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§ 28a FRG: Rentenbezugszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Abschnitt 4.2 wurde aufgrund der geänderten Regelungen zur Zurechnungszeit aktualisiert

Dokumentdaten
Stand01.04.2019
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 28a FRG

Version002.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 28a FRG regelt die Gleichstellung fremder Rentenbezugszeiten. Sie stehen deutschen Rentenbezugszeiten gleich, wenn der Rente nach dem FRG anrechenbare Versicherungszeiten zugrunde liegen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

In einzelnen Sozialversicherungsabkommen wurden ausländische Rentenbezugszeiten deutschen Aufschubzeiten zum Beispiel im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI gleichgestellt (unter anderem durch das DPRA 1975).

Der Rentenbezug in einem Herkunftsgebiet kann nach § 4 FRG auch glaubhaft gemacht werden.

Allgemeines

Die Vorschrift des § 28a FRG wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 zum 01.01.1984 eingeführt. Anlass war die Verschärfung der Voraussetzungen für Renten wegen Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit. Da in diesem Zusammenhang die Rentenbezugszeiten als Aufschubtatbestand Bedeutung erlangten, bedurfte es auch einer Regelung für die fremden Rentenbezugszeiten.

Durch das RRG 1992 wurde § 28a FRG sowohl zum 01.07.1990 als auch zum 01.01.1992 neu gefasst. Es wurden die Voraussetzungen für die Gleichstellung jeweils so geändert, dass es größere Anwendungsmöglichkeiten für diese Vorschrift gab.

Ziel der Regelung ist es, dass die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Rentenbezugszeiten entsprechend dem Eingliederungsgedanken grundsätzlich die gleiche Wirkung entfalten sollen wie die im Inland zurückgelegten Rentenbezugszeiten.

Um zu einer Gleichstellung der fremden Rentenbezugszeiten zu gelangen, müssen jetzt folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich grundsätzlich um den Bezug einer Versichertenrente (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters) handeln; allerdings können auch die anstelle einer solchen Rente gewährten Leistungen berücksichtigt werden.
  • Es muss sich um Leistungen aus einem System der sozialen Sicherheit handeln.
  • Der Leistung müssen FRG-Zeiten zugrunde liegen.

Einzelheiten zu diesen Voraussetzungen sind im Abschnitt 3 erläutert.

Bedeutung hat diese Gleichstellungsvorschrift insbesondere bei der Prüfung von Aufschubtatbeständen beziehungsweise Anwartschaftserhaltungszeiten für verschiedene Renten und bei der Anerkennung von Anrechnungszeiten. Die möglichen Anwendungsbereiche und etwaige Grenzen der Gleichstellung sind im Abschnitt 4 dargestellt.

Voraussetzungen

In den nachfolgenden Abschnitten werden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28a FRG erläutert. Diese sind

  • der Bezug einer fremden Versichertenrente (siehe Abschnitt 3.1),
  • die aus einem System der sozialen Sicherheit gezahlt wurde (siehe Abschnitt 3.2) und
  • auf FRG-Zeiten beruht (siehe Abschnitt 3.3).

Bezug einer Versichertenrente

Der Berechtigte muss grundsätzlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters bezogen haben, also eine Versichertenrente. Dies ist nach den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsgebiet zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte die Voraussetzungen für eine derartige Rente nach deutschen Maßstäben erfüllt hätte. Gleichgestellt sind die fremden Renten daher auch dann, wenn Invalidenrenten in den Herkunftsgebieten unter leichteren Bedingungen gewährt wurden als die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Deutschland oder wenn die Altersgrenzen niedriger als in Deutschland waren.

Die sogenannten Dienstaltersrenten in der Sowjetunion (und ihren Nachfolgestaaten) sowie die polnischen Bergmannsrenten nach Art. 10 des Gesetzes über die Rentenversorgung der Bergleute vom 01.02.1983 beruhen allein auf der Dauer einer bestimmten Berufstätigkeit und werden nicht wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gewährt; sie können daher nicht gleichgestellt werden.

Für die Gleichstellung ist es ausreichend, wenn der Berechtigte anstelle der oben erwähnten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters eine andere Leistung bezogen hat. Bedeutung hat diese Erweiterung der Gleichstellungsregelung deshalb, weil in den Herkunftsgebieten häufig Kumulationsverbote bestanden; das heißt, es konnten nicht mehrere Renten nebeneinander gewährt werden. Gezahlt wurde in der Regel nur die günstigste Rente. Dies konnte dazu führen, dass anstelle der eigenen Invaliden- oder Altersrente eine höhere abgeleitete Witwenrente gezahlt wurde oder anstelle der Invalidenrente eine höhere Teilunfallrente. Nunmehr haben auch diese anderen Leistungen (selbst wenn es sich um eine Hinterbliebenenleistung handelt) die gleiche Wirkung wie die durch sie verdrängten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters. Es reicht aus, wenn der Anspruch auf die verdrängte Rente dem Grunde nach bestand.

Der Berechtigte muss eine Rente tatsächlich bezogen haben; das heißt, die Rente muss ihm gezahlt worden sein. Es reicht nicht aus, dass ein Rentenanspruch nur dem Grunde nach bestand, die Zahlung der Rente aber eingestellt war (Ausnahme: Verdrängung einer Rente durch eine andere - siehe oben -). Zu einem solchen Ruhen der Rente konnte es beispielsweise in verschiedenen Herkunftsgebieten und Zeiträumen kommen, wenn der Rentenberechtigte noch weiter gearbeitet hat. Wurde die Rente nur verringert (teilweises Ruhen), ist der Tatbestand des Rentenbezuges weiterhin gegeben.

System der sozialen Sicherheit

Es muss sich um eine Rentenzahlung aus einem System der sozialen Sicherheit gehandelt haben. Dieser Begriff ist umfassend und beinhaltet nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern beispielsweise auch die Beamtenversorgung, die betriebliche Alterssicherung und Ähnliches. Grundsätzlich können daher jegliche Renten gleichgestellt werden; eine Begrenzung der Berücksichtigungsmöglichkeit ergibt sich lediglich aus der weiteren Voraussetzung, dass der Rente Zeiten zugrunde liegen müssen, die nach dem FRG anrechenbar sind.

Abgesehen von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können somit insbesondere Renten aus Sondersystemen, die nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören (zum Beispiel Versorgungssysteme für öffentlich Bedienstete - § 15 Abs. 2 S. 3 FRG -), für deren Zugehörigkeit aber Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anerkannt werden können, zur Gleichstellung herangezogen werden.

FRG-Zeiten

Schließlich muss die fremde Rente auf Versicherungszeiten beruhen, die für die deutsche Rentenversicherung nach dem FRG (insbesondere nach den §§ 15, 16 FRG) angerechnet werden. Können die Versicherungszeiten dagegen nicht nach dem FRG angerechnet werden (zum Beispiel wegen der Ausschlusswirkung des § 2 FRG, wegen geringfügiger Beschäftigungen, wegen niedriger freiwilliger Beiträge oder Ähnliches), kann auch die daraus resultierende fremde Rente nicht gleichgestellt werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass alle Zeiten nach dem FRG anrechenbar sind; es reicht aus, wenn ein Teil der Zeiten nach dem FRG angerechnet werden kann.

Renten, die nicht auf Versicherungszeiten beruhen, sondern auf anderen Tatbeständen wie zum Beispiel Arbeitsunfällen, Kriegsbeschädigungen und Verfolgungsmaßnahmen, können nicht gleichgestellt werden; es sei denn, sie werden anstelle einer „normalen“ Rente gewährt (siehe Abschnitt 3.1). Hierzu gehören auch die mitunter seit der Geburt oder Kindheit (also vor Beginn der Berufstätigkeit) gezahlten Invalidenrenten.

Anwendungsbereich

Die Gleichstellung der fremden Rente ist nicht auf bestimmte Rechtsvorschriften beschränkt. Größte Bedeutung hat sie hinsichtlich der Aufschubtatbestände beziehungsweise Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 4.1) und der Anerkennung von Anrechnungszeiten (siehe Abschnitt 4.2). Darüber hinaus gilt die Gleichstellung für alle Regelungen, bei denen Rentenbezugszeiten von Bedeutung sind (zum Beispiel als nicht belegungsfähige Zeit bei der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI).

Aufschubtatbestände beziehungsweise Anwartschaftserhaltungszeiten

Zeiten eines früheren Rentenbezuges können bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sowie für Renten wegen Erwerbsminderung von Bedeutung sein. Sie verlängern jeweils die Zeiträume, die mit einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeitragszeiten belegt sein müssen (zum Beispiel §§ 43 Abs. 4 Nr. 1, 237 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI). Dies gilt im Rahmen der Gleichstellung des § 28a FRG auch für fremde Rentenbezugszeiten.

Bei Gleichstellung der fremden Bezugszeiten können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenrenten) sowie andere Rentenarten berücksichtigt werden. Bedeutung hat das insbesondere wegen der in den Herkunftsgebieten zum Teil erheblich niedrigeren Altersgrenzen. Im Rahmen der Aufschubtatbestände beziehungsweise Anwartschaftserhaltungszeiten steht daher eine fremde Altersrente einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gleich. Wurde nach dem Recht der Herkunftsgebiete anstelle einer Versichertenrente eine andere Leistung gezahlt (zum Beispiel eine höhere Hinterbliebenenrente), so steht auch diese andere Leistung einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gleich, sofern der Anspruch auf Versichertenrente zumindest dem Grunde nach weiter bestand.

Anrechnungszeiten

Zeiten eines Rentenbezuges sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI und § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI Anrechnungszeiten. Auch hierbei stehen nach § 28a FRG die fremden Rentenbezugszeiten den deutschen Rentenbezugszeiten gleich.

Bei den deutschen Renten sind nur Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erziehungsrenten betroffen. Im Rahmen des § 28a FRG können dagegen auch andere Rentenarten gleichgestellt werden. Bedeutung hat dies insbesondere wegen der in den Herkunftsgebieten zum Teil erheblich niedrigeren Altersgrenzen. Für die Anerkennung als Anrechnungszeit steht daher auch eine fremde Altersrente einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gleich. Wurde nach dem Recht der Herkunftsgebiete anstelle einer Versichertenrente eine andere Leistung gezahlt (zum Beispiel eine höhere Hinterbliebenenrente), so steht auch diese andere Leistung einer deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gleich, sofern der Anspruch auf Versichertenrente zumindest dem Grunde nach weiter bestand.

Eine Anerkennung fremder Renten als Anrechnungszeit ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Das ergibt sich daraus, dass nach deutschem Recht bis zu diesem Zeitpunkt jede frühere Rente als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, gleichgültig, ob in ihr eine Zurechnungszeit enthalten war oder nicht (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI oder § 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI).

Unter Umständen ist eine Anerkennung fremder Renten als Anrechnungszeit auch über das 55. Lebensjahr hinaus möglich, denn entsprechend dem Eingliederungsgedanken sollen fremde Renten dieselbe Wirkung entfalten wie deutsche Renten. Hierzu ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang in dieser Rente eine Zurechnungszeit enthalten wäre, wenn die Rente nach deutschem Recht berechnet worden wäre.

Die Prüfung, ob in Deutschland eine Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres angerechnet worden wäre, beschränkt sich auf die Feststellung des Rentenbeginns.

  • Begann die fremde Rente vor dem 01.01.1992, kann sie nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres als Anrechnungszeit anerkannt werden, denn in Deutschland wäre eine solche Rente nach AVG/RVO/RKG berechnet worden, das die Zurechnungszeit auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres beschränkte.
  • Begann die fremde Rente nach dem 31.12.1991, kann sie auch über das 55. Lebensjahr hinaus als Anrechnungszeit anerkannt werden, denn in Deutschland wäre eine solche Rente nach dem SGB VI berechnet worden, das die Zurechnungszeit ohne weitere Voraussetzungen auch über das 55. Lebensjahr hinaus erstreckt. Der Umfang der Zurechnungszeit und damit der Umfang der Anerkennung als Anrechnungszeit ist entsprechend § 59 SGB VI in seinen jeweiligen Fassungen beziehungsweise nach § 253a SGB VI zu ermitteln, wobei nur die Zeiten ab Rentenbeginn berücksichtigt werden, nicht aber etwaige davor liegende Zeiten.
  • Begann die fremde Rente in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2000, gilt § 59 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Das heißt, die Rentenbezugszeit bis zum 55. Lebensjahr wird voll, die darüber hinausgehende Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu 1/3 angerechnet.
    Siehe Beispiel 1
  • Begann die fremde Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2003, gelten §§ 59, 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014 in Verbindung mit Anlage 23 zum SGB VI. Danach wird die Rentenbezugszeit bis zum 55. Lebensjahr voll, die darüber hinausgehende Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in dem in der Anlage 23 SGB VI angegebenen Umfang angerechnet.
    Siehe Beispiel 2
  • Begann die fremde Rente in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.06.2014, gilt § 59 SGB VI in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung. Das heißt, die Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres wird voll angerechnet.
  • Begann die fremde Rente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2017, gilt § 59 SGB VI in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Das heißt, die Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres wird voll angerechnet.
  • Begann die fremde Rente in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018, gelten §§ 59, 253a SGB VI in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung. Die Zurechnungszeit wurde um drei Monate verlängert. Das heißt, die Rentenbezugszeit wird bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten voll angerechnet.
  • Begann die fremde Rente in der Zeit nach dem 31.12.2018, gelten §§ 59, 253a SGB VI. Das heißt, bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 wird die Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten voll angerechnet. Bei einem Rentenbeginn vom 01.01.2020 bis 31.12.2030 verlängert sich die Rentenbezugszeit bis zu dem in § 253a SGB VI angegebenen Umfang weiter. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2030 wird die Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres voll angerechnet.

Grenzen der Gleichstellung

Ausgehend vom Eingliederungsprinzip ist eine Gleichstellung fremder Renten nur bis zum Vertreibungs- beziehungsweise Spätaussiedlungszeitpunkt möglich. Mit der Aufenthaltnahme in Deutschland ist die Aufgabe des FRG erfüllt; eine weitere Gleichstellung fremder Renten kann nicht erfolgen.

Die Gleichstellung beschränkt sich ferner auf die Berücksichtigung von Zeiten; die Tatbestände der fremden Rente als solcher oder des erstmaligen Rentenbeginns sind dagegen nicht gleichgestellt.

Keine Gleichstellung erfolgt daher bei der Ermittlung des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI (Feststellung des Rentenbeginns). Dies ist in der Gesetzesbegründung zu § 28a FRG ausdrücklich klargestellt. Der Zugangsfaktor ist grundsätzlich nach dem Alter zum Zeitpunkt des Beginns der deutschen Rente zu bestimmen. Der Bezug einer Rente im Herkunftsgebiet führt nicht zur Verringerung des Zugangsfaktors. Allerdings ist auch keine Erhöhung des Zugangsfaktors zulässig, wenn die deutsche Rente mit dem Zuzug beginnt (selbst wenn der Versicherte das übliche Rentenalter bereits überschritten hat), weil er die deutsche Rente nicht früher in Anspruch nehmen konnte.

Ebenfalls nicht gleichgestellt ist der fremde Rentenbeginn bei der Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenze für Teilrenten nach § 34 Abs. 3 SGB VI.

Eine fremde Rente kann auch nicht die fiktive Wartezeiterfüllung nach § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI auslösen.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

a) Teilrente

Bei der Anwendung des § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ist als erste Rente wegen Alters nur eine Altersrente nach Bundesrecht zu berücksichtigen.

b) Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

Treffen Beitrags- und Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG) mit einer ausländischen Rentenbezugszeit zusammen, die nach § 28a FRG als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI) anzuerkennen ist, entfällt eine Anhebung der Entgeltpunkte nach § 262 SGB VI. Diese Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen gelten bei der Anwendung des § 262 SGB VI nicht als vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Beispiel 1: Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
a)

Vollendung des 55. Lebensjahres: 20.06.1992

Vollendung des 60. Lebensjahres: 20.06.1997

Beginn der fremden Rente: 01.01.1989

Lösung:

Die Rente begann vor dem 01.01.1992. Es kann daher nur die Rentenbezugszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres als Anrechnungszeit anerkannt werden; das heißt vom 01.01.1989 bis 30.06.1992.

b)

Vollendung des 55. Lebensjahres: 20.06.1992

Vollendung des 60. Lebensjahres: 20.06.1997

Beginn der fremden Rente: 01.01.1992

Lösung:

Die Rente begann nach dem 31.12.1991. Es kann daher nicht nur die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (06/1992) zurückgelegte Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit anerkannt werden, sondern darüber hinaus weitere 20 Monate (1/3 der 60 Monate zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr); das heißt vom 01.01.1992 bis 28.02.1994.

c)

Vollendung des 55. Lebensjahres: 20.06.1992

Vollendung des 60. Lebensjahres: 20.06.1997

Beginn der fremden Rente: 01.01.1995

Lösung:

Die Rente begann nach dem 31.12.1991. Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind nicht vorhanden. Es können aber die ersten 10 Monate als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, nämlich 1/3 der vom Rentenbeginn (01/1995) bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (06/1997) liegenden 30 Monate; das heißt vom 01.01.1995 bis 31.10.1995.

d)

Vollendung des 55. Lebensjahres: 20.06.1992

Vollendung des 60. Lebensjahres: 20.06.1997

Beginn der fremden Rente: 21.06.1992 (55. Geburtstag)

Lösung:

Die Rente begann nach dem 31.12.1991. Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind nicht vorhanden. Es kann aber 1/3 der Zeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr (1/3 von 61 Monaten = 20,3333, gerundet auf 21 Monate) als Anrechnungszeit berücksichtigt werden; das heißt vom 21.06.1992 bis 28.02.1994.

Beispiel 2: Rentenbezugszeit als Anrechnungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)
a)

Vollendung des 55. Lebensjahres: 20.06.1999

Vollendung des 60. Lebensjahres: 20.06.2004

Beginn der fremden Rente: 01.03.2001

Verlassen des Herkunftslandes: 15.08.2002

Lösung:

Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind nicht vorhanden. Von den 40 Monaten zwischen dem Rentenbeginn (01.03.2001) und der Vollendung des 60. Lebensjahres (20.06.2004) können nach der Anlage 23 SGB VI beim Rentenbeginn im März 2001 21/54 (ist gleich 15,5556; gerundet:) 16 Monate als Anrechnungszeit berücksichtigt werden; das heißt die Zeit vom 01.03.2001 bis 30.06.2002.

b)

Vollendung des 55. Lebensjahres: 20.06.1999

Vollendung des 60. Lebensjahres: 20.06.2004

Beginn der fremden Rente: 15.05.2001

Verlassen des Herkunftslandes: 15.08.2002

Lösung:

Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres sind nicht vorhanden. Von den 38 Monaten zwischen dem Rentenbeginn (15.05.2001) und der Vollendung des 60. Lebensjahres (20.06.2004) könnten nach der Anl. 23 SGB VI beim Rentenbeginn im Mai 2001 23/54 (ist gleich 16,1852; gerundet:) 17 Monate als Anrechnungszeit berücksichtigt werden; das heißt die Zeit vom 15.05.2001 bis 30.09.2002. Wegen der früheren Aussiedlung muss die Anrechnungszeit allerdings auf den 15.08.2002 begrenzt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.07.1990 und 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, S. 221, und 11/5530, S. 67

§ 28a FRG wurde neu gefasst.

Bereits ab 01.07.1990 wurde anstelle des Bezuges einer Rente von einem Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG nur noch der Rentenbezug „aus einem System der sozialen Sicherheit“ vorausgesetzt. Gleichgestellt wurden nicht mehr allgemein „Renten“, sondern Renten „wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters“. Weitere Voraussetzung war, dass in der ausländischen Rente nach dem FRG anrechenbare Zeiten vorlagen.

Ab 01.01.1992 wurde die Gleichstellungsregelung nochmals erweitert. Von der Gleichstellung sind seitdem nicht nur die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters erfasst, sondern auch die anstelle dieser Renten gewährten Leistungen. Außerdem ist die Gleichstellung der Rentenbezugszeiten nicht mehr auf bestimmte Anwendungsbereiche beschränkt; sie ist vielmehr umfassend.

Haushaltsbegleitgesetz vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten: 01.01.1984

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/335, S. 73

§ 28a FRG wurde neu eingeführt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 28a FRG