§ 29 AVG: Fiktive Wartezeiterfüllung
| veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25.06.1973 (BGBl. I S. 669) |
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| Inkrafttreten | 01.07.1973 |
| Gültig bis | 31.12.1991 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte
| 1. | infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehrdienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81, 81a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder als Zivildienstleistender infolge einer Zivildienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst) oder |
| 2. | während oder infolge eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, der auf Grund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie während der Kriegsgefangenschaft oder |
| 3. | infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes oder |
| 4. | als Verfolgter des Nationalsozialismus im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes infolge von Maßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes oder |
| 5. | während oder infolge der Internierung oder der Verschleppung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 des Heimkehrergesetzes oder |
| 6. | als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes durch Folgen der Vertreibung oder der Flucht berufsunfähig geworden oder gestorben ist. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung infolge eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist und in den dem Versicherungsfall vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat.
