§ 14b AVG: Ergänzende Leistungen
veröffentlicht am |
15.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 002.00 |
(1) Die ergänzenden Leistungen umfassen
1. | Übergangsgeld, |
2. | Übernahme der Kosten, die mit einer berufsfördernden Leistung nach § 14a in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird, |
3. | Übernahme der erforderlichen Reisekosten, auch für Familienheimfahrten, |
4. | ärztlich verordneter Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, |
5. | Haushaltshilfe, wenn der Betreute wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht ist und ihm aus diesem Grunde die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist; Voraussetzung ist ferner, daß eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist; § 38 Abs. 4 und § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, |
6. | sonstige Leistungen (§ 19). |
(2) Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Lebensbedarfs werden in bar durch das Übergangsgeld abgegolten.