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§ 61 AVG: Zusammentreffen mit Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

Trifft bei einem Berechtigten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis zusammen, das vor Beginn der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit begründet worden ist, ruht die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit insoweit, als das Zusammentreffen von Rente und Arbeitsentgelt über zwei Monate nach Rentenbeginn hinausgeht, wenn die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt worden ist.

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