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§ 53 AVG: Zeitrenten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 20 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20.12.1982 (BGBl. I S. 1857)

Inkrafttreten01.01.1983
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Besteht begründete Aussicht, daß die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder die Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 vom Beginn der 27. Woche an, jedoch nur auf Zeit und längstens für drei Jahre von der Bewilligung an zu gewähren. Beruht die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten, ist die Rente auf Zeit zu leisten, es sei denn, der Berechtigte vollendet innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr.

(2) Die Rente fällt mit Ablauf des im Rentenfeststellungsbescheid zu bestimmenden Zeitraums weg, ohne daß es eines Entziehungsbescheids bedarf. Ist ein Empfänger einer Rente nach § 30 Abs. 2 nicht mehr erwerbsunfähig, aber noch berufsunfähig, so steht ihm von diesem Zeitpunkt an eine Rente nach § 30 Abs. 1 zu. Liegen die Voraussetzungen für eine Rente nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr vor, weil Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, so steht dem Berechtigten von diesem Zeitpunkt an eine Rente nach § 45 Abs. 1 zu. Dem Berechtigten ist ein Bescheid zu erteilen.

(3) Die Rente auf Zeit kann wiederholt gewährt werden, jedoch nicht über die Dauer von sechs Jahren seit dem ersten Rentenbeginn und nicht über die Vollendung des 60. Lebensjahrs hinaus, wenn sich die Bezugszeiten unmittelbar anschließen; die Höchstdauer von sechs Jahren gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.

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