§ 18d AVG: Beginn des Übergangsgeldes
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz - AFKG) vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1497) |
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Inkrafttreten | 01.01.1982 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Das Übergangsgeld wird von dem Beginn der Maßnahme an gewährt. Ist bereits vor Beginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 gestellt, so beginnt das Übergangsgeld mit dem Zeitpunkt, von dem an die Rente oder der erhöhte Rentenbetrag zu zahlen gewesen wäre.
(2) Während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation besteht neben einem Anspruch auf Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder auf erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach § 45 Abs. 2 Nr. 2, es sei denn, daß die Rente oder die Rentenerhöhung bereits vor Beginn der Maßnahme bewilligt war. Das gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für den Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlen ist.
(3) Ist der Versicherte berufsunfähig oder erwerbsunfähig und ist nicht zu erwarten, daß die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente.
(4) Ist der Versicherte bei Abschluß einer Maßnahme zur Rehabilitation berufsunfähig oder erwerbsunfähig, gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente. Absatz 1 Satz 2 gilt. Hat der Versicherte in diesen Fällen Anspruch auf Übergangsgeld, ist dieses wenigstens in Höhe der Rente zu zahlen.
(5) Hat der Versicherte in den Fällen der Absätze 2 und 4 Anspruch auf Rente, weil Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht, ist anstelle der Rente Übergangsgeld in Höhe der Rente zu zahlen.