Rechtsgrundlagen Quebec
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Aktualisiert. Lesen Sie in Abschnitt 3, wann die Vereinbarung mit Quebec und wann das Abkommen mit Kanada angewandt wird. Es ist nur eine Quelle mit aufgenommen worden. Für die GRA besteht bereits Konsens. Bitte daher nur an den Schwerpunktträger verteilen. |
Stand | 08.07.2015 |
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Version | 001.01 |
Rechtsgrundlagen mit Quebec
Die kanadische Verfassung gestattet es den Provinzen, aus dem bundeseinheitlichen Rentensystem auszuscheiden, wenn sie in eigener Verwaltung ein gleichwertiges System errichten. Die Provinz Quebec hat eine solche eigenständige Versicherung, die Rentenversicherung von Quebec. Daher wurden zwischen der quebecischen und der deutschen Regierung gesonderte Vereinbarungen über Soziale Sicherheit auf der Rechtsgrundlage von Art. 26 SVA-Kanada geschlossen. Da die Provinz Quebec selbst keine Völkerrechtssubjektivität besitzt, also nicht Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann, stellen die Vereinbarungen nicht auf die beteiligten Vertragsstaaten, sondern auf die jeweiligen Vertragsparteien ab.
- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit vom 20.04.2010 (BGBl. 2011 II S. 19), in Kraft getreten am 01.04.2014 (BGBl. 2015 II S. 1040).
- Vereinbarung vom 20.04.2010 zur Durchführung der Vereinbarung vom 20.04.2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 2011 II S. 36), in Kraft getreten am 01.04.2014 (BGBl. 2015 II S. 1040).
- Verwaltungsvereinbarung vom 09.05.2012 zur Durchführung der Vereinbarung vom 20.04.2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit für den Bereich Rentenversicherung, in Kraft getreten am 01.04.2014.
Zum 01.04.2014 traten außer Kraft (Art. 29 SVV-Quebec 2010):
- Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit vom 14.05.1987 (BGBl. 1988 II S. 51).
- Vereinbarung vom 14.05.1987 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der kanadischen Provinz Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 64).
- Verwaltungsvereinbarung vom 26.09.1996 zur Durchführung der Vereinbarung vom 14.05.1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit.
Zum 26.09.1996 trat außer Kraft (Art. 9 VV zur SVV-Quebec 1996):
- Verwaltungsvereinbarung vom 04.09.1987 zur Durchführung der Vereinbarung vom 14.05.1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit.
Rechtsgrundlagen mit Kanada
Zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland wurden gesonderte Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Kanada).
Abkommen oder Vereinbarung
In Kanada gibt es insgesamt drei staatliche Rentensysteme (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Quebec, Abschnitt 2). Erstens das Volksrentensystem - Old Age Security (OAS), zweitens für die Provinz Quebec die Rentenversicherung von Quebec - Quebec Pension Plan (QPP) oder auf Französisch Régime de rentes du Québec (RRQ) und drittens für alle anderen Provinzen Kanadas die kanadische Rentenversicherung - Canada Pension Plan (CPP).
Die Unterscheidung, wann das Abkommen mit Kanada oder die Vereinbarung mit Quebec anzuwenden ist, richtet sich nach den Beitragszeiten des Versicherten und dem Wohnsitz des Berechtigten:
- Nur Beiträge zur kanadischen Rentenversicherung
Sind nur Beiträge zum Canada Pension Plan - CPP entrichtet, findet das Abkommen mit Kanada Anwendung. Es ist dann International Operations - AB, Service Canada in Edmonton zuständig, unabhängig vom Wohnort des Berechtigten (Kanada, Quebec, Deutschland oder Drittstaat). - Nur Beiträge zur quebecischen Rentenversicherung
Sind nur Beiträge zum Quebec Pension Plan - QPP entrichtet, findet die Vereinbarung mit Quebec Anwendung. Es ist dann die Verbindungsstelle in Montreal zuständig (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Quebec, Abschnitt 4), unabhängig vom Wohnort des Berechtigten (Kanada, Quebec, Deutschland oder Drittstaat). - Beiträge zur kanadischen und quebecischen Rentenversicherung
Wurden Beiträge zum Canada Pension Plan - CPP und zum Quebec Pension Plan - QPP entrichtet, ist der Wohnort des Berechtigten maßgebend. Liegt dieser in Kanada ohne die Provinz Quebec, findet das Abkommen mit Kanada Anwendung. Es ist dann International Operations - AB, Service Canada in Edmonton zuständig. Liegt der Wohnort in der Provinz Quebec, findet die Vereinbarung mit Quebec Anwendung. Es ist dann die Verbindungsstelle in Montreal zuständig.
Liegt der Wohnsitz des Berechtigten in Deutschland oder einem Drittstaat, ist der Wohnsitz des Berechtigten zuletzt maßgebend (Kanada ohne Quebec oder Provinz Quebec). Hatte der Berechtigte keinen Wohnsitz in Kanada, nur der Versicherte, kommt es auf dessen Wohnsitz an. - Weder Beiträge zur kanadischen noch zur quebecischen Rentenversicherung
Sind weder Beitragszeiten nach dem Canada Pension Plan - CPP noch nach dem Quebec Pension Plan - QPP entrichtet, findet das Abkommen mit Kanada Anwendung. Es ist dann nur die Volksrente OAS auf Grund der Wohnzeiten in Kanada zu prüfen. Dies geschieht durch International Operations - AB, Service Canada in Edmonton.
Verlegt ein Empfänger einer Rente aus der kanadischen oder quebecischen Rentenversicherung seinen Wohnsitz innerhalb Kanadas oder in einen Drittstaat, so ändert sich die bisherige Zuständigkeit nicht.
Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht (Adressen siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Quebec, Abschnitt 4):
Anwendung des Abkommens oder der Vereinbarung | |||
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Beiträge des Versicherten | Führen zur Anwendung | Zuständig ist | |
nur Beiträge CPP | SVA-Kanada | Edmonton | |
nur Beiträge QPP | SVV-Quebec | Montreal | |
Beiträge CPP & QPP | und Wohnsitz des Berechtigten | ||
Kanada (ohne Quebec) | SVA-Kanada | Edmonton | |
Quebec | SVV-Quebec | Montreal | |
Deutschland oder Drittstaat davor Kanada (ohne Quebec) | SVA-Kanada | Edmonton | |
Deutschland oder Drittstaat davor Quebec | SVV-Quebec | Montreal | |
Keine Beiträge CPP & QPP | SVA-Kanada | SVA-Kanada | Edmonton |