Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 31 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Die Rente eines Versicherten wird umgestellt, indem der nach Absatz 3 zu errechnende monatliche Steigerungsbetrag der Rente mit dem Wert der Tabelle der Anlage 3 vervielfältigt wird, der dem Geburtsjahr und dem Jahr des Beginns der Rente des Versicherten entspricht. 2Der sich ergebende Betrag ist die monatliche Rente; sie wird auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet.

(2) Die Rente erhöht sich um den Monatsbetrag des Kinderzuschusses in der für Versicherungsfälle im Kalenderjahr der Umstellung bestimmten Höhe, wenn die Voraussetzungen des § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorliegen; er wird auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abgerundet.

(2a) Für Bezugszeiten nach dem 30. Juni 1977 gilt § 16 Abs. 4 dieses Artikels.

(3) 1Als Steigerungsbetrag wird der Teil des monatlichen Rentenzahlbetrags zugrunde gelegt, der sich nach Abzug der übrigen Rentenbestandteile ergibt, wie sie auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuletzt geltenden Vorschriften festzustellen wären. 2Sind bei Feststellung der Rente Kürzungs- oder Ruhensvorschriften angewendet worden, so ist der monatliche Steigerungsbetrag zugrunde zu legen, der sich ohne Anwendung dieser Vorschriften ergeben würde. 3§ 1544d der Reichsversicherungsordnung alter Fassung gilt als Kürzungsvorschrift im Sinne des Satzes 2.

(4) 1Auf den nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Rentenbetrag sind die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Kürzungs- und Ruhensvorschriften anzuwenden. 2Der sich ergebende Rentenbetrag ist auf 10 Deutsche Pfennig nach oben abzurunden.

(5) Bei Renten, die Steigerungsbeträge aus der Rentenversicherung der Angestellten und der Rentenversicherung der Arbeiter enthalten, wird die neue Rente einheitlich nach den Vervielfältigungswerten errechnet, die von dem Träger der Rentenversicherung anzuwenden sind, der die Rente auszahlt.

Zusatzinformationen