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§ 76g SGB VI: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.02.2022

Änderung

Die GRA wurde überarbeitet. Dabei wurden die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 5.2, 6 und 8 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand25.01.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 76g SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt für den Rentenzugang ab 01.01.2021 die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Absatz 1 bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird. Danach wird ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

In Absatz 2 werden die Grundrentenzeiten definiert.

Unter welchen Voraussetzungen es sich bei den Grundrentenzeiten auch um Grundrenten-Bewertungszeiten handelt, ergibt sich aus Absatz 3. Grundrentenzeiten sind Grundrenten-Bewertungszeiten, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beziehungsweise für das Kalenderjahr 0,3000 Entgeltpunkte betragen.

Die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergibt sich aus Absatz 4.

Satz 1 bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten berechnet wird und zunächst diesen Durchschnittswert umfasst.

Der Durchschnittswert aus allen Grundrenten-Bewertungszeiten nach Satz 1 ist allerdings nur dann der weiteren Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten zugrunde zu legen, sofern das Zweifache dieses Durchschnittswertes einen bestimmten Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5 nicht übersteigt. Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgebenden Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt (Satz 2).

Der jeweils maßgebende Höchstwert an Entgeltpunkten hängt von der Anzahl der vorhandenen Grundrentenzeiten ab. Wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen, beträgt der Höchstwert 0,0334 Entgeltpunkte (Satz 3). Liegen mehr als 33 und weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht. Das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden (Satz 4). Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte (Satz 5).

Der nach den Sätzen 1 bis 5 berechnete Entgeltpunktewert wird mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten vervielfältigt, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (Satz 6).

Absatz 5 regelt die gleichmäßige Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf die Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten. Dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB VI bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags einer Rente zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI). Außerdem ist in § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelt, dass für die Anwendung von § 97a SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung separat zu bestimmen sind.

Um die Anrechnung von Einkommen nach § 97a SGB VI separat auf den Rententeil aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung vornehmen zu können, enthält die Vorschrift des § 77 Abs. 5 SGB VI die Definition zur Ermittlung des Zugangsfaktors für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

Mit § 88 Abs. 4 SGB VI wird geregelt, wie in Fällen, in denen in der bisherigen Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gewährt wurde, die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag gesondert zu bestimmen sind (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI ermittelt worden, sieht § 97a SGB VI die Feststellung des Grundrentenbedarfes unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse vor (vergleiche GRA zu § 97a SGB VI).

Neben der Beurteilung des originären Rentenanspruchs ist hinsichtlich des Anspruchs
auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung eine umfassende Einkommensprüfung unter Einbeziehung der Finanzbehörden erforderlich. Damit sich das Verwaltungsverfahren dadurch nicht verzögert und den Grundsätzen zum Entstehen von Ansprüchen und deren Fälligkeit Rechnung getragen wird, kann nach § 117a SGB VI über das Bestehen und die Höhe des originären Rentenanspruchs unter Außerachtlassung der abschließenden Bestimmung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden (vergleiche GRA zu § 117a SGB VI).

Der auf eine Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallende Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs wie die übrigen in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte zu teilen (vergleiche GRA zu § 120f SGB VI sowie GRA zu § 10 VersAusglG).

§ 244 Abs. 5 SGB VI regelt eine Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs für Zeiten mit Leistungen wegen Krankheit sowie den Ausschluss von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II.

Die Vorschrift des § 307e SGB VI regelt als Übergangsnorm zu § 76g SGB VI, unter welchen Voraussetzungen Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner bei einem Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab 01.01.2021 von Amts wegen erhalten können (vergleiche GRA zu § 307e SGB VI).

§ 307f SGB VI regelt ebenfalls als Übergangsnorm zu § 76g SGB VI, unter welchen Voraussetzungen Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ab dem 01.01.2021 von Amts wegen erhalten können (vergleiche GRA zu § 307f SGB VI).

Da die Ermittlung des Zuschlags für langjährige Versicherung mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist, erfordert dies eine gestaffelte Abarbeitung des Rentenbestandes. Daher wird in § 307g SGB VI geregelt, dass ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht vor Ablauf des 31.12.2022 besteht. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen, um sicherzustellen, dass gerade Lebensältere möglichst zeitnah von dem Grundrentenzuschlag profitieren können (vergleiche GRA zu § 307g SGB VI).

Voraussetzungen für den Zuschlag (Absatz 1)

Absatz 1 der Vorschrift bestimmt allgemein, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt wird.

Die Vorschrift des § 76g SGB VI ist auch bei einem zum 01.01.2021 neu entstehenden Rentenanspruch anzuwenden, wenn am 31.12.2020 ein anderer Rentenanspruch aus derselben Versicherung weggefallen ist. Die §§ 307e, 307f SGB VI sind nicht für die Bestimmung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung für einen zum 01.01.2021 neu entstehenden Rentenanspruch maßgebend. Die Vorschriften der §§ 307e, 307f SGB VI sind für die Sonderfälle geschaffen worden, in denen eine Rente vor dem 01.01.2021 begonnen hat. Hintergrund der Sonderregelungen ist, dass die diesen Renten zugrunde liegenden rentenrechtlichen Daten für den originären Rentenanspruch nicht nochmals berechnet werden sollen. Entsteht ab dem 01.01.2021 ein neuer Rentenanspruch, sind hierfür die Versicherungskonten so aufzubereiten, dass das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht umgesetzt werden kann (§ 300 Abs. 1 SGB VI).

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung kann sich bei allen Renten im Sinne des § 33 SGB VI ergeben. Dazu gehören zum Beispiel Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Renten wegen Todes (Erziehungsrenten, Witwenrenten und Witwerrenten, Waisenrenten). Das gilt bei parallelen Rentenansprüchen auch für Renten, die aufgrund des § 89 SGB VI nicht zu leisten sind.

Zu den Voraussetzungen für die Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zählen:

  1. Es müssen mindestens 33 Jahre beziehungsweise 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten vorliegen (vergleiche Abschnitt 3).
  2. Aus den Grundrentenzeiten müssen sich auch Grundrenten-Bewertungszeiten ergeben. Das ist dann der Fall, wenn der kalendermonatliche Entgeltpunktewert für Grundrentenzeiten mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beziehungsweise kalenderjährlich betrachtet 0,3000 Entgeltpunkte beträgt (vergleiche Abschnitt 4).
  3. Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten muss unter dem von der Anzahl an Grundrentenzeiten abhängigen Höchstwert an Entgeltpunkten liegen (vergleiche Abschnitt 5).

Liegt in der Reihenfolge eine der Voraussetzungen nicht vor, kann kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt werden.

Die Voraussetzungen müssen bei einer Altersrente oder einer Erziehungsrente bis zum Vormonat des Rentenbeginns erfüllt sein. Dies gilt auch für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht. Bei einer nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festzustellenden Rente sind die Voraussetzungen ebenfalls bis zum Vormonat des Rentenbeginns zu erfüllen.

Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erwerbsminderung erfüllt sein, bei einer Rente wegen Todes zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten.

Lediglich bei einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 6 SGB VI können Grundrentenzeiten auch nach dem Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Rentenbeginn zurückgelegt werden.

Da der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung Bestandteil der Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB VI ist, resultieren die für die einzelnen Rentenarten angegebenen Zeitpunkte für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus dem Umkehrschluss der Vorschrift zu § 75 SGB VI, die die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach Rentenbeginn zum Regelungsgegenstand hat.

Das bedeutet, dass zu den genannten Zeitpunkten die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (33 Jahre an Grundrentenzeiten) und für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrenten-Bewertungszeiten mit einem Durchschnittswert unter dem jeweiligen Höchstwert) vorliegen müssen.

Grundrentenzeiten beziehungsweise Grundrenten-Bewertungszeiten, die bei einer Rente aus eigener Versicherung nach Rentenbeginn (zum Beispiel bei Altersrenten) beziehungsweise nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Ausnahme der Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI und § 75 Abs. 3 SGB VI) zurückgelegt worden sind, bleiben bei der aktuellen Rente unberücksichtigt. Sie können sich allenfalls bei einer späteren Rente anspruchsbegründend beziehungsweise gegebenenfalls rentenerhöhend auswirken, zum Beispiel bei einem Wechsel von einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Altersrente.

Die Rentenversicherungsträger haben bei Rentenneuanträgen hinsichtlich des Rentenbeginns keine Beratungspflicht von Amts wegen nach § 14 SGB I, wenn erkennbar ist, dass nur noch wenige Monate an Grundrentenzeiten fehlen, um die Voraussetzungen für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI zu erfüllen. Sofern der Versicherte jedoch konkret um eine Beratung zum Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI bittet, ist diese zu erbringen.

Grundrentenzeiten (Absatz 2)

Die Grundrentenzeiten lehnen sich im Grundsatz an die rentenrechtlichen Zeiten an, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Zu den Grundrentenzeiten gehören daher infolge des Verweises in § 76g Abs. 2 S. 1 SGB VI auf die anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a SGB VI zunächst insbesondere folgende Zeiten:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.3.1, sowie
  • Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach § 55 Abs. 2 SGB VI als gezahlt gelten oder diesen gleichgestellt sind, vergleiche GRA zu § 55 SGB VI, Abschnitt 5,
  • Berücksichtigungszeiten, vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.2,
  • Zeiten des Bezugs von
    • Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
    • Leistungen bei Krankheit und
    • Übergangsgeld,
      soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2. Zu den Besonderheiten und Ausnahmen vergleiche Abschnitt 3.1.

Hinzu kommen noch Ersatzzeiten (§ 76g Abs. 2 S. 2 SGB VI).

Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören hingegen folgende Zeiten:

  • Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe § 76g Abs. 2 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 5 S. 3 SGB VI, vergleiche auch Abschnitt 3.1,
  • Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung, vergleiche Abschnitt 3.2,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen,
  • Zurechnungszeiten,
  • die pauschale Anrechnungszeit und
  • Monate mit Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben nach § 70 Abs. 3 SGB VI.

Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

Nach § 76g Abs. 2 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 5 S. 3 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe ausdrücklich keine Grundrentenzeiten.

Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten mit anderen Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind wiederum als Grundrentenzeiten zu berücksichtigen, da vom gesetzlichen Ausschluss ausschließlich die Zeiten mit den genannten Leistungen erfasst werden. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit (zum Beispiel Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Eingliederungsgeld) sind im Gesetzeswortlaut nicht benannt. Damit sind insbesondere auch Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten mit folgenden Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach dem AFG beziehungsweise dem SGB III Grundrentenzeiten:

  • Unterhaltsgeld vor dem 01.01.2005 oder Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe, nach dem 31.12.2004 (für Zeiträume ab 01.01.2005 darf es sich nicht um Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung handeln),
  • Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit,
  • Eingliederungsgeld / -hilfe,
  • Altersübergangsgeld,
  • Übergangsgeld der BA während Berufsausbildung (für behinderte Menschen),
  • Teilunterhaltsgeld, Teilübergangsgeld, Teilübergangsgeld während Berufsausbildung,
  • Anschlussunterhaltsgeld,
  • Kurzarbeitergeld (Struktur-, Transfer-, Saisonkurzarbeitergeld),
  • Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld,
  • Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld.

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten (Alb SZ) zählen hingegen nicht zu den Grundrentenzeiten. Diese Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit für Soldaten auf Zeit ist mit dem Arbeitslosengeld für Arbeitnehmer vergleichbar. Sie wird als besondere Fürsorgeleistung des Dienstherrn in Anlehnung an die Vorschriften des SGB III zum Arbeitslosengeld auf der Grundlage des § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Treffen anrechenbare Grundrentenzeiten mit Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld zusammen, zählen die Zeiten trotzdem als Grundrentenzeiten. Da die Ermittlung der Grundrentenzeiten an die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren angelehnt ist, genügt wie bei Wartezeiten beim Zusammentreffen mehrerer rentenrechtlicher Zeiten, dass eine dieser Zeiten anrechenbar ist. Die Ausschlussregelung nach § 76g Abs. 2 S. 3 SGB VI kann daher nur für Kalendermonate gelten, die ausschließlich mit Beitrags- oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld belegt sind. Gleiches gilt für das Zusammentreffen von Grundrentenzeiten mit Pflichtbeitrags- und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II.

Kalendermonate mit Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie beziehungsweise nicht versicherungspflichtige Beschäftigung

Im Gegensatz zur Wartezeit von 45 Jahren zählen die Kalendermonate aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und für eine geringfügige Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit waren/sind, nicht als Grundrentenzeiten mit. Denn die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB VI, dass die Zuschlagsmonate für die Wartezeit zählen, greift hier nicht, da es sich um Grundrentenzeiten und nicht um Wartezeiten handelt.

Grundrenten-Bewertungszeiten (Absatz 3)

Unter welchen Voraussetzungen es sich bei den Grundrentenzeiten auch um Grundrenten-Bewertungszeiten handelt, ergibt sich aus Absatz 3 der Vorschrift. Hierbei handelt es sich um diejenigen Grundrentenzeiten, die einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert haben, der mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beträgt. Kalenderjährlich betrachtet sind es 0,3000 Entgeltpunkte. Der Mindestwert entspricht 30 Prozent des Durchschnittsentgeltes.

Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten erfolgt erst, wenn alle anderen Berechnungsschritte zur Ermittlung der Entgeltpunkte durchgeführt wurden. Würden aktuell geltende Hochwertungsvorschriften (zum Beispiel § 256a SGB VI für Verdienste im Beitrittsgebiet) unberücksichtigt bleiben, könnten einzelne Rentenberechtigte benachteiligt werden. Durch die Zuschlagsberechnung ist es zwar möglich, dass bestimmte Kalendermonate mehrfach hochgewertet werden. Aber auch in diesen Fällen gilt letztlich nach Absatz 4 der Vorschrift ein Höchstbetrag, auf den die Hochwertung der Entgeltpunkte begrenzt wird.

Grundrentenzeiten, die einen Entgeltpunktewert von kalendermonatlich unter 0,0250 Entgeltpunkten aufweisen, sind keine Grundrenten-Bewertungszeiten. Das ist zum Beispiel der Fall bei einem versicherungspflichtigen Minijob ab 01.04.1999.

Für einen mehr als einen Kalendermonat, aber nicht ein Kalenderjahr umfassenden Zeitabschnitt ist der kalendermonatliche Entgeltpunktewert im Rahmen einer Durchschnittsbildung zu ermitteln, zum Beispiel bei einer Meldung aufgrund der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.

Ist ein Kalendermonat nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt, werden zur Prüfung, ob es sich um eine Grundrenten-Bewertungszeit handelt oder nicht, dennoch mindestens 0,0250 Entgeltpunkte und kein anteiliger Wert zugrunde gelegt. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit der Gesetzesbegründung ergeben sich Grundrenten-Bewertungszeiten, wenn Grundrentenzeiten einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert haben, der mindestens 0,0250 Entgeltpunkte beträgt. Kalenderjährlich sind es 0,3000 Entgeltpunkte. Etwas anderes ist in Absatz 3 der Vorschrift nicht geregelt.

Siehe Beispiel 1

Für den zu ermittelnden Entgeltpunktewert können folgende Entgeltpunkte, wenn sie auf Grundrentenzeiten entfallen, maßgebend sein:

Die Zuschläge nach den §§ 76e und 76f SGB VI werden zeitlich zwar nicht zugeordnet, sind aber faktisch untrennbar mit den Entgeltpunkten für die Grundbeitragszeit verbunden und insoweit auch als Entgeltpunkte für die Grundrenten-Bewertungszeiten zu berücksichtigen.

Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind Entgeltpunkte aus freiwilligen Beitragszeiten und folgende Zuschläge an Entgeltpunkten:

  • Zuschläge beim Versorgungsausgleich nach § 76 SGB VI,
  • Zuschläge beim Rentensplitting nach § 76c SGB VI,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse nach § 76a SGB VI und
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach § 76b SGB VI.

Nach dem Kalendermonatsprinzip sind Entgeltpunkte aus freiwilligen Beitragszeiten zu berücksichtigen, die zwar selbst keine Grundrentenzeiten sind, soweit sie in Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten liegen.

Siehe Beispiel 2

Zuschläge an Entgeltpunkten für eine nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung nach § 76b SGB VI sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie für Kalendermonate mit Grundrentenzeiten ermittelt wurden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zuschläge nach den §§ 76, 76a und 76c SGB VI.

Die pauschale Anrechnungszeit ist keine Grundrentenzeit und demzufolge auch keine Grundrenten-Bewertungszeit.

Die neben der längeren pauschalen Anrechnungszeit weiter vorhandenen nachgewiesenen beitragsfreien Anrechnungszeiten vor 1957 können zwar Grundrentenzeiten sein. Sie sind in diesem Fall aber keine Grundrenten-Bewertungszeiten, weil sie neben der pauschalen Anrechnungszeit nicht zusätzlich bewertet werden und damit den erforderlichen Mindestwert von 0,0250 Entgeltpunkten pro Kalendermonat nicht erreichen.

Wenn die pauschale Anrechnungszeit kürzer ist als die nachgewiesenen beitragsfreien Anrechnungszeiten vor 1957, können die nachgewiesenen beitragsfreien Anrechnungszeiten vor 1957 sowohl Grundrentenzeiten als auch Grundrenten-Bewertungszeiten sein. Bei der Feststellung, ob diese Grundrentenzeiten auch Grundrenten-Bewertungszeiten sind, ist dann zu berücksichtigen, dass sich die Entgeltpunkte für die nachgewiesenen beitragsfreien Anrechnungszeiten vor 1957 gemäß § 263 Abs. 4 SGB VI erhöhen können. Dies ist der Fall, wenn sich für die kürzere und dann nicht zu berücksichtigende pauschale Anrechnungszeit mehr Entgeltpunkte ergeben würden als für alle vorhandenen nachgewiesenen beitragsfreien Anrechnungszeiten vor 1957.

Grundrentenzeiten, für die gar keine Entgeltpunkte ermittelt werden können, sind ebenfalls keine Grundrenten-Bewertungszeiten. Das sind zum Beispiel Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Reine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ein Kind werden zwar nach § 71 SGB VI bei der Ermittlung des Gesamtleistungswerts berücksichtigt und beeinflussen dadurch indirekt die Höhe der Entgeltunkte für beitragsfreie Zeiten und die Höhe der Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, erhalten aber selbst keine Entgeltpunkte zugeordnet.

Anders verhält es sich dagegen bei Berücksichtigungszeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI gutgeschrieben werden und die nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI als Beitragszeiten gelten. Diese Berücksichtigungszeiten für die Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder gelten als Grundrenten-Bewertungszeiten, wenn sie für den Kalendermonat mindestens 0,0250 Entgeltpunkte betragen.

Für den Fall, dass mindestens 33 Jahre beziehungsweise 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten vorliegen, diese aber alle nicht den Entgeltpunktewert von kalendermonatlich mindestens 0,0250 Entgeltpunkten erreichen, können keine Grundrenten-Bewertungszeiten entstehen. Demzufolge kann kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt werden.

Ermittlung des Zuschlags (Absatz 4)

Die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergibt sich aus Absatz 4 der Vorschrift. Dessen Satz 1 bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten aus dem kalendermonatlichen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Grundrenten-Bewertungszeiten zu ermitteln ist.

Für die Ermittlung des Durchschnittswertes an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten werden auch gegebenenfalls vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI berücksichtigt. Sowohl in § 307e Abs. 1 SGB VI als auch in § 307f Abs. 5 und 6 SGB VI werden bei den Entgeltpunkten für die Grundrenten-Bewertungszeiten Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. In Absatz 4 der Vorschrift sind die Zuschläge nach § 307d SGB VI nicht vorgesehen. Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2021 erhalten grundsätzlich verlängerte Kindererziehungszeiten für bis zu 30 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt. Über die Regelung in § 307d Abs. 3 SGB VI werden jedoch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI auch bei Renten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2021 berücksichtigt, wenn auf eine Rente mit einem Zuschlag eine Rente folgt, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt. In diesen Fällen sind die Zuschläge nach § 307d SGB VI für die Ermittlung des Durchschnittswertes an Entgeltpunkten aus den Grundrenten-Bewertungszeiten zu berücksichtigen.

Der Durchschnittswert aus allen Grundrenten-Bewertungszeiten nach Satz 1 ist allerdings nur dann der weiteren Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten zugrunde zu legen, sofern das Zweifache dieses Durchschnittswertes einen bestimmten Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5 nicht übersteigt.

Der jeweils maßgebende Höchstwert an Entgeltpunkten hängt von der Anzahl der vorhandenen Grundrentenzeiten ab. Durch diese Staffelung wird sichergestellt, dass auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren beziehungsweise mit weniger als 420 Kalendermonaten Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können, in diesen Fällen aber in geringerem Umfang. Bei Überschreiten des jeweils maßgebenden Höchstwertes an Entgeltpunkten ist lediglich der Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert an Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert aus allen Grundrenten-Bewertungszeiten als Wert an Entgeltpunkten für die Berechnung des Zuschlags zugrunde zu legen.

Der maßgebende Höchstwert an Entgeltpunkten ist nach der folgenden Anzahl von Grundrentenzeiten gestaffelt:

  • bei 33 Jahren mit Grundrentenzeiten Durchschnittswert unter 40 Prozent des Durchschnittsentgeltes,
  • bei mehr als 33 Jahren und weniger als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten Durchschnittswert unter Höchstwert zwischen 40 Prozent und 80 Prozent des Durchschnittsentgeltes,
  • bei mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten Durchschnittswert unter 80 Prozent des Durchschnittsentgeltes.

Der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergebende Wert an Entgeltpunkten wird dann um 12,5 Prozent auf 87,5 Prozent reduziert und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten vervielfältigt, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten (Satz 6). Wegen des im Gesetz enthaltenen Begriffes „anschließend“ wird diese Berechnung in zwei Rechenschritten vorgenommen, wobei das Zwischenergebnis des um 12,5 Prozent reduzierten Entgeltpunktewertes gemäß § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Dezimalstellen zu runden ist.

Die Reduzierung um 12,5 Prozent auf 87,5 Prozent ergibt sich durch die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,875. Hiermit soll vermieden werden, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung zur gleichen Rentenhöhe führen. Dies dient der Stärkung des Äquivalenzprinzips bei der Umsetzung des Grundrentenzuschlags.

Die Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten kann aufgrund der Vorgaben für eine Einordnung als Grundrenten-Bewertungszeit unter Berücksichtigung des Mindestwertes an Entgeltpunkten nach Absatz 3 auch unter der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten liegen. Liegt die Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten unter der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten, fällt der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung insgesamt geringer aus, sofern weniger als 420 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten vorliegen.

Siehe Beispiel 3 und 4

Bei der Vervielfältigung mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten sieht Satz 6 eine Begrenzung auf 420 Kalendermonate beziehungsweise auf 35 Jahre vor.

Siehe Beispiel 5

Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird bei Vorliegen von 33 Jahren beziehungsweise von 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten ermittelt, wenn der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten unter 40 Prozent des Durchschnittsentgeltes liegt. Erreicht der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten den Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten beziehungsweise jährlich betrachtet den Höchstwert von 0,4008 Entgeltpunkten, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt.

Siehe Beispiel 6

Wird der Höchstwert nicht erreicht, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln. Schon nach der Verdopplung des Mindest-Durchschnittswertes 0,0250 Entgeltpunkte auf 0,0500 Entgeltpunkte wird bei Vorliegen von 33 Jahren beziehungsweise von 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten regelmäßig der Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten erreicht. Der für die Berechnung maßgebende Entgeltpunktewert ist dann aus der Differenz zwischen dem Höchstwert und dem ursprünglichen Durchschnittswert zu ermitteln. Dieser Entgeltpunktewert ist dann mit 0,875 und der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu vervielfältigen.

Siehe Beispiel 7

Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von mehr als 33 Jahren und weniger als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

Ausgehend von dem kalendermonatlichen Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten beziehungsweise von dem jährlichen Höchstwert von 0,4008 Entgeltpunkten für die Erhöhung bei 33 Jahren beziehungsweise bei 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten steigt mit jedem zusätzlichen Kalendermonat an Grundrentenzeiten dieser Höchstwert um 0,001389 Entgeltpunkte beziehungsweise jährlich betrachtet um 0,2000 Entgeltpunkte pro Jahr (0,001389 mal 12 zusätzliche Kalendermonate mal 12 für ein Kalenderjahr) mit Grundrentenzeiten an. Das Ergebnis nach der Erhöhung ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

Die entsprechenden Werte können der folgenden Übersicht entnommen werden:

Anzahl der Grundrentenzeitenkalendermonatlicher Höchstwert
33 Jahre0,0334
33 Jahre und 1 Monat0,0348
33 Jahre und 2 Monate0,0362
33 Jahre und 3 Monate0,0376
33 Jahre und 4 Monate0,0390
33 Jahre und 5 Monate0,0403
33 Jahre und 6 Monate0,0417
33 Jahre und 7 Monate0,0431
33 Jahre und 8 Monate0,0445
33 Jahre und 9 Monate0,0459
33 Jahre und 10 Monate0,0473
33 Jahre und 11 Monate0,0487
34 Jahre0,0501
34 Jahre und 1 Monat0,0515
34 Jahre und 2 Monate0,0528
34 Jahre und 3 Monate0,0542
34 Jahre und 4 Monate0,0556
34 Jahre und 5 Monate0,0570
34 Jahre und 6 Monate0,0584
34 Jahre und7 Monate 0,0598
34 Jahre und 8 Monate0,0612
34 Jahre und 9 Monate0,0626
34 Jahre und 10 Monate0,0640
34 Jahre und 11 Monate0,0653
35 Jahre0,0667

Erreicht der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten den in Abhängigkeit von der Anzahl der Grundrentenzeiten zu bestimmenden Höchstwert, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt.

Siehe Beispiel 8

Erreicht der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten den in Abhängigkeit von der Anzahl der Grundrentenzeiten zu bestimmenden Höchstwert nicht, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berechnen.

Für die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten zu verdoppeln. Wird der maßgebende Höchstwert dabei nicht überschritten, ist der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten mit 0,875 und der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu vervielfältigen.

Siehe Beispiel 9

Übersteigt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten nach seiner Verdopplung den maßgebenden Höchstwert, wird der für die Berechnung des Zuschlags maßgebende Entgeltpunktewert aus der Differenz zwischen dem Höchstwert und dem ursprünglichen Durchschnittswert ermittelt. Dieser Entgeltpunktewert ist dann mit 0,875 und der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu vervielfältigen.

Siehe Beispiel 10

Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren beziehungsweise von mindestens 420 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten ermittelt, wenn der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten unter 80 Prozent des Durchschnittsentgeltes liegt. Erreicht der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten mindestens 0,0667 Entgeltpunkte beziehungsweise jährlich betrachtet 0,8004 Entgeltpunkte, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt.

Da der Grundrentenzuschlag nur diejenigen besserstellen soll, die nach langjähriger Versicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen über eine nur geringe Rentenanwartschaft verfügen, ist es erforderlich, eine Grenze zu definieren, oberhalb derer gar kein Zuschlag an Entgeltpunkten gewährt wird. Derartige Begrenzungen sieht auch die bestehende Regelung über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI vor. Für den Grundrentenzuschlag wird unterstellt, dass derjenige, der aufgrund seines versicherten Entgelts 80 Prozent des Durchschnittsentgeltes, also im Durchschnitt 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr beziehungsweise 0,0667 Entgeltpunkte pro Kalendermonat erreicht, regelmäßig nicht auf den Grundrentenzuschlag angewiesen sein wird.

Siehe Beispiel 11

Erreicht der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten nicht den Höchstwert 0,0667, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berechnen.

Für die Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten zu verdoppeln. Wird der maßgebende Höchstwert dabei nicht überschritten, ist der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten mit 0,875 und der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu vervielfältigen.

Siehe Beispiel 12

Übersteigt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten nach seiner Verdopplung den maßgebenden Höchstwert, wird der für die Berechnung des Zuschlags maßgebende Entgeltpunktewert aus der Differenz zwischen dem Höchstwert und dem ursprünglichen Durchschnittswert ermittelt. Dieser Entgeltpunktewert ist dann mit 0,875 und der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu vervielfältigen.

Siehe Beispiel 13

Der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist höchstens mit 420 Kalendermonaten (35 Jahre) Grundrenten-Bewertungszeiten zu vervielfältigen.

Siehe Beispiel 14

Zuordnung (Absatz 5)

Absatz 5 der Vorschrift regelt in Anlehnung an § 262 Abs. 2 SGB VI die gleichmäßige Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf die Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten. Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist mangels einer abweichenden Verteilungsregelung im Absatz 5 der Vorschrift auch dann allen Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten zu gleichen Teilen zuzuordnen, wenn der Zuschlag gemäß Absatz 4 Satz 6 der Vorschrift für höchstens 420 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten ermittelt wurde. Dabei erhalten Kalendermonate, die mit Entgeltpunkten (Ost) belegt sind, entsprechende Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost).

Treffen in einem Kalendermonat mit Grundrenten-Bewertungszeiten sowohl Zeiten mit Entgeltpunkten als auch mit Entgeltpunkten (Ost) zusammen, sind diese als Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Berücksichtigung des Zuschlags ab 01.01.2021

Ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist bei Erfüllung der Voraussetzungen frühestens ab dem 01.01.2021 zu ermitteln. Eine gegebenenfalls erforderliche Neuberechnung der Rente erfolgt in diesen Fällen von Amts wegen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

In der Vorschrift des § 307g SGB VI ist geregelt, dass ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht vor Ablauf des 31.12.2022 besteht und die Träger der Rentenversicherung vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen sollen (vergleiche GRA zu § 307g SGB VI). So soll sichergestellt werden, dass gerade Lebensältere möglichst zeitnah von dem Grundrentenzuschlag profitieren können. Den Grundrentenberechtigten entstehen dadurch keine Nachteile, wenn sie die zusätzlichen Leistungen rückwirkend zum 01.01.2021 oder bei einem späteren Rentenbeginn für die Zeit ab Rentenbeginn rückwirkend ausgezahlt bekommen.

Auswirkungen des Zuschlags

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gehört zur Summe der Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI. Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags der Rente wird der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung separat mit einem individuell maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt (vergleiche Abschnitt 8.2).

Die separate Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist zum einen erforderlich, um die Einkommensanrechnung auf den daraus resultierenden Rentenanteil vornehmen zu können (§ 97a SGB VI). Zum anderen ist so sichergestellt, dass dieser Rentenanteil bei sonstigen Regelungen zum Zusammentreffen von Renten mit Einkommen oder Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben kann und dort nur die originäre Rente ohne die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgebend ist (§ 97a Abs. 7 SGB VI).

Die Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen haben unterschiedliche Auswirkungen auf die originäre monatliche Rente und den Rentenanteil, der sich aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ergibt. Je nach Vorschrift können sich Auswirkungen nur auf die originäre monatliche Rente oder nur auf den Rentenanteil aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung oder aber auf die gesamte monatliche Rente ergeben.

Die Anwendung des § 34 SGB VI erfolgt nur auf die originäre monatliche Rente (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI). Die Rentenzahlung aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bleibt davon unberührt.

Eine Rentenzahlung aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfolgt aber nicht, wenn bei einer Altersrente das Stammrecht wegen der Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI wegfällt. Da das Stammrecht entfällt, kann aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung keine Leistung erbracht werden.

Für die Anwendung des § 90 SGB VI ist die gesamte monatliche Rente zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 90 SGB VI). Nicht nur die originäre monatliche Rente, sondern auch der in einer Witwenrente oder Witwerrente enthaltene Rentenanteil, der auf persönlichen Entgeltpunkten aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, wird nach § 90 SGB VI auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, auf die im selben Zeitraum Anspruch besteht, angerechnet.

Bei der Anwendung des § 91 SGB VI wird die gesamte monatliche Rente einschließlich des in der Witwenrente oder Witwerrente enthaltene Rentenanteils, der auf den persönlichen Entgeltpunkten aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, auf die Berechtigten aufgeteilt (vergleiche GRA zu § 91 SGB VI).

Für die Anwendung des § 93 SGB VI ist die gesamte monatliche Rente einschließlich des Rentenanteils aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung maßgebend. Das ist die monatliche Rente nach der Einkommensanrechnung gemäß § 97a SGB VI auf den Rentenanteil aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI).

Die Anwendung der §§ 96a, 97 SGB VI erfolgt nur auf die jeweilige originäre monatliche Rente (vergleiche GRA zu § 96a SGB VI und GRA zu § 97 SGB VI). Die Rentenzahlung aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bleibt davon jeweils unberührt. Dies ist auch dann der Fall, wenn aufgrund der Anwendung der §§ 96a, 97 SGB VI die originäre monatliche Rente jeweils nicht geleistet werden kann. Die Höhe des Rentenanteils aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI berechnet und kann so zur Auszahlung gebracht werden. Dagegen ist bei Bestandsrenten in den §§ 307e Abs. 1 S. 2, 307f Abs. 1 S. 2 SGB VI geregelt, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht ermittelt wird, wenn die Bestandsrente nicht geleistet wird.

Die Vorschrift des § 97a SGB VI ist nur auf den Rentenanteil aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung anzuwenden (vergleiche GRA zu § 97a SGB VI).

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung unterliegt nicht der Begrenzung nach § 22 Abs. 4 FRG oder nach § 22b FRG (vergleiche GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 8.1, und GRA zu § 22b FRG, Abschnitt 5).

Zuschlag bei Vollwaisenrenten

Der Monatsbetrag einer Vollwaisenrente ermittelt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei Versicherten mit den höchsten Renten und dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI.

Sind für eine oder mehrere Versichertenrenten persönliche Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berücksichtigen, ist dieser Zuschlag für den Vergleich mit heranzuziehen.

Das heißt, für den Vergleich der Rentenhöhen sind die persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) einschließlich eventuell vorhandener persönlicher Entgeltpunkte beziehungsweise persönlicher Entgeltpunkte (Ost) aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung heranzuziehen. Dabei sind die persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nach Anwendung des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI zugrunde zu legen (vergleiche Abschnitt 8.3).

Zugangsfaktor

Um die Anrechnung von Einkommen auf den Rententeil aus den persönlichen Entgeltpunkten für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein können. Dafür ist in § 77 Abs. 5 SGB VI eine Regelung zur Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 S. 2 SGB VI gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geschaffen worden.

Nach § 77 Abs. 5 SGB VI ermittelt sich der Zugangsfaktor zur Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den auch für die originäre Rente geltenden Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 des § 77 SGB VI. Die Ermittlung des Zugangsfaktors für den Zuschlag erfolgt demnach nach denselben Grundsätzen wie für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei der originären Rente (vergleiche GRA zu § 77 SGB VI).

Besitzschutz

Auch in den Fällen des Besitzschutzes nach § 88 SGB VI, in denen einer späteren Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind, müssen die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung separat bestimmbar sein können.

In Absatz 4 des § 88 SGB VI ist deshalb geregelt, dass auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten entfällt, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Für die Ermittlung der Höhe der späteren Rente ist jedoch die Summe der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der originären Rente sowie der besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI).

Beispiel 1: Kalendermonat, der nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt ist

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Pflichtbeitragszeit vom 01.03.1984 bis 15.03.1984

Lösung:

Die Entgeltpunkte für die Pflichtbeitragszeit sind dem kalendermonatlichen Entgeltpunktewert von 0,0250 gegenüberzustellen, auch wenn die Grundrentenzeit nur einen Teil des Monats März belegt.

Beispiel 2: Kalendermonate, in denen Grundrentenzeiten mit Zeiten zusammentreffen, die selbst keine Grundrentenzeiten sind

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Freiwillige Beiträge vom 01.04.1984 bis 31.03.1985

Kindererziehungszeit vom 01.04.1984 bis 31.03.1985

Lösung:

Die Kindererziehungszeiten sind als Pflichtbeitragszeiten Grundrentenzeiten. Die Beitragszeiten aufgrund freiwilliger Versicherung sind selbst keine Grundrentenzeiten.

Bei der Feststellung, ob Grundrenten-Bewertungszeiten vorliegen oder nicht, sind sowohl die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten als auch die Entgeltpunkte für die freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen. Der kalendermonatliche Entgeltpunktewert muss mindestens 0,0250 Entgeltpunkte betragen. Kalenderjährlich betrachtet sind es 0,3000 Entgeltpunkte. Bei dieser Fallgestaltung wird der Mindestwert schon allein aufgrund der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten erreicht (kalendermonatlich 0,0833 Entgeltpunkte, kalenderjährlich 0,9996 Entgeltpunkte).

Beispiel 3: Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten gleich der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

396 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0250

Maßgebender Entgeltpunktewert:

Differenz aus Höchstwert 0,0334 und Durchschnittswert 0,0250 gleich 0,0084

Lösung:

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0084 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0074 Entgeltpunkte

0,0074 Entgeltpunkte mal 396 Kalendermonate gleich 2,9304 Entgeltpunkte

Beispiel 4: Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten geringer als die Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5)

396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0250

Maßgebender Entgeltpunktewert:

Differenz aus Höchstwert 0,0334 und Durchschnittswert 0,0250 gleich 0,0084

Lösung:

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0084 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0074 Entgeltpunkte

0,0074 Entgeltpunkte mal 352 Kalendermonate gleich 2,6048 Entgeltpunkte

Beispiel 5: Anzahl der Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten und die Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenzeiten höher als 420 Kalendermonate

(Beispiel zu Abschnitt 5)

480 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

435 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0300

Durch die Verdoppelung des Durchschnittswertes wird der Höchstwert von 0,0667 nicht überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert entspricht daher dem Durchschnittswert und beträgt 0,0300.

Lösung:

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

Der maßgebende Entgeltpunktewert ist mit 0,875 und mit maximal 420 Kalendermonaten an Grundrenten-Bewertungszeiten aufgrund der gesetzlichen Begrenzung in Absatz 4 Satz 6 der Vorschrift zu vervielfältigen.

0,0300 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0263 Entgeltpunkte

0,0263 Entgeltpunkte mal 420 Kalendermonate gleich 11,0460 Entgeltpunkte

Beispiel 6: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

Durchschnittswert: 0,0334

Lösung:

Da der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten den Höchstwert bei Vorliegen von 33 Jahren beziehungsweise von 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten erreicht, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt.

Beispiel 7: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.1)

396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0250

Lösung:

Verdopplung des Durchschnittswertes auf 2 mal 0,0250 gleich 0,0500

Der Höchstwert von 0,0334 wird überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert ergibt sich deshalb aus der Differenz von 0,0334 und 0,0250 und beträgt 0,0084.

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0084 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0074 Entgeltpunkte

0,0074 Entgeltpunkte mal 352 Kalendermonate gleich 2,6048 Entgeltpunkte

Beispiel 8: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von mehr als 33 Jahren und weniger als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

408 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0833

Lösung:

Der maßgebende Höchstwert ermittelt sich in diesem Fall ausgehend vom Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten für die Erhöhung bei 33 Jahren beziehungsweise bei 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten.

Dieser Höchstwert steigt mit jedem zusätzlichen Kalendermonat an Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte an.

Das Ergebnis nach der Erhöhung ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

Ermittlung des Höchstwertes bei 408 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten:

0,0334 für 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten plus
12 zusätzliche Kalendermonate mit Grundrentenzeiten mal 0,001389 gleich 0,050068

Der Höchstwert beträgt nach Rundung 0,0501.

Da der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten 0,0833 den Höchstwert 0,0501 überschreitet, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt.

Beispiel 9: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von mehr als 33 Jahren und weniger als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

408 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0250

Lösung:

Der maßgebende Höchstwert ermittelt sich in diesem Fall ausgehend vom Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten für die Erhöhung bei 33 Jahren beziehungsweise bei 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten.

Dieser Höchstwert steigt mit jedem zusätzlichen Kalendermonat an Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte an.

Das Ergebnis nach der Erhöhung ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

Ermittlung des Höchstwertes bei 408 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten:

0,0334 für 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten plus 12 zusätzliche Kalendermonate mit Grundrentenzeiten mal 0,001389 gleich 0,050068

Der Höchstwert beträgt nach Rundung 0,0501.

Verdopplung des Durchschnittswertes auf 2 mal 0,0250 gleich 0,0500

Der Höchstwert von 0,0501 wird nicht überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert entspricht daher dem Durchschnittswert und beträgt 0,0250.

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0250 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0219 Entgeltpunkte

0,0219 Entgeltpunkte mal 352 Kalendermonate gleich 7,7088 Entgeltpunkte

Beispiel 10: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von mehr als 33 Jahren und weniger als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.2)

408 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0300

Lösung:

Der maßgebende Höchstwert ermittelt sich in diesem Fall ausgehend vom Höchstwert von 0,0334 Entgeltpunkten für die Erhöhung bei 33 Jahren beziehungsweise bei 396 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten.

Dieser Höchstwert steigt mit jedem zusätzlichen Kalendermonat an Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte an.

Das Ergebnis nach der Erhöhung ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

Ermittlung des Höchstwertes bei 408 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten:

0,0334 für 396 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten plus 12 zusätzliche Kalendermonate mit Grundrentenzeiten mal 0,001389 gleich 0,050068

Der Höchstwert beträgt nach Rundung 0,0501.

Verdopplung des Durchschnittswertes auf 2 mal 0,0300 gleich 0,0600

Der Höchstwert von 0,0501 wird überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert ergibt sich deshalb aus der Differenz von 0,0501 und 0,0300 und beträgt 0,0201.

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0201 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0176 Entgeltpunkte

0,0176 Entgeltpunkte mal 352 Kalendermonate gleich 6,1952 Entgeltpunkte

Beispiel 11: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

420 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

Durchschnittswert: 0,0833

Lösung:

Da der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrenten-Bewertungszeiten 0,0833 den Höchstwert von 0,0667 bei Vorliegen von 35 Jahren beziehungsweise von 420 Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten überschreitet, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt.

Beispiel 12: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

420 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0300

Lösung:

Verdopplung des Durchschnittswertes auf 2 mal 0,0300 gleich 0,0600

Der Höchstwert von 0,0667 wird nicht überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert entspricht daher dem Durchschnittswert und beträgt 0,0300.

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0300 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0263 Entgeltpunkte

0,0263 Entgeltpunkte mal 352 Kalendermonate gleich 9,2576 Entgeltpunkte

Beispiel 13: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

420 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

352 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0400

Lösung:

Verdopplung des Durchschnittswertes auf 2 mal 0,0400 gleich 0,0800

Der Höchstwert von 0,0667 wird überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert ergibt sich deshalb aus der Differenz von 0,0667 und 0,0400 und beträgt 0,0267.

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

0,0267 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0234 Entgeltpunkte

0,0234 Entgeltpunkte mal 352 Kalendermonate gleich 8,2368 Entgeltpunkte

Beispiel 14: Ermittlung des Zuschlags bei Vorliegen von mehr als 35 Jahren mit Grundrentenzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 5.3)

480 Kalendermonate mit Grundrentenzeiten

456 Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten

Durchschnittswert: 0,0400

Lösung:

Verdopplung des Durchschnittswertes auf 2 mal 0,0400 gleich 0,0800

Der Höchstwert von 0,0667 wird überschritten.

Der maßgebende Entgeltpunktewert ergibt sich deshalb aus der Differenz von 0,0667 und 0,0400 und beträgt 0,0267.

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung:

Der Entgeltpunktewert ist mit 0,875 und mit maximal 420 Kalendermonaten an Grundrenten-Bewertungszeiten aufgrund der gesetzlichen Begrenzung in Absatz 4 Satz 6 der Vorschrift zu vervielfältigen.

0,0267 Entgeltpunkte mal 0,875 gleich 0,0234 Entgeltpunkte

0,0234 Entgeltpunkte mal 420 Kalendermonate gleich 9,8280 Entgeltpunkte

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473

§ 76g SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes) eingefügt worden.

Absatz 1 der Vorschrift beinhaltet die Voraussetzungen zur Ermittlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Zu den Voraussetzungen gehört, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrenten-Bewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter einem bestimmten Höchstwert liegt. Die Grundrentenzeiten werden in Absatz 2 der Vorschrift definiert. Unter welchen Voraussetzungen es sich bei den Grundrentenzeiten um Grundrenten-Bewertungszeiten handelt, ist in Absatz 3 geregelt. Absatz 4 beinhaltet die Vorgehensweise zur Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Absatz 5 regelt die gleichmäßige Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf die Kalendermonate mit Grundrenten-Bewertungszeiten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76g SGB VI