§ 26 SGB IX: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Zum 01.01.2018 außer Kraft getreten durch Artikel 26 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), Artikel 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 01.07.2001 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 001.00 |
(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. | Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder |
2. | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern. |
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1. | Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln, |
2. | Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, |
3. | Arznei- und Verbandmittel, |
4. | Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
5. | Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, |
6. | Hilfsmittel, |
7. | Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1. | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
2. | Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
3. | mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, |
4. | Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, |
5. | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, |
6. | Training lebenspraktischer Fähigkeiten, |
7. | Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. |