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§ 5 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 6 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 01.12.1981 (BGBl. I S. 1205)

Inkrafttreten05.12.1981
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Wer durch Entrichtung eines Beitrags vor dem 1. Januar 1956 die Selbstversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) begonnen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 des Angestelltenversicherungsgesetzes alter Fassung) Gebrauch gemacht hat, kann die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht erfüllt sind. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.

(2) 1Wer die Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1955 begonnen hat, erhält die zur Selbstversicherung entrichteten Beiträge in voller Höhe zurückgezahlt. 2Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht.

(3) 1Wer auf Grund des § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 18. Oktober 1972 geltenden Fassung die Versicherung freiwillig fortgesetzt hat, kann sich abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig versichern, auch wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2Die in Satz 1 genannten Personen können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 19. Oktober 1972 an bis zum 31. Dezember 1981, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, nachentrichten, soweit sie wegen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes freiwillig Beiträge bis zum 5. Dezember 1981 nicht entrichten konnten. 3Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1982 bei dem nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes zuständigen Träger der Rentenversicherung zu stellen. 4Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren zulassen. 5Die Beiträge können höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Jahrs, für das sie bestimmt werden, nachentrichtet werden und erhalten bei der Bewertung die Werte dieses Jahrs. 6Der Eintritt des Versicherungsfalls in der Zeit vom 19. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1982 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen.

(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen, denen auf Grund eines in der Zeit vom 19. Oktober 1972 bis zum 5. Dezember 1981 gestellten Antrags Beiträge erstattet worden sind, können diese auf Antrag wieder einzahlen. 2Die Wiedereinzahlung kann nur in voller Höhe der erstatteten Beiträge erfolgen und hat die Wirkung, als sei keine Beitragserstattung durchgeführt worden. 3Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

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