§ 22 SGB I: Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
veröffentlicht am |
06.12.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 10 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) |
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Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Version | 002.00 |
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
1. | Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, |
2. | Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, |
3. | Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, |
4. | Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, |
5. | Rentenabfindungen, |
6. | Haushaltshilfe, |
7. | Betriebshilfe für Landwirte. |
(2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.