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§ 307g SGB VI: Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.08.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

Zusatzinformationen

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