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Rechtsgrundlagen Spanien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.10.2024

Änderung

Ergänzung HKA (Abschnitte 2, 3, 4)

Dokumentdaten
Stand16.09.2024
Version002.00

Mögliche Rechtsgrundlagen

Zwischen dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland bestehen diverse Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln.

So kommen als Rechtsgrundlage im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung

in Betracht.

Dieses Rechtshandbuch soll einen Überblick über den Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis zueinander geben.

VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009

Im Verhältnis zu Spanien sind die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009

  • ab 01.05.2010 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • ab 01.04.2012 für die Schweiz und
  • ab 01.06.2012 für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen

anwendbar. Sie haben damit die seit dem 01.01.1986 für Spanien geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzt, sofern nicht Art. 90 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 96 Abs. 1 S. 2 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 987/2009 zu deren weiterer Anwendung zwingen (vergleiche auch Abschnitt 3).

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 regeln die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten und der Schweiz umfassend. Ihr persönlicher Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 (vergleiche GRA zu Art. 2 VO (EG) Nr. 883/2004) sowie für Drittstaatsangehörige ab 01.01.2011 aus der VO (EU) Nr. 1231/2010 (vergleiche GRA zu Übersicht VO (EU) Nr. 1231/2010).

Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883/2004, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 50 ff. VO (EG) Nr. 883/2004. Weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 23 ff. VO (EG) Nr. 883/2004.

Einzelheiten zu den Regelungen können der GRA zu Übersicht VO (EG) Nr. 883/2004, sowie den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 entnommen werden.

Die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 bleiben auch bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person unter den Anwendungsbereich des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72

Im Verhältnis zu Spanien sind die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 am 01.01.1986 in Kraft getreten.

Sie werden am 01.05.2010 durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 ersetzt (vergleiche Abschnitt 2), bleiben jedoch weiterhin in Kraft

  • für Drittstaatsangehörige, die unter die VO (EG) Nr. 859/2003 fallen (ab 01.01.2011 nur noch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich),
  • für Grönland (Zeiten vom 01.04.1973 bis zum 31.01.1985),
  • im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) bis zum 31.05.2012 und
  • im Verhältnis zur Schweiz bis zum 31.03.2012.

Daher sind im Verhältnis zu Spanien die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 maßgebliche Rechtsgrundlage, wenn die VO (EG) Nr. 859/2003 anzuwenden ist, entsprechende Zeiten auch in Grönland zurückgelegt wurden oder neben Spanien bis zum 31.05.2012 noch ein EWR-Staat oder bis zum 31.03.2012 die Schweiz beteiligt waren. Einzelheiten können der GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 entnommen werden.

Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 bleiben bei Beteiligung des aus der EU ausgetretenen Vereinigten Königreichs über den 31.12.2020 hinaus anwendbar, sofern die betreffende Person als Drittstaatsangehörige unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 859/2003 und des Austrittsabkommens fällt (vergleiche GRA zu Erfasste Personen und Sonderfälle Austrittsabkommen EU und VK).

Der persönliche Geltungsbereich ergibt sich aus Art. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie für Drittstaatsangehörige aus der VO (EG) Nr. 859/2003. Der sachliche Geltungsbereich ist in Art. 4 VO (EWG) Nr. 1408/71 definiert. Die versicherungsrechtlichen Regelungen befinden sich in den Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71, die rentenrechtlichen Regelungen in den Art. 44 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71; weitere Regelungen existieren für den Bereich der KVdR in den Art. 26 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71.

KSS-HKA und KSSD-HKA (KSS-HKA Anhang 7)

Neben der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009 findet auf Spanien sowie alle anderen Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA; vielfach auch Trade and Cooperation Agreement, TCA) Anwendung. Hierfür ist es erforderlich, dass sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zwischen Deutschland, Spanien und dem Vereinigten Königreich (und möglicherweise weiteren Mitgliedstaaten) bestehen, auf die nicht das vorrangig anzuwendende Austrittsabkommen (Art. 775 HKA) anzuwenden ist (siehe Abschnitt 2).

Das HKA wurde ab 01.01.2021 vorläufig angewendet (Art. 783 Abs. 2 HKA) und ist formell am 01.05.2021 in Kraft getreten (Art. 783 Abs. 1 HKA).

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der EU (ohne Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) und dem Vereinigten Königreich (ohne Gibraltar) erfolgt mit dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS-HKA), ergänzt durch dessen Durchführungsteil im Anhang 7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSSD-HKA).

Die Vorschriften des KSS-HKA und des KSSD-HKA regeln nicht alle von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfassten Bereiche der sozialen Sicherheit, sind aber in den allgemeinen Bestimmungen, den Bestimmungen zum anwendbaren Recht und den Bestimmungen für die gesetzliche Rentenversicherung in großen Teilen spiegelgleich zu den Vorschriften der VO (EG) Nr. 883/2004 und der VO (EG) Nr. 987/2009.

Einzelheiten können der GRA zu Übersicht HKA, der GRA zu Übersicht KSS-HKA und der GRA zu Übersicht KSSD-HKA entnommen werden.

Vorläufiges Europäisches Abkommen

Das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (VEA) ist für Spanien am 01.02.1984 in Kraft getreten. Es gilt nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 parallel zur VO (EWG) Nr. 1408/71. Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 wird es aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des fehlenden Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 für vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen nicht mehr angewendet.

Die Regelungen des VEA sind auch im Zusammenhang mit der VO (EWG) Nr. 1408/71, soweit sie die Gleichstellung der Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und der Flüchtlinge bei Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften betreffen, die die Leistungsgewährung von der Staatsangehörigkeit abhängig machen, nicht mehr von Bedeutung.

Die Regelung des Art. 3 VEA (sogenannte Meistbegünstigung), die die Staatsangehörigen der Unterzeichnerstaaten und Flüchtlinge für die Anwendung eines zwischen den Unterzeichnerstaaten bestehenden Sozialversicherungsabkommens einander gleichstellt, kann dagegen im Einzelfall auch heute noch von Bedeutung sein.

Deutsch-spanisches Abkommen über Soziale Sicherheit vom 04.12.1973

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 04.12.1973 (SVA-Spanien) in der Fassung des Ergänzungsabkommens vom 17.12.1975 mit Schlussprotokoll und die Zusatzvereinbarung sind mit Wirkung vom 01.11.1977 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 21.10.1977). Am gleichen Tag traten das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 29.10.1959 mit Schlussprotokoll, das Zusatzprotokoll und die Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen außer Kraft, die ab 01.10.1961 galten.

Mit Wirkung vom 01.01.1986, dem Tag des Beitritts Spaniens zur EG, trat grundsätzlich das Europarecht durch die die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (siehe Abschnitt 3) an die Stelle des SVA-Spanien. Damit ist das Abkommen zwar nicht außer Kraft getreten, seine Anwendung ist jedoch im Allgemeinen für von der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasste Personen entfallen, wenn das Europarecht einen Sachverhalt (günstiger) regelt. Unabhängig davon gilt der Art. 45 Abs. 2 des SVA-Spanien auch bei Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 über Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III, Teil A, Nr. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71.

Im Rahmen der VO (EG) Nr. 883/2004 kann das SVA-Spanien nicht mehr angewendet werden. Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 und des Eintrags im Anhang II VO (EG) Nr. 883/2004 gilt nur noch der Art. 45 Abs. 2 des SVA-Spanien für vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen (vergleiche GRA zu Art. 8 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 2).

Erfüllen Berechtigte im Einzelfall die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht (vergleiche Abschnitte 2 und 3), kann gegebenenfalls eine Anwendung des SVA-Spanien in Betracht kommen. Dies ist im Allgemeinen jedoch nur über die Regelung des Art. 3 VEA möglich, da es sich beim SVA-Spanien um ein geschlossenes Abkommen handelt, das (abgesehen von einigen Regelungen zur Versicherungspflicht in Art. 6 SVA-Spanien bis Art. 9 SVA-Spanien) nur für Deutsche, Spanier und Hinterbliebene dieser Personen hinsichtlich der Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten Anwendung findet.

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