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§ 38 AVG: Steigerungsbeträge für Höherversicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG) vom 23.02.1957 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit der im Bundesgesetzblatt Teil III 1964 veröffentlichten bereinigten Fassung

Inkrafttreten01.01.1957
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

Für Beiträge der Höherversicherung werden Steigerungsbeträge gewährt. Der jährliche Steigerungsbetrag für jeden Beitrag wird von seinem Nennwert in einem Vomhundertsatz berechnet. Er beträgt

20 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter bis zum 30. Jahr,
18 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter vom 31. bis zum 35. Jahr,
16 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter vom 36. bis zum 40. Jahr,
14 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter vom 41. bis zum 45. Jahr,
12 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter vom 46. bis zum 50. Jahr,
11 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter vom 51. bis zum 55. Jahr,
10 vom Hundert des Beitrags,
sofern der Beitrag im Alter vom 56. Jahr an

entrichtet worden ist. Hierbei gilt als Alter bei Entrichtung des Beitrags der Unterschied zwischen dem Jahr des Ankaufs der Beitragsmarke und dem Geburtsjahr.

Zusatzinformationen