§ 37b AVG: Erhöhungsbetrag für Höchstbegrenzung
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 09.06.1965 (BGBl. I S. 476) |
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| Inkrafttreten | 01.01.1957 |
| Gültig bis | 31.12.1991 |
| Version | 001.00 |
Ergibt die Berechnung nach § 32 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von eins vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend.
