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§ 314a SGB VI: Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde aufgrund der Änderung des § 314a SGB VI durch das 6. SGB IV-ÄndG ergänzt und angepasst.

Dokumentdaten
Stand06.03.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 314a SGB VI

Version002.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift enthält folgende Regelungen:

Die Absätze 1 und 2 bestimmen, dass die Grundsätze der Einkommensanrechnung auch für Witwen- und Witwerrenten des Beitrittsgebiets gelten und die Einschränkungen des § 314 Abs. 1 und 2 SGB VI für die Einkommensanrechnung ausgeschlossen sind. Eine Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI erfolgt zum Beispiel auch dann, wenn die Witwen- beziehungsweise Witwerrente auf einem Todesfall vor dem 01.01.1986 beruht.

Die bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet anzuwendenden Vorschriften zur Kürzung der neben einer Versichertenrente bezogenen Witwen- beziehungsweise Witwerrente sowie die einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen für diese Renten sind entfallen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 97 und § 314 SGB VI. Einzelheiten zur Einkommensanrechnung enthält die GRA zu § 97 SGB VI. Die im Einzelfall anzurechnenden Beträge regeln die §§ 18a ff. SGB IV.

Witwen- oder Witwerrente aus dem Beitrittsgebiet

§ 314a Abs. 1 und 2 SGB VI findet sowohl für Todesfälle vor als auch ab dem 01.01.1992 Anwendung. Es ergeben sich damit folgende Auswirkungen:

  • Todesfälle vor dem 01.01.1992
    § 314a Abs. 1 und 2 SGB VI bringt für folgende Ansprüche auf kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrenten nach dem letzten oder vorletzten Ehegatten die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI:
    • Witwen- und Witwerrenten, die aus einer am 31.12.1991 gezahlten Witwen- beziehungsweise Witwerrente oder Übergangshinterbliebenenrente stammen und für Zeiten ab 01.01.1992 nach § 307a SGB VI umgewertet oder neu berechnet worden sind (Bestandsrenten des Beitrittsgebiets),
    • Witwen- und Witwerrenten, die aus einer Überführung nach den §§ 2 und 4 AAÜG stammen und für Zeiten ab 01.07.1990 nach § 307b SGB VI neu berechnet worden sind (Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets),
    • Witwen- und Witwerrenten, auf die vor dem 01.01.1992 nur deshalb kein Anspruch bestanden hat, weil die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des Beitrittsgebiets (1. Renten-VO) nicht gegeben waren,
    • Witwen- und Witwerrenten, auf die vor dem 01.01.1992 beim Aufenthalt im Beitrittsgebiet aus sonstigen Gründen ein Anspruch nicht bestanden hat (zum Beispiel als ruhende Leistung nach § 50 der 1. Renten-VO).

    In allen Fällen finden die in § 314 Abs. 1 und 2 SGB VI enthaltenen Sonderregelungen zu § 97 SGB VI dann keine Anwendung, wenn der Versicherte oder die Witwe beziehungsweise der Witwer am 18.05.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (vergleiche Art. 2 § 1 RÜG) hatte, das heißt
    • die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ist auch bei Todesfällen vor 1986 vorzunehmen,
    • eventuell vorsorglich abgegebene Erklärungen zur Weitergeltung des „alten“ bundesdeutschen Hinterbliebenenrentenrechts nach Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG haben keine Wirkung,
    • eine abgestufte Einkommensanrechnung (§ 314 Abs. 3, 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) scheidet aus und
    • bei einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten erfolgt die Anrechnung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem letzten Ehegatten/Lebenspartner bereits vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung (Anrechnung des Bruttobetrages).

    Beachte:
    Ist der Versicherte vor dem 18.05.1990 im Beitrittsgebiet verstorben, ist für die Frage, ob § 314a Abs. 2 SGB VI Anwendung findet, allein auf den Aufenthalt der Witwe am 18.05.1990 abzustellen. Hatte die Witwe am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet, gilt § 314 SGB VI.
  • Todesfälle ab 01.01.1992
    Für Todesfälle ab 01.01.1992 gelten generell die Regelungen zur Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Hatte der Versicherte oder die Witwe beziehungsweise der Witwer am 18.05.1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, vergleiche Art. 2 § 1 RÜG, sind allerdings nach § 314a Abs. 2 SGB VI die in § 314 Abs. 1 und 2 SGB VI enthaltenen Sonderregelungen ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die abgestufte Einkommensanrechnung ausscheidet und vorsorglich abgegebene Erklärungen zur Weitergeltung des „alten“ bundesdeutschen Hinterbliebenenrentenrechts keine Wirkung haben.
    Siehe Beispiel 1
  • Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens
    Als Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne der Vorschriften über die Einkommensanrechnung ist der „01.01.1992“ zugrunde zu legen, wenn die Berechtigten bereits vor dem 01.01.1992 über ein maßgebendes Einkommen verfügten.
  • FRG-Berechtigte
    Hatten FRG-Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 nicht im Beitrittsgebiet, findet § 314a SGB VI keine Anwendung. In diesen Fällen gilt vielmehr § 314 SGB VI.

Beispiel 1: Witwenrente bei einem Todesfall ab 01.01.1992

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Der Versicherte hatte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und ist am 10.06.1993 verstorben.

Lösung:

Auf die Witwenrente ist eigenes Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen nach Maßgabe des § 97 SGB VI - ohne Beachtung des § 314 SGB VI (also ohne abgestufte Einkommensanrechnung) - anzurechnen.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/8487, 18/9088, BR-Drucksache 117/16

Durch Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 wurde in Absatz 2 die Angabe „§ 314“ durch die Wörter „§ 314 Absatz 1 und 2“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der neu eingeführten Sonderregelung des § 314 Abs. 3 SGB VI. Eine rechtliche Änderung bezogen auf § 314a SGB VI ergibt sich dadurch nicht.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I, Seite 583)

Inkrafttreten: 01.07.2015

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/3699

Durch Artikel 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 wurde Absatz 3 als Folgeänderung im Zusammenhang mit dem Wegfall der Einkommensanrechnung auf Waisenrenten gestrichen.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I Seite 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/3158

Durch Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 wurde in Absatz 2 nach „§ 314“ die Angabe „Abs. 1 bis 4“ mit Wirkung ab 01.08.2004 gestrichen. Es handelte sich hierbei um eine Folgeänderung zu § 314 SGB VI. Die Absätze 3 und 4 des § 314 SGB VI wurden zum 01.08.2004 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I Seite 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

§ 314a SGB VI wurde durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I Seite 1606) zum 01.01.1992 in das SGB VI eingefügt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 314a SGB VI