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§ 307g SGB VI: Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

04.01.2021

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand09.12.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 in Kraft getreten am 01.01.2021
Rechtsgrundlage

§ 307g SGB VI

Version001.00
Schlüsselwörter
  • 0620

  • 0623

  • 1452

  • 6244

  • 6410

Inhalt der Regelung

§ 307g SGB VI bestimmt in Satz 1, dass ein Anspruch auf Prüfung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§§ 76g, 307e und 307f SGB VI; sogenannter Grundrentenzuschlag) nicht vor Ablauf des 31.12.2022 besteht. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass insbesondere die für den gesamten Rentenbestand von Amts wegen zu erfolgende Prüfung eines Grundrentenzuschlags einen erheblichen Aufwand erfordert. Indem der individuelle Anspruch der Rentenberechtigten auf Prüfung eines Grundrentenzuschlags durch § 307g S. 1 SGB VI bis zum 31.12.2022 ausgesetzt wird, soll den Rentenversicherungsträgern ein gestaffeltes Aufgreifen aller Rentenfälle bis zu diesem Zeitpunkt ermöglicht werden (siehe BT-Drucksache 19/20711, S. 33).

Für diese gestaffelte Bearbeitung gibt § 307g S. 2 SGB VI vor, dass die Ansprüche älterer Berechtigter vorrangig geprüft werden sollen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass gerade Lebensältere möglichst zeitnah von einem Grundrentenzuschlag profitieren können (siehe BT-Drucksache 19/20711, S. 33).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 307g SGB VI steht im Zusammenhang mit den Vorschriften zum sogenannten Grundrentenzuschlag, also insbesondere dem § 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung), dem § 307e SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020) und dem § 307f SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992).

Anwendungsbereich der Vorschrift

§ 307g SGB VI gilt sowohl für sogenannte Bestandsrenten, also für Renten mit einem Beginn vor Inkrafttreten des Grundrentengesetzes, als auch für sogenannte Zugangsrenten, also für Neurentenfälle mit Rentenbeginn ab 01.01.2021 (AGVR Sondersitzung 2020 am 06.08.2020, TOP 2). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift nicht zwischen Bestandsrenten und Zugangsrenten unterscheidet. Zudem wird in der Gesetzesbegründung zu § 307g SGB VI ausdrücklich auf Bestands- und Zugangsrenten Bezug genommen (siehe BT-Drucksache 19/20711, S. 33).

Von § 307g SGB VI nicht berührt werden Auskunftsansprüche der Familiengerichte nach § 220 Abs. 4 FamFG (AGVR Sondersitzung 2020 am 06.08.2020, TOP 2).

Wirkung der Vorschrift

Durch § 307g S. 1 SGB VI wird der Anspruch der Rentenberechtigten auf Prüfung des Grundrentenzuschlags bis zum Ablauf des 31.12.2022 ausgeschlossen. Das bedeutet, dass Rentenberechtigte bis zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchen können, dass der Rentenversicherungsträger in ihrem Einzelfall prüft und entscheidet, ob für sie ein Anspruch auf Erhöhung ihrer Rente aufgrund eines Grundrentenzuschlags besteht. Äußern Rentenberechtigte dennoch vor dem 01.01.2023 ein entsprechendes Begehren, hat der Rentenversicherungsträger bis zum Ablauf des 31.12.2022 das Recht, eine Prüfung des Grundrentenzuschlags unter Berufung auf § 307g S. 1 SGB VI, also ohne eine Sachentscheidung zum Grundrentenzuschlag zu treffen, abzulehnen (AGVR 3/2020, TOP 7).

Der Anspruch auf Erhöhung der Rente aufgrund eines Grundrentenzuschlags selbst wird durch § 307g SGB VI nicht eingeschränkt. Insoweit ergeben sich für die Berechtigten also keine Rechtsnachteile. Nach der späteren Prüfung und Entscheidung zum Grundrentenzuschlag durch den Rentenversicherungsträger erhalten Berechtigte den auf den Grundrentenzuschlag entfallenden Rentenanteil rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2021 beziehungsweise bei einem späteren Rentenbeginn für die Zeit ab dem Rentenbeginn nachgezahlt.

Aus § 307g SGB VI folgt nicht, dass der Rentenversicherungsträger am 01.01.2023 über einen Anspruch auf Grundrentenzuschlag in jedem Einzelfall entschieden haben muss. Es ist vielmehr ausreichend, wenn zu diesem Zeitpunkt im jeweiligen Einzelfall die Prüfung eines Grundrentenzuschlags begonnen hat, sich der Einzelfall also in einer entsprechenden Bearbeitung befindet (AGVR Sondersitzung 2020 am 06.08.2020, TOP 2).

Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879)

Inkrafttreten: 01.01.2021

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/20711

§ 307g SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 14 des Grundrentengesetzes mit Wirkung ab 01.01.2021 (Artikel 8 Absatz 1 des Grundrentengesetzes) eingefügt worden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307g SGB VI