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§ 35 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), § 16 Satz 2 des Neunten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (9. RAG) vom 28.12.1966 (BGBl. I S. 768), Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (FinPlG) vom 23.12.1966 (BGBl. I S. 697)

Inkrafttreten01.01.1967
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Eine Rente, auf die für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch bestand und die nach den §§ 30 bis 34 dieses Artikels umzustellen ist, ist für die Bezugszeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an durch einen Sonderzuschuß so zu erhöhen, daß der monatliche Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß

bei Versichertenrente 21 Deutsche Mark,

bei Hinterbliebenenrente 14 Deutsche Mark

über dem bisherigen monatlichen Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß liegt, wenn die Umstellung keine oder eine geringere Erhöhung ergibt. 2Dies gilt entsprechend für Berechtigte, deren Anspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wird; hierbei tritt an die Stelle des bisherigen monatlichen Zahlbetrags der Zahlbetrag ohne Kinderzuschuß, wie er zu errechnen gewesen wäre, wenn Anspruch auf Rente für den Monat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hätte. 3Hat ein Berechtigter Anspruch sowohl auf Versichertenrente als auch auf Hinterbliebenenrente, so darf der Sonderzuschuß zu beiden Renten den Gesamtbetrag von 21 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4) Erhalten Empfänger von Versichertenrenten oder Hinterbliebenenrenten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Leistungen der *öffentlichen Fürsorge*, so dürfen diese Leistungen auf Grund der Erhöhung der Rente durch den Sonderzuschuß nicht gekürzt werden; das gleiche gilt insoweit, als durch die Umstellung der Renten der monatliche Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß bei Versichertenrenten bis zu 21 Deutsche Mark, bei Hinterbliebenenrenten bis zu 14 Deutsche Mark erhöht wird. Satz 1 findet keine Anwendung,

a)
wenn die laufenden Leistungen der öffentlichen Fürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt werden oder
b)
wenn die Rentenempfänger für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus der laufenden Unterstützung ausscheiden.

(5) ...


Hinweis:

*jetzt Sozialhilfe* gemäß § 139 BSHG; Neufassung vom 23.03.1994 (BGBl. I S. 646)

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