§ 40 AVG: Hinterbliebenenrenten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 001.00 |
(1) Hinterbliebenenrenten sind Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten und Renten nach § 42.
(2) Die Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nach § 29 als erfüllt gilt.
(3) Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich.