR

Die in der Zeit vom 01.02.2018 bis 31.01.2019 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung belief sich auf insgesamt 5.500,00 EUR.

Lösung:

Nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs des anderen Leistungsträgers verbleibt eine Rest-Nachzahlung in Höhe von 1.300,00 EUR (11.000,00 EUR minus 9.700,00 EUR).

Der Anspruch auf die Rest-Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.300,00 EUR gilt durch die bereits erfolgte Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 5.500,00 EUR als erfüllt (§ 89 Abs. 1 S. 5 SGB VI).

Der nach § 103 SGB X erstattete Betrag von 9.700,00 EUR übersteigt zusammen mit dem bereits gezahlten Betrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 5.500,00 EUR (insgesamt 15.200,00 EUR) den Betrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung (11.000,00 EUR). Der übersteigende Betrag von 4.200,00 EUR ist vom Rentenempfänger nicht zurückzufordern (§ 89 Abs. 1 S. 7 SGB VI).

Beispiel 8: Mehrere Waisenrenten und Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Die erste Halbwaisenrente beträgt monatlich 80,00 EUR. Darin sind 15,00 Euro aus Steigerungsbeträgen der Höherversicherung nach § 269 SGB VI enthalten.

Die zweite Halbwaisenrente beträgt monatlich 100,00 EUR.

Lösung:

Für den Vergleich der Rentenhöhe bleiben die 15,00 EUR aus der Höherversicherung außer Betracht.

Gezahlt wird damit die höchste Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 100,00 EUR und zusätzlich die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in Höhe von monatlich 15,00 EUR (zusammen mit der höchsten Halbwaisenrente).

Beispiel 9: Mehrere Waisenrenten, Überschneidung von Halb- und Vollwaisenrentenzahlung

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Seit dem Tod des Vaters am 17.11.2005 wird eine Halbwaisenrente gezahlt.

Die Vollwaisenrente beginnt mit dem Tod der Mutter am 13.03.2010.

Lösung:

Der Anspruch auf Halbwaisenrente entfällt mit dem Tod des zweiten Elternteils am 13.03.2010, deren Zahlung erfolgt jedoch gemäß § 100 Abs. 3 S. 1 SGB VI bis zum Monatsende am 31.03.2010.

Für die Zeit vom 13.03.2010 bis 31.03.2010 sind die Halbwaisenrente und die Vollwaisenrente nebeneinander zu zahlen. § 89 Abs. 3 SGB VI ist nicht anzuwenden.

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 05.12.2018

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wurde Absatz 1 mit Wirkung ab 05.12.2018 (Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes) um die Sätze 3 bis 7 ergänzt. Dadurch wird für Fälle des rückwirkenden Zusammentreffens von Renten eine spezialgesetzliche Korrekturnorm geschaffen. Anlass für die Ergänzung ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile des BSG vom 07.04.2016, AZ: B 5 R 26/15 R, und BSG vom 25.05.2018, AZ: B 13 R 33/15 R). Danach besteht die Gefahr, dass in Anwendungsfällen von § 45 SGB X, in denen - objektiv und unbeachtlich einer späteren Kenntnis über einen weiteren Rentenanspruch - im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die niedrigere oder rangniedrigere Rente auch Anspruch auf eine höhere oder ranghöhere Rente besteht, eine Bescheidrücknahme regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Ferner wurden die Absätze 2 und 3 jeweils um einen weiteren Satz ergänzt. Mit diesen wird die Neuregelung nach Absatz 1 auf den Anwendungsbereich der kleinen und großen Witwen- und Witwerrenten sowie der Halb- und Vollwaisenrenten übertragen.

EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2509)

Inkrafttreten: 22.07.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11926

Durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) wurden mit Wirkung ab 22.07.2017 (Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes) Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 10 aufgehoben. Die Streichungen waren redaktionelle Folgeänderungen zum Flexirentengesetz, mit dem unter anderem geregelt wurde, dass die Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als Renten wegen voller Erwerbsminderung gelten.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 27 Absatz 10 des Gesetzes) in Absatz 1 Satz 2 die Nummer 3a mit folgendem Wortlaut eingefügt: „3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,“. Diese Rentenart wurde als Folgeänderung zur Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) in die Rangfolge bei mehreren gleich hohen Rentenansprüchen aufgenommen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Der Wortlaut des Absatzes 1 Satz 1 der Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) rückwirkend zum 01.01.1992 (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes) in der Weise geändert, dass es nicht mehr „Besteht … Anspruch …“ heißt, sondern „Bestehen … Ansprüche …“. Damit soll verdeutlicht werden, dass es unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann. Anlass für die gesetzliche Klarstellung war die gegenteilige Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil des BSG vom 09.04.2002, AZ: B 4 RA 58/01 R), nach der es im SGB VI wie im vorherigen Rentenrecht nur einen Anspruch auf Altersrente gäbe. Die Vorschrift des § 89 SGB VI garantiere einen Höchstwert in den Fällen, in denen eine weitere Rechtsgrundlage für ein Recht auf Altersrente erfüllt sei. Mit der Neufassung stellte der Gesetzgeber klar, dass stattdessen mit dem Rentenreformgesetz 1992 eine systematische Neuausrichtung vorgenommen worden ist. In § 89 Abs. 1 SGB VI ist seitdem geregelt, welche von mehreren zeitgleich zusammentreffenden Altersrenten zu leisten ist.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Wortlautes in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift standen die Modifikation des § 33 Abs. 2 SGB VI rückwirkend zum 01.01.1992 - ebenfalls Verwendung des Plurals - sowie die Neufassung des § 34 Abs. 4 SGB VI ab 01.08.2004, wonach der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. § 34 Abs. 4 SGB VI ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ab 01.01.2008 nochmals geändert worden. Danach ist auch für Zeiten des Bezuges einer bereits bewilligten Altersrente der Wechsel in eine weitere Rente nicht möglich.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 43 des SGB IX wurde mit Wirkung ab 01.07.2001 (Artikel 68 Absatz 1 SGB IX) in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Worte „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die Regelungen des SGB IX.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) wurde Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst. Bei der Neufassung handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Zusammenhang mit der zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Bereits mit Wirkung ab 24.12.2000 wurde die mit Artikel 1 Nummer 47 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vorgesehene und mit dem Korrekturgesetz verschobene Neufassung aufgehoben (Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe a, 24 Absatz 3 EM-ReformG).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999 beziehungsweise 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sollte das Inkrafttreten der mit Artikel 1 Nummer 47 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vorgesehenen Änderung des Absatzes 1 auf den 01.01.2001 verschoben werden, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz - wie durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) geschehen - etwas anderes geregelt worden wäre. Die Verschiebung des Inkrafttretens wurde erforderlich, weil die mit dem Rentenreformgesetz 1999 ursprünglich zum 01.01.2000 vorgesehenen (auf den 01.01.2001 verschobenen) Neuregelungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Altersrente für Schwerbehinderte ebenfalls auf den 01.01.2001 verschoben wurden.

Weil aber andererseits die Neuregelungen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und der Altersrente für Frauen zum 01.01.2000 bereits in Kraft getreten waren, ist mit Artikel 1 § 3 Nummer 2 des Korrekturgesetzes die im Absatz 1 geregelte Rangfolge für eine Übergangszeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Korrekturgesetzes) wie folgt gefasst worden:

1.Regelaltersrente,
2.Altersrente für langjährig Versicherte,
3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
4.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
5.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
6.Erziehungsrente,
7.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
8.Rente für Bergleute.

Die übergangsweise Neufassung wurde durch das unterschiedliche Inkrafttreten der im Anspruchsrecht erfolgten beziehungsweise vorgesehenen Neuregelungen erforderlich. Einerseits gab es aufgrund des verschobenen Inkrafttretens im Jahr 2000 im Hauptrecht noch die Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und für Bergleute sowie die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Andererseits wurden die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen bereits zum 01.01.2000 vollständig in das Fünfte Kapitel des SGB VI (Sonderregelungen) überführt. Diese Altersrenten sind seitdem nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1952 vorgesehen. Die Einordnung dieser Altersrenten in die Rangfolge der Renten aus eigener Versicherung war in der Übergangszeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 in der Sonderregelung des § 265c SGB VI festgelegt (vergleiche Artikel 1 § 3 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Korrekturgesetzes).

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 47 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sollte Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) neu gefasst werden. Die im Absatz 1 Satz 2 festgeschriebene Rangfolge bei gleichzeitig bestehenden gleich hohen Versichertenrentenansprüchen sollte an die vorgesehene Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angepasst werden.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand wurde Absatz 1 Nummer 4 mit Wirkung ab 01.08.1996 (Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes) um die Wörter „oder nach Altersteilzeitarbeit“ ergänzt. Die neu eingeführte Altersrente nach Altersteilzeitarbeit (damals § 33 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI) ist damit in den Katalog der parallelen Rentenansprüche aufgenommen worden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 89 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist am 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) in Kraft getreten.

Anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bestehen seit dem 01.01.1992 grundsätzlich sämtliche Rentenansprüche nebeneinander. Dennoch darf wie nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nur eine Rente geleistet werden. § 89 SGB VI ist insoweit die maßgebende Vorschrift, die regelt, welche Rente bei parallel bestehenden Rentenansprüchen zu leisten ist.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 89 SGB VI