Artikel 11 SVA-Israel
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.1975 |
Version | 001.00 |
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Absatz 1 gilt für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen eines Trägers liegt, entsprechend.
Vgl. Nr. 5 SP