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§ 319b SGB VI: Übergangszuschlag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA ist mit den anderen Rentenversicherungsträgern abgestimmt worden.

Dokumentdaten
Stand25.04.2016
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Rü-ErgG vom 24.06.1993 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 319b SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 6195

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt im Satz 1, dass bei Ansprüchen sowohl nach dem SGB VI als auch nach Art. 2 RÜG die Leistungen vorrangig nach dem SGB VI erbracht werden. Ist die Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG höher als die Gesamtleistung nach dem SGB VI - jeweils nach Anwendung der betreffenden Nichtleistungsvorschriften -, ist nach den Sätzen 2 und 4 zur SGB VI-Rente ein Übergangszuschlag in Höhe der Differenz zu leisten. Bestand am 31.12.1991 bereits ein Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und tritt ein Rentenanspruch nach dem SGB VI hinzu, ist nach Satz 3 der Vorschrift der am 31.12.1991 ausgezahlte und um 6,84 Prozent erhöhte Rentenbetrag als Rente nach Art. 2 RÜG maßgebend.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 319b SGB VI ist - wie § 319a SGB VI - eine Sonderregelung zu den Vorschriften über die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente.

Allgemeines

Die nach dem Übergangsrecht (Art. 2 RÜG) für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen berechneten Renten können höher sein als die Monatsbeträge der nach dem SGB VI ermittelten Renten. Beginnt die SGB VI-Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1993, sieht § 319a SGB VI für die Einzelrente den Schutz des nach dem Stand zum 31.12.1991 nach Art. 2 RÜG ermittelten Rentenbetrags vor. Dieser Besitzschutz ist nicht ausreichend, wenn auf die nach dem SGB VI berechnete Rente die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anzuwenden sind oder der Berechtigte Anspruch auf eine Versichertenrente und eine Hinterbliebenenrente hat. Hier kann es dazu kommen, dass der nach Art. 2 RÜG ermittelte (Gesamt-)Rentenbetrag höher ist als die SGB VI-Rente. In Anwendung von Art. 2 § 45 RÜG haben die Rentenversicherungsträger in diesen Fällen einen Ausgleichsbetrag gewährt. Bei Beginn einer SGB VI-Rente in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1996 konnte die nach Art. 2 RÜG höhere (Gesamt-)Leistung gezahlt werden (Art. 2 § 45 RÜG).

Das RÜ-ErgG hat Art. 2 § 45 RÜG rückwirkend zum 01.01.1992 gestrichen und dafür die Regelung des § 319b SGB VI gesetzt. Im Ergebnis erhält der Rentenberechtigte eine SGB VI-Rente einschließlich des Übergangszuschlags. § 319b SGB VI findet neben § 319a SGB VI Anwendung.

Der Übergangszuschlag ist ein statischer Rentenbetrag, der bei Veränderung der (Gesamt-)Leistung nach den Vorschriften des SGB VI oder der (Gesamt-)Leistung nach Art. 2 RÜG neu zu bestimmen ist.

Besteht Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, ist der Übergangszuschlag grundsätzlich zur Hinterbliebenenrente zu leisten. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 22.05.2002, AZ: B 8 KN 12/00 R) haben die Rentenversicherungsträger allerdings entschieden, § 319b SGB VI nur im Hinblick auf gleichartige Leistungen anzuwenden, wenn es erst nach dem Ablauf der Übergangsfrist des Art. 2 RÜG zum 31.12.1996 zum Zusammentreffen von „nicht gleichartigen“ Leistungen kommt. War in einem solchen Fall vor dem Zusammentreffen von „nicht gleichartigen“ Leistungen aufgrund des Anspruchs auf zwei gleichartige Leistungen ein Übergangszuschlag zur Versichertenrente zu leisten, wird ein sich gegebenenfalls ergebender Übergangszuschlag weiterhin zur Versichertenrente geleistet (vergleiche auch Abschnitt 4.4). Gleichartig sind Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI und nach Art. 2 RÜG dann, wenn es sich entweder ausschließlich um Versichertenrenten oder ausschließlich um Hinterbliebenenrenten handelt.

Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsdauer

Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Übergangszuschlag und seine Anspruchsdauer ergeben sich aus den Abschnitten 3.1 und 3.2. Im Abschnitt 3.3 wird ausgeführt, zu welchen Zeitpunkten der Übergangszuschlag der Höhe nach neu zu bestimmen ist.

Grundvoraussetzung für die Berechnung

Voraussetzung für die Berechnung des Übergangszuschlags nach § 319b SGB VI ist, dass für den Berechtigten ein Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI und nach den Vorschriften des Art. 2 RÜG besteht. Damit kann es sich um einen Einzelanspruch, also entweder eine Versichertenrente oder eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI und nach Art. 2 RÜG oder aber um einen (Gesamt-)Anspruch auf Versichertenrente und Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI und nach Art. 2 RÜG handeln. Die jeweiligen Rentenansprüche müssen tatsächlich bestehen. Das Bestehen von Ansprüchen nur dem Grunde nach, ohne dass sie vom Berechtigten geltend gemacht, also beantragt worden sind, genügt nicht.

Für Art. 2 RÜG kommt es entscheidend darauf an, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach diesem Artikel erfüllt sind und sich der Berechtigte am 18.05.1990 gewöhnlich im Beitrittsgebiet aufgehalten hat. Nicht ausreichend ist es, dass für den Versicherten rentenrechtliche Zeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt sind.

Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG können zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfüllt sein, wobei nur ein Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1996 zu einem Übergangszuschlag führen kann, wenn daneben auch ein Rentenanspruch nach dem SGB VI besteht. Dieser SGB VI-Rentenanspruch kann auch nach dem 31.12.1996 zur Art. 2 RÜG-Rente hinzutreten. Hält sich der Berechtigte gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf, ist ein Übergangszuschlag selbst dann nicht zu berechnen, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt am 18.05.1990 im Beitrittsgebiet vorhanden war. Beim Zuzug aus dem Ausland kann ein Übergangszuschlag in Frage kommen.

Liegen zunächst nur die Voraussetzungen nach dem SGB VI oder umgekehrt vor, kommt ein Übergangszuschlag von dem Zeitpunkt an in Betracht, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG oder umgekehrt erfüllt werden.

Siehe Beispiel 1

Wegfall und Wiedergewährung

Der Übergangszuschlag fällt weg, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG, die Grundlage für die Berechnung des Übergangszuschlags waren, nach dem Beginn der SGB VI-Rente entfallen. Es ist somit zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 2 RÜG weiterhin vorliegen.

Entfallen die Anspruchsvoraussetzungen für die SGB VI-Rente, ist die Rente nach Art. 2 RÜG zu zahlen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine SGB VI-Rente wieder vor, ist der Übergangszuschlag - der Höhe nach neu bestimmt - erneut zu leisten. Das gilt auch dann, wenn bei bestehendem Anspruch nach Art. 2 RÜG erst nach dem 31.12.1996 die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB VI erneut erfüllt werden. Ist der Anspruch nach Art. 2 RÜG entfallen, kommt ein Übergangszuschlag nur in Betracht, wenn sich für die erneuten Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 RÜG ein (neuer) Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 ergibt.

Neubestimmung der Höhe nach

Der Übergangszuschlag ist bei jeder Veränderung der Leistung oder der Gesamtleistung der Höhe nach neu zu bestimmen. Gründe für die Neubestimmung können sein:

  • Rentenanpassung der SGB VI-Rente,
  • Wechsel der Teilrentenart (zum Beispiel von Vollrente in Teilrente),
  • Wegfall oder Hinzutritt eines maßgebenden Einkommens,
  • erstmalige oder erneute Anwendung der Nichtleistungsvorschriften (zum Beispiel § 93 SGB VI),
  • Wechsel des Rentenartfaktors bei einer Witwenrente oder Witwerrente,
  • Hinzutritt und Änderung eines Versorgungsausgleichs,
  • Neufeststellung der Rente nach §§ 44 ff. SGB X,
  • Wegfall oder Hinzutritt einer Rentenleistung.

Berechnung des Übergangszuschlags

Zur Berechnung des Übergangszuschlags wird auf die Abschnitte 4.1 bis 4.5 verwiesen.

Bestehen von Einzelansprüchen

Für die Berechnung des Übergangszuschlags zu einer Versichertenrente oder Hinterbliebenenrente sind folgende Schritte erforderlich:

a.

Der nach dem Übergangsrecht nach Art. 2 RÜG für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets maßgebende Rentenbetrag ist zu ermitteln.

Maßgebend ist der Rentenbetrag, der sich nach Anwendung der in Art. 2 RÜG enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten (Art. 2 §§ 41 bis 43 RÜG) ergibt. Der nach Art. 2 RÜG errechnete Rentenbetrag muss die Erhöhung um 6,84 Prozent enthalten, damit die Belastung durch die Krankenversicherung der Rentner ausgeglichen wird.

b.

Der Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI ist zu errechnen.

Maßgebend ist der Monatsbetrag gegebenenfalls einschließlich einer Zusatzleistung aus der Höherversicherung, der sich ebenfalls nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen (vergleiche §§ 89 bis 97 SGB VI) ergibt. Enthält die Rente einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI beziehungsweise einen Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI oder ist sie in Höhe des Besitzschutzbetrags nach § 307b SGB VI beziehungsweise §§ 4 Abs. 4, 14 AAÜG zu zahlen, ist der Monatsbetrag einschließlich des Auffüllbetrags oder Rentenzuschlags beziehungsweise der Monatsbetrag in Höhe des Besitzschutzbetrags zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist eine neben dem Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI zustehende Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) nach den §§ 294, 294a SGB VI.

c.Beide Beträge sind miteinander zu vergleichen. Ist der Betrag nach a höher als der Betrag nach b, ist die Differenz der Übergangszuschlag. Im umgekehrten Fall ergibt sich ein Übergangszuschlag nicht.

Siehe Beispiele 2 und 3

Übergangszuschlag und Altersteilrente

Wird die SGB VI-Rente als Teilrente wegen Alters in Anspruch genommen, ist für die Höhe des Rentenzuschlags von der Vollrente wegen Alters (vergleiche GRA zu § 319a SGB VI, Abschnitt 5), für die Höhe des Übergangszuschlags jedoch von der Teilrente wegen Alters auszugehen.

Siehe Beispiel 4

Der Übergangszuschlag ist beim Teilrentenwechsel beziehungsweise bei der nächsten Rentenanpassung der Höhe nach neu zu bestimmen.

Anspruch auf Gesamtleistung aus Versichertenrente und Hinterbliebenenrente

Besteht Anspruch auf eine SGB VI-Gesamtleistung aus Versichertenrente und Witwenrente oder Witwerrente, ist der Übergangszuschlag unter Berücksichtigung der nach dem SGB VI und der nach Art. 2 RÜG zustehenden Gesamtleistung, jeweils unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen, zu errechnen. Bestand für eine der maßgebenden Renten der Anspruch am 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und besteht dieser Anspruch weiterhin, ist diese Rente für die Feststellung der Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG in der Höhe des am 31.12.1991 gezahlten und um 6,84 Prozent erhöhten Rentenbetrags zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 5

Anspruch auf Gesamtleistung aus „nicht gleichartigen“ Renten nach dem SGB VI und nach Art. 2 RÜG

Besteht Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI und auf eine Versichertenrente nach Art. 2 RÜG, ist zur Witwenrente oder Witwerrente ein Übergangszuschlag zu leisten, wenn die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG die höhere Rente ist. Die Versichertenrente wird nicht erbracht. Sie ist deshalb im Rahmen von § 97 SGB VI in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kein Erwerbsersatzeinkommen.

Siehe Beispiel 6

Zu dieser Fallkonstellation hat das Bundessozialgericht (Urteil BSG vom 22.05.2002, AZ: B 8 KN 12/00 R) entschieden, dass § 319b SGB VI nicht anzuwenden sei, wenn lediglich eine Versichertenrente nach Art. 2 RÜG und eine Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI zusammentreffen. In diesem Fall sei vielmehr die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG nach Maßgabe des § 97 SGB VI auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Die Rentenversicherungsträger halten grundsätzlich an ihrer Rechtsauffassung zu § 319b SGB VI fest. In der vom Bundessozialgericht konkret behandelten Fallgruppe haben sie jedoch entschieden, in künftigen Fällen § 319b SGB VI nicht anzuwenden.

Darüber hinaus sollte bei Hinzutritt eines weiteren Versichertenrentenanspruchs nach dem SGB VI zu bereits bestehenden „nicht gleichartigen“ Ansprüchen die Regelung des § 319b SGB VI nur auf die gleichartigen Renten (also auf die Versichertenrente nach dem SGB VI und die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG) angewendet werden. Ist die hinzutretende SGB VI-Versichertenrente niedriger als die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG, ist der Differenzbetrag als Übergangszuschlag zur SGB VI-Versichertenrente zu zahlen (vergleiche AGFAVR 2/2003, TOP 7).

Entsprechend sollte verfahren werden, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch nach dem SGB VI zu bereits bestehenden gleichartigen Ansprüchen auf Versichertenrente nach dem SGB VI und Versichertenrente nach Art. 2 RÜG hinzutritt.

Siehe Beispiel 7

Anspruch auf Gesamtleistung aus „nicht gleichartigen“ und gleichartigen Renten nach dem SGB VI und nach Art. 2 RÜG

Besteht Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI und nach Art. 2 RÜG sowie auf eine Versichertenrente nach Art. 2 RÜG, ist zur Witwenrente oder Witwerrente nach dem SGB VI ein Übergangszuschlag zu leisten, wenn die Witwenrente oder Witwerrente zusammen mit der Versichertenrente nach Art. 2 RÜG die höhere Gesamtleistung ist.

Die Renten nach Art. 2 RÜG werden nicht erbracht.

Siehe Beispiel 8

Übergangszuschlag und Wanderrente

Wird zu einer Wanderrente, der persönliche Entgeltpunkte und beziehungsweise oder persönliche Entgeltpunkte (Ost) der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.12.2004 Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) und der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, ein Übergangszuschlag gezahlt, ist dieser im Rahmen der Vorschriften über den Wanderversicherungsausgleich von dem Versicherungsträger zu tragen, der die Rente einschließlich des Übergangszuschlags zahlt.

Beispiel 1: Anspruchsbeginn

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Anspruch auf Altersrente nach § 36 SGB VI ab 01.01.1992

Anspruch auf Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG ab 01.10.1993

Lösung:

Ein Anspruch auf Übergangszuschlag besteht ab 01.10.1993.

Beispiel 2: Anspruchshöhe

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Der nach Art. 2 RÜG errechnete Rentenbetrag (Stand am 31.12.1991) beläuft sich auf 896,00 DM.

Der Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI zum 01.12.1992 beträgt 856,84 DM.

Nach Anwendung von § 95 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1998 verbleibt ein Rentenbetrag in Höhe von 557,45 DM.

Lösung:

Es ergibt sich ein Rentenzuschlag von 39,16 DM (896,00 DM minus 856,84 DM).

Daneben ergibt sich ein Übergangszuschlag von 299,39 DM (Differenz von 896,00 DM zu 596,61 DM {557,45 DM plus 39,16 DM})

Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente einschließlich Übergangszuschlag beläuft sich damit auf 896,00 DM.

Zur Rentenanpassung zum 01.01.1993 ist der Übergangszuschlag der Höhe nach neu zu bestimmen.

Der Monatsbetrag der Rente nach dem SGB VI in Höhe von 896,00 DM unterliegt den Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner.

Beispiel 3: Anspruchshöhe

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)

Die Witwenrente nach dem SGB VI (Sterbevierteljahr ist bereits abgelaufen) beträgt zum 01.01.1993

  • vor Einkommensanrechnung 685,01 DM und
  • nach Einkommensanrechnung 267,70 DM.
    Zum 01.07.1993 beträgt die Witwenrente nach dem SGB VI
  • vor Einkommensanrechnung 781,73 DM und
  • nach Einkommensanrechnung 299,23 DM.

Die Übergangshinterbliebenenrente beläuft sich auf 288,47 DM (270,00 DM erhöht um 6,84 Prozent).

Lösung:

Zur Witwenrente nach dem SGB VI, die keinen Rentenzuschlag enthält (685,01 DM ist höher als 288,47 DM), ist ein Übergangszuschlag in Höhe von 20,77 DM (288,47 DM minus 267,70 DM) zu leisten. Dieser entfällt ab 01.07.1993, weil die angepasste Witwenrente nach Einkommensanrechnung höher ist als die Übergangshinterbliebenenrente.

Beispiel 4: Anspruchshöhe bei Altersteilrente

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Der nach Art. 2 RÜG errechnete Rentenbetrag (Stand am 31.12.1991) beläuft sich auf 896,00 DM.

Der Monatsbetrag der Altersvollrente zum 01.12.1992 beträgt 1.225,84 DM.

Der Monatsbetrag der Altersteilrente beträgt 612,92 DM.

Lösung:

Es ergibt sich ein Übergangszuschlag von 283,08 DM (896,00 DM minus 612,92 DM).

Der Monatsbetrag der SGB VI-Rente einschließlich Übergangszuschlag beläuft sich damit auf 896,00 DM.

Beispiel 5: Anspruch auf Gesamtleistung aus Versichertenrente und Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)
Die Altersrente der Witwe zum 01.01.1992 beträgt nach dem SGB VI umgewertet 1.194,25 DM und nach dem Stand am 31.12.1991 einschließlich der Erhöhung um 6,84 Prozent 967,00 DM.
Die Witwenrente nach dem SGB VI beträgt vor Einkommensanrechnung 752,76 DM und nach Einkommensanrechnung 603,08 DM. Die Witwenrente nach Art. 2 RÜG beläuft sich auf 158,00 DM.
Lösung:
Ein Übergangszuschlag zur SGB VI-Witwenrente steht nicht zu, denn die Gesamtleistung nach dem SGB VI (1.797,33 DM) ist nicht niedriger als die Gesamtleistung nach Art. 2 RÜG (1.125,00 DM).

 Beispiel 6: Anspruch auf Gesamtleistung aus „nicht gleichartigen“ Renten (vor Änderung der Rechtsauffassung aufgrund des BSG vom 22.05.2002)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG beträgt 1.200,00 DM. Ein Anspruch auf Versichertenrente nach dem SGB VI besteht nicht.

Die Witwenrente nach dem SGB VI beträgt 717,60 DM. Ein Anspruch auf Witwenrente nach Art. 2 RÜG besteht nicht.

Lösung:

Zur SGB VI-Witwenrente ist ein Übergangszuschlag in Höhe von 482,40 DM (1.200,00 DM minus 717,60 DM) zu leisten. Die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG wird nicht erbracht.

Beispiel 7: Anspruch auf Gesamtleistung aus „nicht gleichartigen“ Renten (nach Änderung der Rechtsauffassung aufgrund des BSG vom 22.05.2002)

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Ab 01.12.1996 wird Altersrente nach Art. 2 RÜG in Höhe von 467,00 DM (Mindestrente nach dem Stand 31.12.1991 - entspricht 238,77 EUR) gewährt. Aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt ab 01.12.2001 ein Anspruch auf Regelaltersrente nach dem SGB VI hinzu. Die Regelaltersrente beträgt bei Rentenbeginn 345,20 DM.

Zum 01.01.2005 tritt außerdem eine Witwenrente nach dem SGB VI hinzu. Diese beträgt 300,00 EUR. Ein Anspruch auf Witwenrente nach Art. 2 RÜG besteht wegen des Beginns der Rente nach dem 31.12.1996 nicht. Die Regelaltersrente beträgt zu diesem Zeitpunkt 183,76 EUR.

Lösung:

Ab 01.12.2001 ist die Regelaltersrente in Höhe von 345,20 DM zuzüglich eines Übergangszuschlags in Höhe von 121,80 DM (467,00 DM minus 345,20 DM) zu leisten. Bei der zum 01.01.2005 hinzutretenden SGB VI-Witwenrente handelt es sich im Verhältnis zur Altersrente um eine „nicht gleichartige“ Leistung, auf die § 319b SGB VI nicht anzuwenden ist. Ab 01.01.2005 sind somit die SGB VI-Altersrente von 183,76 EUR zuzüglich eines Übergangszuschlags zur Altersrente von 55,01 EUR (238,77 EUR minus 183,76 EUR) sowie die SGB VI-Witwenrente von 300,00 EUR zu zahlen. Gegebenenfalls ist die Altersrente nach Maßgabe des § 97 SGB VI auf die Witwenrente anzurechnen.

Beispiel 8: Anspruch auf Gesamtleistung aus „nicht gleichartigen“ und gleichartigen Renten

(Beispiel zu Abschnitt 4.5)

Die Versichertenrente nach Art. 2 RÜG beträgt 128,00 DM. Ein Anspruch auf Versichertenrente nach dem SGB VI besteht nicht.

Die Witwenrente nach dem SGB VI beträgt 612,34 DM. Die Witwenrente nach Art. 2 RÜG beläuft sich auf 526,00 DM.

Lösung:

Zur SGB VI-Witwenrente ist ein Übergangszuschlag in Höhe von 41,66 DM (128,00 DM plus 526,00 DM minus 612,34 DM) zu leisten. Die nach Art. 2 § 41 Abs. 2 RÜG gekürzte Versichertenrente und die Art. 2 RÜG-Witwenrente werden nicht erbracht.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4810

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 33 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - RÜ-ErgG) mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden und gilt seitdem unverändert.

Zusatzinformationen

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§ 319b SGB VI